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AS 2021 468

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2020 über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Abkommen von Tokio) und über seine Umsetzung (Änderung des Luftfahrtgesetzes)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Abkommen von Tokio) und über seine Umsetzung (Änderung des Luftfahrtgesetzes)

vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 20202, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll vom 4. April 20143 zur Änderung des Abkommens vom 14. Septem-

ber 19634 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen began- gene Handlungen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

2021-1653 AS 2021 468

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur Änderung AS 2021 468 des Abkommens von Tokio. BB

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im An- hang.

Nationalrat, 18. Dezember 2020 Ständerat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. April 2021 unbenützt abge- laufen.5

2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung

von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. August 2021 in Kraft gesetzt.6

1. Juli 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 BBl 2020 10057

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 1. Juli 2021 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur Änderung AS 2021 468 des Abkommens von Tokio. BB

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19487 wird wie folgt geändert:

Art. 97 Randtitel und Abs. 1bis 2. Strafbare 1bis Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen Handlungen an Bord von schwei- nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen zerischen Luft- fahrzeugen oder Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das von ausländischen Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord Luftfahrzeugen, die in der befindet. Schweiz landen

7 SR 748.0

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