AS 2021 471
Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz-China zur Änderung des Artikels 3.13 Direkttransport, Anlagen 1 und 2 des Anhangs III
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China1 Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz-China zur Änderung des Artikels 3.13 Direkttransport, Anlagen 1 und 2 des Anhangs III2
Angenommen am 14. September 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2021
Der Text von Absatz 4 von Artikel 3.13. des Freihandelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China wird durch folgen- den Text ersetzt:
«4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können verlangen, dass der Importeur der oben genannten Erzeugnisse mittels geeigneter Nachweise belegt, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt wurden.»
1 SR 0.946.292.492 2 Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des Staatssekretariates für Wirtschaft verfügbar: www.seco. Abkommenstexte.html.
2021-1096 AS 2021 471
Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz–China AS 2021 471