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AS 2021 475

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)

Änderung vom 5. Juli 2021

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verordnet:

I Die Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert.

Art. 7 Abs. 2 Bst. a und 3

2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teil-

nahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an: a. Inhaberinnen und Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47f der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich gegen Quittung und gegen Vorweisung der Rechnung des laufenden Jahres betreffend die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung eines Rufzeichens (Art. 46 Abs. 8 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. Novem- ber 20203;

3 Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ,

die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen ent- halten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.

II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen4 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe

… RIR0302 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen 27 … RIR1010 Breitband-Datenübertragungssysteme 18 … RIR1012 Transport- und Verkehrstelematik (TTT) 15 …

4 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für

Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforde- rungen (RIR).

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2021 475

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