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AS 2021 470

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EFTA-Singapur zur Änderung von Absatz 2 des Artikels 21 betreffend den Geltungsbereich von Kapitel III über Dienstleistungen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur1 Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EFTA-Singapur zur Änderung von Absatz 2 des Artikels 21 betreffend den Geltungsbereich von Kapitel III über Dienstleistungen2

Angenommen am 23. November 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2021

Absatz 2 des Artikels 21 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnah- men, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese ge- währt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmit- telbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen: (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen; (b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme3.»

1 SR 0.632.316.891.1

2 Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassung wird dieser Beschluss weder in der AS

noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade- agreements/singapore. 3 Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleis- tungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.

2021-1402 AS 2021 470

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