Lexipedia

AS 2021 455

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 9. Juli 2021

50007 Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ

Bijoutière-joaillière CFC / bijoutier-joaillier CFC Orafa AFC / Orafo AFC

50008 Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ

Orfèvre CFC Argentiera AFC / Argentiere AFC

50009 Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ

Sertisseuse de pierres précieuses CFC / Sertisseur de pierres précieuses CFC Incastonatrice AFC / Incastonatore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ umfasst die fol-

genden Berufe: a. Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ; b. Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ;

SR 412.101.221.08

2021-2400 AS 2021 455

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

c. Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ.

2 Die Fachleute im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ be-

herrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie entwickeln Schmuck, Gerät und verwandte Gold- bzw. Silberschmiedpro- dukte oder Produkte mit Edelsteinfassungen gemäss Kundenwünschen, eige- nen Ideen oder Vorlagen; dabei beherrschen sie alle Phasen, von der Konzep- tion bis zur Herstellung. b. Sie beraten Einzelpersonen und Geschäftskundinnen und -kunden kompetent bezüglich Design, Materialisierung, Herstellung oder anderer Dienstleistun- gen und der entsprechenden Kosten. c. Sie sind kreativ, haben einen ausgeprägten Sinn für Ästhetik sowie Formge- staltung, ein gutes dreidimensionales Vorstellungsvermögen und zeichneri- sche Fähigkeiten und arbeiten präzise und eigenverantwortlich. d. Sie setzen sowohl traditionelle Techniken als auch innovative digitale Tech- nologien und Materialkombinationen im Herstellungsprozess ein; dabei be- rücksichtigen sie ästhetische, ökonomische, ökologische und ethische As- pekte. e. Goldschmiedinnen und Goldschmiede EFZ stellen aus unterschiedlichen Aus- gangsmaterialien sowohl Schmuckstücke als auch Schmuckteile her, fertigen verwandte Goldschmiedeprodukte an oder reparieren, ändern und pflegen Schmuck und verwandte Goldschmiedeprodukte. f. Silberschmiedinnen und Silberschmiede EFZ stellen sowohl profanes als auch sakrales Gerät her, fertigen verzierende oder funktionale Bestandteile für an- dere Objekte und pflegen oder reparieren Gerät und verwandte Silberschmie- deprodukte. g. Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser EFZ setzen Edelsteine einzeln in Schmuckstücke, auf Uhrenarmbändern und Zifferblättern oder auf verwand- ten Produkten ein; dabei berücksichtigen sie die Qualität und Anordnung der Edelsteine und justieren diese, um deren Ästhetik, Farbe und Glanz optimal zur Geltung zu bringen.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach-

stehenden Handlungskompetenzen: a. Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen:

1. Kundinnen und Kunden zu Schmuck, Gerät und verwandten Produkten

sowie Dienstleistungen beraten,

2. Kostenvoranschläge für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte sowie

Dienstleistungen erstellen,

3. Machbarkeit und Risiken von Reparaturen und Umarbeitungen von

Schmuck, Gerät und verwandten Produkten einschätzen,

4. Schmuck, Gerät und verwandte Produkte sowie Dienstleistungen und

Konzepte präsentieren,

5. einfache administrative Arbeiten im Zusammenhang mit Kundenaufträ-

gen und Dienstleistungen zu Schmuck, Gerät und verwandten Produkten erledigen; b. Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten:

1. Ideen und Konzepte für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte entwi-

ckeln,

2. geeignete Materialien und Herstellverfahren für die Realisierung von

Ideen und Konzepten auswählen,

3. Skizzen, Bilder und Zeichnungen zur Visualisierung von Schmuck, Ge-

rät und verwandten Produkten anfertigen,

4. massstabgetreue Modelle zur Visualisierung von Schmuck, Gerät und

verwandten Produkten anfertigen; c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten:

1. Werkstattzeichnungen für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte er-

stellen,

2. Arbeitsabläufe für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten

Produkten planen,

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

3. Materialien, Werkzeuge und Maschinen für die Herstellung von

Schmuck, Gerät und verwandten Produkten vorbereiten,

4. Werkzeuge und Maschinen für die Herstellung von Schmuck, Gerät und

verwandten Produkten warten und pflegen,

5. spezifische Werkzeuge für die Herstellung von Schmuck, Gerät und ver-

wandten Produkten anfertigen oder ändern,

6. digitale Daten für die computergestützte Herstellung von Schmuck,

Gerät und verwandten Produkten erstellen; d. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Gold- schmiedeprodukten:

1. Werkstücke mittels Urformtechniken herstellen,

2. Werkstücke mittels Umformtechniken formen,

3. Teile eines Werkstücks mit Fügetechniken verbinden,

4. Werkstücke mittels Trenntechniken bearbeiten,

5. Oberflächen von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten

behandeln,

6. Schmuck und verwandte Goldschmiedeprodukte kontrollieren und kenn-

zeichnen; e. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Gerät und verwandten Silber- schmiedeprodukten:

1. Werkstücke mittels Urformtechniken herstellen,

2. Werkstücke mittels Umformtechniken formen,

3. Teile eines Werkstücks mit Fügetechniken verbinden,

4. Werkstücke mittels Trenntechniken bearbeiten,

5. Oberflächen von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten be-

handeln,

6. Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte mit Funktionsteilen mon-

tieren,

7. Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte kontrollieren und kenn-

zeichnen; f. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Pro- dukten mit Edelsteinfassungen:

1. Edelsteinfassung auf Schmuck und verwandten Produkten vorbereiten,

2. Edelsteine in Fassungen auf Schmuck und verwandten Produkten justie-

ren,

3. Edelsteine in verschiedene Fassungen auf Schmuck und verwandten

Produkten fassen,

4. Edelsteinfassungen auf Schmuck und verwandten Produkten finieren,

5. Oberflächen von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfas-

sungen behandeln,

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

6. Schmuck und verwandte Produkte mit Edelsteinfassungen kontrollieren

und kennzeichnen.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompeten-

zen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Beruf wie folgt verbindlich: a. für den Beruf Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ: Handlungskompe- tenzbereich d; b. für den Beruf Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ: Handlungskompe- tenzbereich e; c. für den Beruf Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ: Handlungskom- petenzbereich f.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbo- len, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

1. 2. 3. 4. Lehrjahr Total

Lehrjahr Lehrjahr Lehrjahr

Beruf Beruf

Goldschmiedin EFZ / Goldschmiedin EFZ /

Goldschmied EFZ Silberschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ Silberschmiedin EFZ /

Alle drei Berufe Alle drei Berufe Alle drei Berufe Silberschmied EFZ Silberschmied EFZ Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasserin EFZ /

Edelsteinfasser EFZ Edelsteinfasser EFZ Unterricht

a. Berufskenntnisse – Beraten der Kundschaft 80 160 200 160 120 600 560 und Anbieten von Dienst- leistungen Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten – Planen und Vorbereiten 120 40 40 80 200 240 der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-

ril 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu

8 Stunden:

a. Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ: 74 Tage; b. Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ: 71 Tage; c. Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ: 60 Tage. 2 Die Tage und die Inhalte sind gemäss folgender Tabelle auf 7 Kurse für die Gold- schmiedin und den Goldschmied EFZ, die Silberschmiedin und den Silberschied EFZ sowie auf 6 Kurse für die Edelsteinfasserin und den Edelsteinfasser EFZ aufgeteilt:

Beruf

Goldschmiedin EFZ / Silberschmiedin EFZ / Edelsteinfasserin EFZ /

Goldschmied EFZ Silberschmied EFZ Edelsteinfasser EFZ

Lehrjahr KurseHandlungskompetenzbereich

1 1 c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, X X X

Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produk- ten d. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Schmuck und verwandten Gold- schmiedeprodukten e. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Gerät und verwandten Silberschmie- deprodukten

4 SR 412.101.241

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

Beruf

Goldschmiedin EFZ / Silberschmiedin EFZ / Edelsteinfasserin EFZ /

Goldschmied EFZ Silberschmied EFZ Edelsteinfasser EFZ

Lehrjahr KurseHandlungskompetenzbereich

f. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen Dauer 20 20 24 (Tage)

2 2 b. Entwerfen von Schmuck, Gerät und X X X

verwandten Produkten c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, X X X Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produk- ten d. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Schmuck und verwandten Gold- schmiedeprodukten e. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Gerät und verwandten Silberschmie- deprodukten f. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen Dauer 6 7 8 (Tage)

2 3 c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, X X

Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produk- ten d. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Schmuck und verwandten Gold- schmiedeprodukten e. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Gerät und verwandten Silberschmie- deprodukten Dauer 12 8 (Tage)

3 4 b. Entwerfen von Schmuck, Gerät und X X X

verwandten Produkten

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

Beruf

Goldschmiedin EFZ / Silberschmiedin EFZ / Edelsteinfasserin EFZ /

Goldschmied EFZ Silberschmied EFZ Edelsteinfasser EFZ

Lehrjahr KurseHandlungskompetenzbereich

c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, X X X Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produk- ten Dauer 4 4 4 (Tage)

3 5 c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, X X X

Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produk- ten d. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Schmuck und verwandten Gold- schmiedeprodukten e. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Gerät und verwandten Silberschmie- deprodukten f. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten X von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen Dauer 16 16 8 (Tage)

4 6 b. Entwerfen von Schmuck, Gerät und X X X

verwandten Produkten c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, X X X Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produk- ten Dauer 8 8 8 (Tage)

4 7 Vernetzung aller Handlungskompetenzen X

der Handlungskompetenzbereiche c und d Vernetzung aller Handlungskompetenzen X der Handlungskompetenzbereiche c und e Vernetzung aller Handlungskompetenzen X der Handlungskompetenzbereiche c und f Dauer 8 8 8 (Tage) Total (Tage) 74 71 60

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einem anderen Beruf desselben Berufsfelds mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

5 Der Bildungsplan vom 9. Juli 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Goldschmiedin oder Goldschmied EFZ in der entsprechenden Fachrichtung gemäss der Verordnung des SBFI vom 8. Juli 20096 über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einer anderen Fachrichtung desselben Berufs mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens vier Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens vier Jahren beruflicher Pra- xis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

6 AS 2009 4779; 2012 445; 2015 551; 2017 7331

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs mit Ausnahme des Kurses 4.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich des

angestrebten Berufs erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

45 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten 35 %

Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten

2 Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen 10 %

3 berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich (d, e, oder f) 45 %

4 Fachgespräch 10 %

b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

7 SR 412.101.241

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 30 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs benoteten Kompetenznachweise für Gold- schmiedinnen und Goldschmiede EFZ und Silberschmiedinnen und Silberschmiede EFZ beziehungsweise der fünf benoteten Kompetenznachweise für Edelsteinfasserin- nen und Edelsteinfasser EFZ.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden ge- setzlich geschützten Titel zu führen: a. «Goldschmiedin EFZ» oder «Goldschmied EFZ»; b. «Silberschmiedin EFZ» oder «Silberschmied EFZ»; c. «Edelsteinfasserin EFZ» oder «Edelsteinfasser EFZ». 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung»

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Be-

rufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» setzt sich zusammen aus: a. vier bis acht Vertreterinnen oder Vertretern der «OdA des Berufsfelds Schmuck- und Objektegestaltung»; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Alle Berufe des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» müssen ver- treten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die «OdA des Berufsfelds Schmuck-

und Objektegestaltung».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über- betrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

Berufliche Grundbildung Berufsfeld «Schmuck- und AS 2021 455

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 8. Juli 20098 über die berufliche Grundbildung Gold- schmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufge- hoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Goldschmiedin oder Goldschmied EFZ vor dem In-

krafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gold-

schmiedin oder Goldschmied EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622)

kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

9. Juli 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

8 AS 2009 4779; 2012 445; 2015 551; 2017 7331