AS 2021 492
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/Verpackungstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/Verpackungstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 9. August 2021
33316 Verpackungstechnologin EFZ / Verpackungstechnologe EFZ
Technologue en emballage CFC Tecnologa d’imballaggio AFC / Tecnologo d’imballaggio AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Verpackungstechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Fachpersonen für die Entwicklung und für die industrielle Produktion von Verpackungen sowie für das Abpacken von Gütern aller Art. b. Sie stellen sicher, dass Verpackungen den Kundenbedürfnissen entsprechend die geforderte Funktionalität und Qualität aufweisen. c. Sie führen einfache Projekte und Aufträge selbstständig durch; dabei stehen sie in Kontakt mit verschiedenen internen und externen Anspruchsgruppen.
SR 412.101.220.56
2021-2731 AS 2021 492
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
d. Sie verfügen über ein fundiertes Fachwissen über unterschiedliche Materia- lien und Herstellungstechnologien sowie über die qualitativen Anforderungen an Packmittel und Packungen; sie zeichnen sich durch ein hohes technisches Verständnis aus, mit dem sie auch innovative Lösungen und Produkte entwi- ckeln. e. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Hygiene.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-
tenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-
ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Planen von einfachen Projekten:
1. Kundinnen und Kunden in Bezug auf Materialien und Weiterverarbei-
tung von Packmitteln und Packungen beraten,
2. Projektablauf für die Entwicklung von Packmitteln oder Packungen pla-
nen,
3. Informationen für die Entwicklung und Produktion von Packmitteln oder
Packungen erfassen,
4. Grundlagen für die Kalkulation von Packmitteln oder Packungen erar-
beiten,
5. einfaches Konzept für Packmittel oder Packungen erstellen und präsen-
tieren,
6. Projekt für die Entwicklung von Packmitteln oder Packungen laufend
überprüfen und optimieren;
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
b. Entwickeln von Packmitteln:
1. Vorschläge für Packmittel aufgrund von Kundenanforderungen ausar-
beiten,
2. Packstoff aufgrund von Kunden- und Produktanforderungen bestimmen,
3. technische Zeichnung eines Packmittels anfertigen und ablegen,
4. Prototyp eines Packmittels anfertigen und überprüfen,
5. Packmittel überprüfen und freigeben,
6. produktionsrelevante Daten für ein freigegebenes Packmittel erstellen
und dokumentieren; c. Entwickeln von Packungen:
1. Packungsvorschläge aufgrund von Kundenanforderungen ausarbeiten,
2. Packungskonzept definieren und mit Partnern koordinieren,
3. Muster von Packmitteln bereitstellen und prüfen,
4. Testserie für Packungen bereitstellen und Tests durchführen,
5. Testserie bewerten und finale Packung freigeben,
6. Daten von Packungen erfassen und freigeben;
d. Produzieren von Packmitteln und Packungen:
1. Auftragspapiere für die Produktion von Packmitteln und Packungen
überprüfen,
2. Materialien für den Produktionsprozess von Packmitteln und Packungen
kontrollieren,
3. Anlagen für die Produktion von Packmitteln und Packungen bis zur Pro-
duktionsfreigabe einrichten,
4. Produktion von Packmitteln und Packungen überwachen, dokumentieren
und optimieren,
5. Auftrag für die Produktion von Packmitteln und Packungen abschliessen,
6. Anlagen für die Produktion von Packmitteln und Packungen warten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung
Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1360 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Planen von einfachen Projek- 40 60 40 40 180 ten – Entwickeln von Packmitteln 160 140 120 120 540 Entwickeln von Packungen Produzieren von Packmitteln und Packungen Total Berufskenntnisse 200 200 160 160 720 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 320 320 1360
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage
1 1 Produzieren von Packmitteln und Packungen 2
1 2 Entwickeln von Packmitteln 4
2 3 Planen von einfachen Projekten 2
3 4 Entwickeln von Packungen 4
4 5 Planen von einfachen Projekten
Entwickeln von Packmitteln Entwickeln von Packungen Produzieren von Packmitteln und Packungen 4 Total 16
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
4 SR 412.101.241
5 Der Bildungsplan vom 9. August 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI
über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Verpackungstechnologin oder Verpackungstechnologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Verpackungstechnologin und des Verpackungstechnologen EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse zwei, vier und fünf.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der
Verpackungstechnologin und des Verpackungstechnologen EFZ erwor- ben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-
zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24 bis 32 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-
bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %
2 Dokumentation 10 %
3 Präsentation 20 %
4 Fachgespräch 20 %
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 40 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %; a. Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
6 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Verpackungs- technologin EFZ» oder «Verpackungstechnologe EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Verpackungstechnologinnen und -technologen EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Verpa-
ckungstechnologinnen und -technologen EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der «Interessengemeinschaft Be- rufsbildung Verpackungstechnologie»; b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die «Interessengemeinschaft Berufsbil- dung Verpackungstechnologie».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
Berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/ AS 2021 492
3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 12. Juli 20077 über die berufliche Grundbildung Ver- packungstechnologin/Verpackungstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeug- nis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Verpackungstechnologin oder -technologe EFZ vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Verpa-
ckungstechnologin oder -technologe EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
9. August 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
7 AS 2007 4679; 2009 5393; 2017 7331