AS 2021 465
AS 2021 465
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
Änderung vom 3. August 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 20211, verordnet:
I Anhang 1 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 4. August 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.2
3. August 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
1 SR 818.101.27
2 Dringliche Veröffentlichung vom 3. Aug. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2021-2548 AS 2021 465
Covid-19-Verordnung AS 2021 465 Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Bst a, 4 Abs. 2, 7 Abs. 6, 8 Abs. 1 und 2 Bst. e und f sowie 12 Abs. 1)
Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante3
1. Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante,
die immunevasiv ist oder von der noch nicht klar ist, ob sie immunevasiv ist (Art. 2 Abs. 1 und 2) Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
2. Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante,
die nicht immunevasiv ist (Art. 2 Abs. 1 und 3) Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
3 Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.