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AS 2021 524

Notenaustausch vom 23. Juni 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Covid-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infektion (digitales Covid-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der Covid-19-Pandemie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notenaustausch vom 23. Juni 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Covid-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infektion (digitales Covid- Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der Covid-19-Pandemie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 23. Juni 2021

Übersetzung

Mission der Schweiz Brüssel, den 23. Juni 2021 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion Justiz und Inneres Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 14. Juni 2021, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen- Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

SR 0.362.381.001 1 SR 0.362.31

2021-2810 AS 2021 524

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2021 524 Übernahme der Verordnung (EU) 2021/953

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Covid-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infektion (digitales Covid-Zertifikat der EU) [...] [mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der Covid-19-Pan- demie] Dokument des Rates: PE-CONS [...] [25]/21 Datum der Annahme: 11 Juni 20212 In Übereinstimmung mit Artikel 1 der [...] [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprü- fung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Co- vid-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infek- tion (digitales Covid-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit recht- mässigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Covid-19-Pandemie] (PE-CONS 26/21) gelten die Vorschriften des Dokuments PE-CONS 25/21 für Drittstaatsangehörige, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, die sich jedoch rechtmässig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und die gemäss dem Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.»

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzep- tiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 14. Juni 2021 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Asso- ziierungsabkommens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.

2 Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19- Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2021 524 Übernahme der Verordnung (EU) 2021/953

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2021 524 Übernahme der Verordnung (EU) 2021/953

Notenaustausch vom 23. Juni 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Covid-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infektion (digitales Covid-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der Covid-19-Pandemie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia