AS 2021 5
AS 2021 5
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)
Änderung vom 13. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3, 4 und 8 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202, auf Artikel 63 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 und auf Artikel 41 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 4 (EpG),
Gliederungstitel nach Art. 27 4a. Kapitel: Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
1 Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Ausla- genentschädigungen geschuldet.
7 Dringliche Veröffentlichung vom 13. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 5
Beilage zur Änderung der Covid-19-Verordnung 3 (Ziff. II) Anhang 7
Medizinische Präzisierungen zu Erkrankungen, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen
Gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei bestimmten Kategorien erwach- sener Personen von einer besonderen Gefährdung auszugehen. Die nachfolgenden Kriterien beziehen sich deshalb nur auf erwachsene Personen.
1. Bluthochdruck
– Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden – Therapie-resistente arterielle Hypertonie
2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen
2.1 Generelle Kriterien
– Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV und NT-Pro – Patient/innen mit mindestens zwei kardiovaskulären Risikofaktoren (ei- ner davon Diabetes oder arterielle Hypertonie) – Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie – Chronische Niereninsuffizienz (Stadium 3, GFR <60ml/min)
2.2 Andere Kriterien
2.2.1 Koronare Herzkrankheit
– Myokardinfarkt (STEMI und NSTEMI) in den letzten zwölf Monaten – Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer The- rapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung)
2.2.2 Erkrankung der Herzklappen
– Mittelschwere oder schwere Stenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium – Jeglicher chirurgischer oder perkutaner Klappenersatz zusätzlich zu min- destens einem generellen Kriterium
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2.2.3 Herzinsuffizienz
– Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV oder NT- Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF) – Kardiomyopathie jeglicher Ursache – Pulmonalarterielle Hypertonie
2.2.4 Arrhythmie
– Vorhofflimmern mit einem CHA2DS2-VASc Score von mindestens
2 Punkten
– Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implanta- tion) zusätzlich zu einem generellen Kriterium
2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung
– Kongenitale Herzerkrankung nach individueller Beurteilung durch den behandelnden Kardiologen / die behandelnde Kardiologin
3. Chronische Atemwegserkrankungen
– Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV – Lungenemphysem – Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale – Interstitielle Lungenerkrankungen – Aktiver Lungenkrebs – Pulmonalarterielle Hypertonie – Pulmonalvaskuläre Erkrankung – Aktive Sarkoidose – Zystische Fibrose – Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiek- tasen etc.) – Beatmete Patient/innen
4. Diabetes
– Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von > 8 %
5. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
– Neutropenie (<1000 Neutrophile/µl) während ≥ 1 Woche
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– Hereditäre Immundefekte – Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie z. B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoide, monoklonale Antikör- per, Zytostatika, etc.) – Aggressive Lymphome (alle Entitäten) – Akute Lymphatische Leukämie – Akute Myeloische Leukämie – Akute Promyelozytenleukämie – T-Prolymphozytenleukämie – Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems – Stammzelltransplantation – Amyloidose (Leichtketten (AL)- Amyloidose) – Chronische Lymphatische Leukämie – Multiples Myelom – Sichelzellkrankheit
6. Krebs
– Krebs unter medizinischer Behandlung
7. Adipositas
– Patient/innen mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 40 kg/m2 oder mehr
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Anhang (Ziff. III)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20208 wird wie folgt geän- dert:
3quater Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Ar- tikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20209 sind anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mit- tels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 3quinquies Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders ge- fährdet sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27a Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefähr- dung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.
Art. 3 Abs. 5 und 6 5 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quater entsteht der An- spruch, sobald eine Beschäftigung nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Ver- ordnung 3 vom 19. Juni 202010 nicht möglich ist oder wenn die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 abgelehnt wird. Der Anspruch endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der Aufhebung von Ar- tikel 27a der Covid-19-Verordnung 3. 6 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quinquies entsteht der Anspruch mit dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit und endet mit der Wiederauf- nahme der Erwerbstätigkeit.
2ter Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwer- bender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden.
8 SR 830.31 9 SR 818.101.24 10 SR 818.101.24
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2quinquies In Abweichung von Absatz 2quater ist für die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 3 quater das AHV-pflichtige Er- werbseinkommen massgebend.