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AS 2021 512

Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV)

Änderung vom 25. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. November 20071 über die Verwendung der zweckgebunde- nen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel wird wie folgt geändert:

Art. 19 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen und dazugehörige Gemeinden

1 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17b Absatz 2

MinVG sind in Anhang 4 festgelegt.

2 Das UVEK legt die Gemeinden fest, die zu einer beitragsberechtigten Stadt oder

Agglomeration gehören (beitragsberechtigte Gemeinden). Es dürfen nur Gemeinden als beitragsberechtigt festgelegt werden, die das Erfordernis der räumlichen Kohärenz mit einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration erfüllen.

3 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen erhalten Beiträge auch für ganz

oder teilweise ausserhalb von ihnen liegende Teile von Massnahmen oder Massnah- menpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Stadt oder Agglomeration anfällt und diese ebenfalls beitragsberechtigt ist.

4 Fusionieren mehrere beitragsberechtigte Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, so

gilt die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt. 5 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so legt das UVEK fest, ob die neu gebildete Gemeinde als beitragsberech- tigt gilt.

1 SR 725.116.21

2021-2840 AS 2021 512

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2021 512 und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel. V

6 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde während der Erarbeitung oder Prüfung eines Agglomerationsprogramms mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so bleibt die Gemeinde für dieses Agglomerationsprogramm beitragsberechtigt.

II Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

25. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2021 512 und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel. V

Anhang 4 (Art. 19)

Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen

Aarau Altdorf Amriswil–Romanshorn Appenzell Arbon–Rorschach Baden–Brugg Basel Bellinzona Bern Biel/Bienne Brig-Visp Buchs Bulle Burgdorf Chiasso–Mendrisio Chur Davos Delémont Einsiedeln Frauenfeld Fribourg Genève Glarus Grenchen Interlaken Kreuzlingen La Chaux-de-Fonds – Le Locle Lachen Langenthal

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2021 512 und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel. V

Lausanne Lenzburg Locarno Lugano Luzern Lyss Martigny Monthey Neuchâtel Olten–Zofingen Rapperswil-Jona – Rüti Rheintal Sarnen Schaffhausen Schwyz Sierre Sion Solothurn St. Gallen St. Moritz Stans Stein Thun Vevey–Montreux Wil Winterthur Wohlen Yverdon-les-Bains Zug Zürich

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