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AS 2021 495

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 16. August 2021

68800 Kauffrau EFZ / Kaufmann EFZ

Employée de commerce CFC / Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC / Impiegato di commercio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Berufsbild Die Kauffrau und der Kaufmann auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind dienstleistungsorientierte Mitarbeitende in betriebswirtschaftlichen Prozessen, handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen, interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld und setzen Technologien der digitalen Arbeitswelt ein. b. Ihr Berufsfeld reicht von der Gestaltung von Kunden- oder Lieferantenbezie- hungen über die Koordination unternehmerischer Arbeitsprozesse bis zur branchenspezifischen Sachbearbeitung. c. Auf der Grundlage gemeinsamer Handlungskompetenzen üben sie ihre Tätig- keit nach Branche, Unternehmensstrategie und persönlicher Eignung mit unterschiedlichen Schwerpunkten aus.

SR 412.101.221.73

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Berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann AS 2021 495

d. Ihre Haltung ist durch Kundenorientierung, eigenständiges und reflektiertes Handeln sowie die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen gekennzeichnet.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Erfolgt die Ausbildung in einem Bildungsgang der schulisch organisierten Grund- bildung und ist sie mit dem Berufsmaturitätsunterricht kombiniert, so kann sie 4 Jahre dauern. 3 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Kauffrau EBA oder Kaufmann EBA kann ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden. 4 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

1 Die betriebliche Ausbildung sowie die überbetrieblichen Kurse finden innerhalb

einer in Anhang 1 festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.

2 Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 4 Fremdsprachen

1 Die Ausbildung umfasst eine erste und eine zweite Fremdsprache.

2 Die Kantone entscheiden über das Angebot an Fremdsprachen.

3 Bietet der Kanton mehrere Sprachen als erste Fremdsprache an, so einigen sich die Lehrvertragsparteien auf die Sprache. Der Lehrbetrieb teilt der Schule die gewählte erste Fremdsprache beim Abschluss des Lehrvertrags mit.

4 Die erste Fremdsprache wird in Verbindung mit den Handlungskompetenzen

gemäss Artikel 8, die zweite Fremdsprache im Rahmen der Wahlpflichtbereiche ge- mäss Artikel 5 entwickelt.

Art. 5 Wahlpflichtbereiche

1 Zu Beginn der Ausbildung einigen sich die Lehrvertragsparteien, nach Anhörung

der Berufsfachschule, auf einen Wahlpflichtbereich.

2 Der Wahlpflichtbereich wird nicht im Lehrvertrag festgehalten.

3 Die Wahl erfolgt unter folgenden Wahlpflichtbereichen:

a. zweite Fremdsprache; b. individuelle Projektarbeit.

4 Die Berufsmaturität kann lehrbegleitend nur mit dem Wahlpflichtbereich «zweite

Fremdsprache» absolviert werden.

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Art. 6 Optionen 1 Spätestens am Ende des 2. Ausbildungsjahres einigen sich die Lehrvertragsparteien auf eine Option.

2 Die Option wird nicht im Lehrvertrag festgehalten.

3 Die Wahl erfolgt unter folgenden Optionen:

a. Finanzen; b. Kommunikation in der Landessprache; c. Kommunikation in der Fremdsprache; d. Technologie. 4 Die Landessprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Fremdsprache ist die unter Artikel 4 gewählte erste Fremdsprache. 5 In der lehrbegleitenden Berufsmaturität erfolgt die Wahl unter folgenden Optionen:

a. Finanzen; b. Kommunikation in der Landessprache; c. Kommunikation in der Fremdsprache.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 7 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 8 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach-

stehenden Handlungskompetenzen: a. Handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen:

1. kaufmännische Kompetenzentwicklung überprüfen und weiterent-

wickeln,

2. Netzwerke im kaufmännischen Bereich aufbauen und nutzen,

3. kaufmännische Aufträge entgegennehmen und bearbeiten,

4. als selbstverantwortliche Person in der Gesellschaft handeln,

5. politische Themen und kulturelles Bewusstsein im Handeln einbeziehen;

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b. Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld:

1. in unterschiedlichen Teams zur Bearbeitung kaufmännischer Aufträge

zusammenarbeiten und kommunizieren,

2. Schnittstellen in betrieblichen Prozessen koordinieren,

3. in wirtschaftlichen Fachdiskussionen mitdiskutieren,

4. kaufmännische Projektmanagementaufgaben ausführen und Teilprojekte

bearbeiten,

5. betriebliche Veränderungsprozesse mitgestalten;

c. Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen:

1. Aufgaben und Ressourcen im kaufmännischen Arbeitsbereich planen,

koordinieren und optimieren,

2. kaufmännische Unterstützungsprozesse koordinieren und umsetzen,

3. betriebliche Prozesse dokumentieren, koordinieren und umsetzen,

4. Marketing- und Kommunikationsaktivitäten umsetzen,

5. finanzielle Vorgänge betreuen und kontrollieren,

6. Aufgaben im finanziellen Rechnungswesen bearbeiten;

d. Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen:

1. Anliegen von Kunden oder Lieferanten entgegennehmen,

2. Informations- und Beratungsgespräche mit Kunden oder Lieferanten

führen,

3. Verkaufs- und Verhandlungsgespräche mit Kunden oder Lieferanten

führen,

4. Beziehungen mit Kunden oder Lieferanten pflegen,

5. anspruchsvolle Beratungs-, Verkaufs- und Verhandlungssituationen mit

Kunden oder Lieferanten in der Landessprache gestalten,

6. anspruchsvolle Beratungs-, Verkaufs- und Verhandlungssituationen mit

Kunden oder Lieferanten in der Fremdsprache gestalten; e. Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt:

1. Applikationen im kaufmännischen Bereich anwenden,

2. Informationen im wirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich recher-

chieren und auswerten,

3. markt- und betriebsbezogene Statistiken und Daten auswerten und auf-

bereiten,

4. betriebsbezogene Inhalte multimedial aufbereiten,

5. Technologie im kaufmännischen Bereich einrichten und betreuen,

6. grosse Datenmengen im Unternehmen auftragsbezogen auswerten.

2 Der Aufbau aller Handlungskompetenzen ist für alle Lernenden verbindlich; ausge- nommen sind die folgenden Handlungskompetenzen, die jeweils nur für die nachste- henden Optionen verbindlich sind: a. Handlungskompetenz c.6: für die Option Finanzen;

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b. Handlungskompetenz d.5: für die Option Kommunikation in der Landes- sprache; c. Handlungskompetenz d.6: für die Option Kommunikation in der Fremd- sprache; d. Handlungskompetenzen e.5 und e.6: für die Option Technologie.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 9

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbo- len, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 10 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der

beruflichen Grundbildung 3–4 Tage pro Woche. 2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis unter Vorbehalt von Absatz 5 in einem betrieblichen Langzeitpraktikum vermittelt.

3 Das Langzeitpraktikum dauert mindestens 12 Monate und umfasst 5 Tage pro Wo-

che. Es findet frühestens ab dem 3. Semester statt. 4 Findet während des Langzeitpraktikums Schulunterricht statt, so müssen die Schul- tage durch eine entsprechende Verlängerung des Langzeitpraktikums kompensiert werden. 5 In Abweichung von Absatz 2 kann die Bildung in beruflicher Praxis ausnahmsweise auch zu einem überwiegenden Teil im Schulunterricht stattfinden. Der Kanton klärt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt nach Artikel 16 BBV ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist.

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Art. 11 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1800 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung – Handeln in agilen Arbeits- 40 40 80 160 und Organisationsformen – Interagieren in einem vernetzten 40 80 80 200 Arbeitsumfeld – Koordinieren von unternehmeri- 120 160 40 320 schen Arbeitsprozessen. – Gestalten von Kunden- 160 160 – 320 oder Lieferantenbeziehungen – Einsetzen von Technologien 160 80 – 240 der digitalen Arbeitswelt – wahlpflichtbereichsspezifische 120 120 – 240 Berufskenntnisse – optionsspezifische – – 120 120 Berufskenntnisse Total Berufskenntnisse 640 640 320 1600 und Allgemeinbildung b. Sport 80 80 40 200 Total Lektionen 720 720 360 1800

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-

ril 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Die Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule in sämtlichen

Handlungskompetenzbereichen integriert vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Kauffrau und des Kaufmanns auf Stufe EFZ und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rah- menlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan ent- sprechend konkretisiert. 5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 SR 412.101.241

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Art. 12 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8–16 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Anzahl Tage wird pro Ausbildungs- und Prüfungsbranche in Anhang 2 für die

betrieblich organisierte Grundbildung beziehungsweise in Anhang 3 für die schulisch organisierte Grundbildung festgelegt. 3 Die Inhalte werden pro Ausbildungs- und Prüfungsbranche im Bildungsplan festge- legt.

4 Innerhalb der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen können im Bil-

dungsplan Betriebsgruppen mit spezifischen Leistungszielen für die überbetrieblichen Kurse vorgesehen werden. 5 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden ab Beginn des Qualifika- tionsverfahrens keine überbetrieblichen Kurse statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 13 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan4 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Der Bildungsplan gilt auch für die schulisch organisierte Grundbildung.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

4 Der Bildungsplan vom 24. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 14 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Kauffrau oder Kaufmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich Kauffrau oder Kaufmann EFZ und min- destens drei Jahre beruflicher Praxis im Beruf; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf; e. einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf.

Art. 15 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 16 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-

dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 17 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 18 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von betrieblichen Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 19 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den

unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus. 2 Für jedes Semester wird eine gesamthafte Semesterzeugnisnote erstellt. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote. 3 In der lehrbegleitenden Berufsmaturität entfallen die Noten gemäss den Absätzen 1 und 2.

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Art. 20 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in den überbetrieblichen Kursen in Form von zwei Kompetenznachweisen. Die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen legen in den Programmen der überbetriebli- chen Kurse fest, wann und für welche überbetrieblichen Kurse die Kompetenznach- weise erstellt werden.

2 DieKompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die

Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 21 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Kauffrau EFZ oder des Kaufmanns EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 22 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 8 erworben worden sind.

Art. 23 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit im Umfang von 50 Minuten; dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft.

2. Die praktische Arbeit erfolgt in der im Lehrvertrag festgelegten Ausbil-

dungs- und Prüfungsbranche.

3. Der Qualifikationsbereich wird in der Form einer branchenspezifischen

Fallarbeit geprüft.

4. Er umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche.

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5. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten

Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen. b. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung im Umfang von 4,75 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen 30 Min. 20 %

2 Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld 75 Min. 20 %

3 Koordinieren von unternehmerischen 75 Min 20 %

Arbeitsprozessen

4 Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen 30 Min. 20 %

5 Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt 75 Min. 20 %

3. Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April

20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli-

chen Grundbildung; sie wird integriert im Qualifikationsbereich Berufs- kenntnisse und Allgemeinbildung geprüft; die Vertiefungsarbeit gemäss Artikel 10 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemein- bildung in der beruflichen Grundbildung wird in der Position 1 präsen- tiert und bewertet.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 24 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; b. der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse und Allgemeinbildung» mindes- tens mit der Note 4 bewertet wird; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

5 SR 412.101.241

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2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 30 %; b. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung: 30 %; c. Erfahrungsnote: 40 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %; b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbil- dung: 50 %; c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %. 4 In der lehrbegleitenden Berufsmaturität ist die Erfahrungsnote das auf eine Dezimal- stelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 5 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise. 6 Die Note für den Unterricht in Berufskenntnissen und Allgemeinbildung ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der gesamthaften Semes- terzeugnisnoten gemäss Artikel 19 Absatz 2. 7 Bei vorzeitiger Beendigung der lehrbegleitenden Berufsmaturität ist die Note für den Unterricht in Berufskenntnissen und Allgemeinbildung das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der nach der Beendigung erreichten gesamt- haften Semesterzeugnisnoten gemäss Artikel 19 Absatz 2. 8 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 25 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Ist die Note des Qualifikationsbereiches «praktische Arbeit» ungenügend, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 3 Ist die Note des Qualifikationsbereiches «Berufskenntnisse und Allgemeinbildung» ungenügend, so sind nur die mit einer ungenügenden Note absolvierten Positionen zu wiederholen.

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4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis wäh- rend mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen und in der Allgemeinbildung wiederholt, so wird die bisherige Note bei- behalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbildung während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

6 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden zwei neue Kompetenz- nachweise in überbetrieblichen Kursen erarbeitet, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 26 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung: 50 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 27 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kauffrau EFZ» oder «Kaufmann EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 26 Absatz 1, die Erfahrungsnote; c. die Ausbildungs- und Prüfungsbranche.

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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 28 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaufleute EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaufleute

EFZ setzt sich zusammen aus: a. acht bis zwölf Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB); b. gesamthaft drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus Schulen der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Berufsfachschulen (SKKBS), der Konferenz Schweizer Handels- und Wirtschaftsmittelschulen (KSHW) und des Verbands Schweizerischer Handelsschulen (VSH), wobei jede Schulkonferenz mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter stellt; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kaufmännischen Verbands Schweiz (KFMV); d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

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Art. 29 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Die für die Qualität der überbetrieblichen Kurse zuständige Organisation der

Arbeitswelt ist die SKKAB. 2 Trägerin der überbetrieblichen Kurse ist die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungs- branche. Die Trägerin ist für die Durchführung der überbetrieblichen Kurse zuständig.

3 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 4 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

5 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 26. September 20116 über die berufliche Grundbil- dung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufge- hoben.

Art. 31 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Kauffrau oder Kaufmann EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längs- tens jedoch bis zum 31. Dezember 2027; vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Lernende, die ihre Bildung als Kauffrau oder Kaufmann EFZ in einem vierjährigen Bildungsgang in einer Handelsmittelschule oder in einer Wirtschaftsmittelschule vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028. 3 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kauffrau oder Kaufmann EFZ bis zum 31. Dezember 2027 beziehungsweise in einem vierjäh- rigen Bildungsgang in einer Handelsmittelschule oder in einer Wirtschaftsmittel- schule bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

6 AS 2011 5869; 2014 4573; 2017 2553

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Art. 32 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Die Artikel 21–27 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

16. August 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

Nummer Bezeichnung Deutsch Bezeichnung Französisch Bezeichnung Italienisch

68801 Automobil-Gewerbe Automobile Automobili
68802 Bank Banque Banca
68803 Bauen und Wohnen Construire et habiter Costruire e abitare
68804 Bundesverwaltung Administration fédérale Amministrazione federale
68805 Dienstleistung und Services et Servizi e amministrazione

Administration (DA) administration (SA) (SA)

68806 Gesundheit Santé-social Salute
68807 Handel Commerce Commercio
68808 Hotel-Gastro-Tourismus Hôtellerie-Gastronomie- Alberghiero-Gastronomico-

Tourisme Turistico

68809 Internationale Logistique et transports Logistica e spedizione

Speditionslogistik (ISL) internationaux (LTI) internazionali (LSI)

68810 Kranken- und Assurance-maladie et Assicurazione malattie

Sozialversicherungen assurances sociales e assicurazioni sociali

68811 Marketing & Communication & Marketing & Comunicazi-

Kommunikation Marketing one 68812 Maschinen-, Elektro- und Industrie des machines, Industria metalmeccanica Metall-Industrie (MEM) des équipements ed elettrica (MEM) électriques et des métaux (MEM)

68813 Nahrungsmittel-Industrie Industrie alimentaire Industria alimentare
68814 Notariate Schweiz Notariats de Suisse Notariato svizzero
68815 Öffentliche Verwaltung Administration publique Amministrazione pubblica
68816 Privatversicherung Assurance privée Assicurazione privata
68817 Reisen Voyages Viaggi
68818 Transport Transport Trasporto
68819 Treuhand/Immobilien Fiduciaire/immobilière Fiduciario/immobiliare

Berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann AS 2021 495

Anhang 2 (Art. 12 Abs. 2)

Anzahl Tage der überbetrieblichen Kurse in der betrieblich organisierten Grundbildung

Nummer Ausbildungs- und Prüfungs- Betriebsgruppe 1. 2. 3. Total branche Lehrjahr Lehrjahr Lehrjahr

68801 Automobil-Gewerbe 5 6 5 16
68802 Bank 6 7 3 16
68803 Bauen und Wohnen 5 6 5 16
68804 Bundesverwaltung 8 5 3 16
68805 Dienstleistung und Ad-

ministration (DA) Advokatur 5 5 3 13 andere Betriebe 4 4 2 10

68806 Gesundheit 7 6 3 16
68807 Handel 4 4 4 12
68808 Hotel-Gastro-Tourismus 8 4 4 16
68809 Internationale 8 4 4 16

Speditionslogistik (ISL)

68810 Kranken- und 9 5 2 16

Sozialversicherungen

68811 Marketing & Kommuni- 6 5 5 16

kation

68812 Maschinen-, Elektro- 6 6 4 16

und Metall-Industrie (MEM)

68813 Nahrungsmittel- 6 4 6 16

Industrie

68814 Notariate Schweiz 8 4 4 16
68815 Öffentliche Verwaltung 9 5 2 16
68816 Privatversicherung 5 8 3 16
68817 Reisen 7 7 2 16
68818 Transport 6 6 4 16
68819 Treuhand/Immobilien 5 9 2 16

Berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann AS 2021 495

Anhang 3 (Art. 12 Abs. 2)

Anzahl Tage der überbetrieblichen Kurse in der schulisch organisierten Grundbildung

Nummer Ausbildungs- und Prüfungsbranche Anzahl Tage (Total)

68802 Bank 16
68805 Dienstleistung und Administration (DA) 10
68808 Hotel-Gastro-Tourismus 16
68809 Internationale Speditionslogistik (ISL) 16
68815 Öffentliche Verwaltung 16

Berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann AS 2021 495