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AS 2021 520

Abkommen vom 2. Mai 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über den Luftlinienverkehr

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Abkommen vom 2. Mai 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über den Luftlinienverkehr

Änderung des Anhanges1 Abgeschlossen am 7. Dezember 2017 In Kraft getreten am 7. Dezember 2017

Übersetzung

Der Anhang des Abkommens wird wie folgt geändert:

Abschnitt I Abschnitt I wird durch eine neue Route 3 wie folgt ergänzt:

Route 3 – Für die von Indien bezeichneten Unternehmen

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Anflugpunkte Punkte darüber hinaus

Punkte in Indien – Alle Punkte – in der Schweiz

Abschnitt II Abschnitt II wird durch eine neue Route 3 wie folgt ergänzt:

Route 3 – Für die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Anflugpunkte Punkte darüber hinaus

Punkte in der – Mumbai, – Schweiz New Delhi, Kolkata, Chennai, Hyderabad, Bengaluru

1 SR 0.748.127.194.23

2021-2233 AS 2021 520

Luftlinienverkehr. Abk. mit Indien AS 2021 520

Abschnitt III Buchstabe (d) dieses Abschnitts wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «(d) Die in Abschnitt I oder Abschnitt II nicht genannten Zwischenlandepunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, jedoch ohne Verkehrsrechte in 5. Freiheit auszuüben.»

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