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AS 2021 469

Protokoll vom 4. April 2014 zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Protokoll zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Abgeschlossen in Montreal am 4. April 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 20201 Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Juni 2021 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 2021

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls – unter Hinweis darauf, dass Staaten Bedenken darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass sich der Schweregrad und die Häufigkeit von unbotmässigem Verhalten an Bord von Luftfahrzeugen, welches die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden kann oder die Ordnung und Disziplin an Bord gefährdet, steigern, in Anerkennung des Wunsches vieler Staaten, sich gegenseitig darin zu unterstützen, unbotmässiges Verhalten einzudämmen und die Ordnung und Disziplin an Bord von Luftfahrzeugen wiederherzustellen, in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Vorschriften zur Änderung der Vorschrif- ten des am 14. September 19632 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen zu erlas- sen, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen – haben folgendes vereinbart:

Art. I Dieses Protokoll ändert das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnete Abkom- men über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (nachstehend als das «Abkommen» bezeichnet).

SR 0.748.710.11 1 AS 2021 468 2 SR 0.748.710.1

2021-1654 AS 2021 469

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

Art. II Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 1

3. Im Sinne dieses Abkommens:

a) gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird; im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen; b) ist der Begriff der «Eintragungsstaat» im Sinne der Artikel 4, 5 und 13 des Abkommens als der Halterstaat auszulegen, wenn der Halterstaat nicht gleich- zeitig der Eintragungsstaat ist.»

Art. III Artikel 2 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 2 Unbeschadet des Artikels 4 und ausgenommen, dass es die Sicherheit des Luftfahr- zeugs oder der Personen oder Sachen an Bord erfordert, dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen Charakter haben oder auf einer benachteiligenden Unterscheidung aus jeglichen Gründen wie insbesondere der Rasse, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen Herkunft, der politischen Anschauung oder des Geschlechts beruhen, zu einer Massnahme ermächtigen oder sie verlangen.»

Art. IV Artikel 3 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 3 1. Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen. 1bis. Ein Staat ist auch zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen: a) als Landestaat, wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare oder an- dere Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdäch- tigen in seinem Hoheitsgebiet landet; b) als Halterstaat, wenn die strafbare oder andere Handlung an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ih- ren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat. 2. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden. 2bis. Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die notwendigen Massnahmen, um seine Ge- richtsbarkeit über die an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen: a) als Landestaat, wenn: i) das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, seinen letzten Abflugpunkt oder seinen nächsten Landepunkt innerhalb seines Hoheitsgebiets hat, und das Luftfahrzeug daraufhin mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet, und ii) die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord oder die Ordnung und Disziplin an Bord gefährdet ist; b) als Halterstaat, wenn die strafbare Handlung an Bord eines Luftfahrzeugs be- gangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat. 2ter. Bei der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit als Landestaat berücksichtigt ein Staat, ob die betreffende strafbare Handlung im Halterstaat strafbar ist. 3. Dieses Abkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.»

Art. V Der folgende Wortlaut wird als Artikel 3bis des Abkommens angefügt:

Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Artikel 3 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass ein oder mehrere andere Vertragsstaaten in Bezug auf dieselben strafbaren oder anderen Handlungen Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren dieser Vertragsstaat und diese anderen Vertragsstaaten einander ge- gebenenfalls, um ihre Massnahmen abzustimmen. Die Verpflichtungen aus diesem Artikel lassen die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 13 unberührt.»

Art. VI Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.

Art. VII Artikel 6 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

«Art. 6

1. Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, dass eine

Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen, treffen, die notwendig sind: a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten; oder b) um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten; oder c) um es ihm zu ermöglichen, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben oder sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels abzuset- zen.

2. Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen

oder sie ermächtigen sowie begleitende Sicherheitsbeamte oder Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmassnahmen ge- gen eine Person, der gegenüber er hierzu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmit- glieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeu- gende Massnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahr- zeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten. 3. Ein nach einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsstaaten eingesetzter begleitender Sicherheitsbeamter kann ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen an Bord vor einem widerrechtlichen Eingriff und, wenn die Übereinkunft oder Vereinbarung dies gestattet, vor der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu schützen. 4. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schaffe es für einen Vertragsstaat eine Verpflichtung dazu, ein Programm für den Einsatz begleitender Sicherheitsbe- amter einzurichten oder einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinba- rung zuzustimmen, welche ausländische begleitende Sicherheitsbeamte dazu ermäch- tigt, in seinem Hoheitsgebiet tätig zu sein.»

Art. VIII Artikel 9 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 9

1. Der Luftfahrzeugkommandant kann den zuständigen Behörden eines Vertrags-

staats, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug landet, jede Person übergeben, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass sie an Bord des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat, die seiner Meinung nach eine schwere strafbare Hand- lung darstellt.

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

2. Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich

vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz zu übergeben beabsichtigt, den Behörden dieses Staates seine Absicht, die Person zu übergeben, und die Gründe dafür mitzuteilen.

3. Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt den Behörden, denen er in Übereinstim-

mung mit diesem Artikel den einer strafbaren Handlung Verdächtigen übergibt, die Beweismittel und Auskünfte, die rechtmässig in seinem Besitz sind.»

Art. IX Artikel 10 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 10 Wenn Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen getroffen worden sind, kann weder der Luftfahrzeugkommandant, ein anderes Besatzungsmitglied, ein Fluggast, ein begleitender Sicherheitsbeamter, der Eigentümer oder Halter des Luft- fahrzeugs noch die Person, für die der Flug ausgeführt worden ist, in einem Verfahren wegen der Behandlung, die einer durch die Massnahmen betroffenen Person wider- fahren ist, zur Verantwortung gezogen werden.»

Art. X Der folgende Wortlaut wird als Artikel 15bis des Abkommens angefügt:

1. Jeder Vertragsstaat wird aufgefordert, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um geeignete strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere rechtliche Verfahren ge- gen jede Person einzuleiten, die an Bord eines Luftfahrzeugs eine strafbare oder an- dere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begeht; hierzu zählen insbesondere: a) die Ausübung körperlicher Gewalt oder die Androhung solcher Gewalt gegen Besatzungsmitglieder; oder b) die Weigerung, einer vom Luftfahrzeugkommandanten oder in seinem Namen zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord rechtmässig erteilten Anweisung Folge zu leisten. 2. Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jedes Vertragsstaates, in seiner nationa- len Gesetzgebung geeignete Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, um unbot- mässige und störende Handlungen an Bord unter Strafe zu stellen.»

Art. XI Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

«Art. 16 Die an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 3 Absätze 2 und 2bis zu begründen.»

Art. XII Artikel 17 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 17

1. Die Vertragsstaaten haben bei den Massnahmen zur Untersuchung oder Festnahme

oder bei der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlung auf die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt gebührend Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, dass ein unnötiges Aufhalten des Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder der Ladung vermieden wird.

2. Bei Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Ausübung des zulässigen Ermessens

nach diesem Abkommen handelt jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den völ- kerrechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Staaten. Im Hinblick hierauf beachtet jeder Vertragsstaat die Grundsätze eines ordnungsgemässen Verfah- rens und einer gerechten Behandlung.»

Art. XIII Der folgende Wortlaut wird als Artikel 18bis des Abkommens angefügt:

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht, Schadensersatzansprüche nach nationa- lem Recht gegen eine nach Artikel 8 oder Artikel 9 abgesetzte oder übergebene Person geltend zu machen.»

Art. XIV Der diesem Protokoll als Anlage beigefügte Wortlaut des Abkommens in arabischer, chinesischer und russischer Sprache stellt zusammen mit dem Wortlaut des Abkom- mens in englischer, französischer und spanischer Sprache einen in den sechs Sprachen gleichermassen verbindlichen Wortlaut dar.

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

Art. XV Zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls werden das Abkommen und dieses Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt und als das Abkom- men von Tokio in seiner durch das Montrealer Protokoll von 2014 geänderten Fassung bezeichnet.

Art. XVI Dieses Protokoll liegt am 4. April 2014 in Montreal für die Staaten zur Unterzeich- nung auf, die an der Internationalen Konferenz über Luftrecht vom 26. März bis 4. April 2014 in Montreal teilgenommen haben. Nach dem 4. April 2014 liegt das Protokoll am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XVIII in Kraft tritt.

Art. XVII

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinter- legt, der hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. 2. Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Ver- wahrer hinterlegt.

3. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls beziehungsweise

der Beitritt zu diesem Protokoll durch einen Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkom- mens ist, hat die Wirkung einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Ab- kommens von Tokio in seiner durch das Montrealer Protokoll von 2014 geänderten Fassung beziehungsweise eines Beitritts zu diesem Abkommen.

Art. XVIII

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der

zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur- kunde beim Verwahrer in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder zu diesem beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. 3. Der Verwahrer lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

Art. XIX 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirk- sam.

Art. XX Der Verwahrer unterrichtet umgehend alle Unterzeichner- und Vertragsstaaten dieses Protokolls über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und der Hinterlegung jeder Rati- fikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, den Zeitpunkt des In- krafttretens dieses Protokolls und andere sachdienliche Informationen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten die- ses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Montreal am vierten April zweitausendvierzehn in englischer, arabi- scher, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. Dieses Pro- tokoll wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt und beglau- bigte Abschriften werden vom Verwahrer allen Vertragsstaaten dieses Protokolls übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere AS 2021 469 an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. Prot.

Geltungsbereich am 20. Juli 2021 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Ägypten 19. Juni 2017 B 1. Januar 2020 Bahrain 26. Februar 2016 B 1. Januar 2020 Botsuana 30. April 2021 B 1. Juni 2021 Côte d’Ivoire 31. Juli 2017 1. Januar 2020 Dominikanische Republik 21. Juni 2016 1. Januar 2020 Finnland 28. Juni 2021 1. August 2021 Frankreich * 25. März 2021 1. Mai 2021 Gabun 1. Dezember 2015 B 1. Januar 2020 Gambia 15. Februar 2021 B 1. April 2021 Ghana 4. Juni 2018 B 1. Januar 2020 Guyana 10. Juni 2016 B 1. Januar 2020 Jordanien 10. Juni 2016 1. Januar 2020 Kasachstan 14. Februar 2019 B 1. Januar 2020 Katar 12. Juni 2020 1. August 2020 Kongo (Brazzaville) 5. Februar 2015 1. Januar 2020 Kuba 21. Oktober 2020 B 1. Dezember 2020 Kuwait 11. Dezember 2018 1. Januar 2020 Malaysia 7. März 2019 1. Januar 2020 Malta 29. Juni 2016 B 1. Januar 2020 Mosambik 17. August 2016 B 1. Januar 2020 Niederlande 4. März 2021 1. Mai 2021 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 4. März 2021 1. Mai 2021 Nigeria 26. November 2019 1. Januar 2020 Paraguay 7. August 2019 1. Januar 2020 Portugal 24. Oktober 2017 B 1. Januar 2020 Schweiz 10. Juni 2021 B 1. August 2021 Senegal 4. Juli 2018 1. Januar 2020 Singapur 25. September 2018 B 1. Januar 2020 St. Kitts und Nevis 5. Oktober 2020 B 1. Dezember 2020 Türkei 14. März 2019 1. Januar 2020 Uganda 28. November 2017 B 1. Januar 2020 Uruguay 5. Juni 2019 B 1. Januar 2020 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtorgani- sation (ICAO): www.icao.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

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