AS 2021 542
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 8. September 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geän- dert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. f und g, 3 und 4
2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:
f. Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung in den Berei- chen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind; g. Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat be- schränkt ist.
3 Aufgehoben
4 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1–3 1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort er- folgt, gilt Folgendes: a. Die Betriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenberei- chen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.
3 Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf die Beschränkung des Zugangs für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat verzichten. Sie müssen diesfalls geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und die Sitz- pflicht während der Konsumation.
Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport 1 Diskotheken und Tanzlokale müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Per- sonen mit einem Zertifikat beschränken und die Kontaktdaten der Gäste erheben. 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unter- haltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht aus- schliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zu- gang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Artikel 20 bleibt vorbehalten.
Art. 14 Veranstaltungen im Freien ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat 1 Für Veranstaltungen im Freien kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Per- sonen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 1000; dabei gilt:
1. Besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen
höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
2. Stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung o-
der können sie sich frei bewegen, so dürfen höchstens 500 Besucherin- nen und Besucher eingelassen werden. b. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt. c. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht. 2 Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrich- tungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
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Art. 14a Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat 1 Für Veranstaltungen in Innenräumen kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30. b. Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen be- ständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind. c. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt. d. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zu- dem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten. e. Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert. 2 Für religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur poli- tischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Berei- chen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit gelten die Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben c–e; zudem müssen die Kontaktdaten der anwesenden Per- sonen erhoben werden. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50.
3 Für private Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von
nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Ar- tikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
1bis Für Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für die Aussenbereiche von zur Veranstaltung gehörigen Restaurations-, Bar- und Club- betrieben.
Art. 18 Besondere Bestimmungen für Fach- und Publikumsmessen Für Fach- und Publikumsmessen gilt Folgendes: a. Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wer- den. b. Der Organisator muss ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und um- setzen. c. Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs- und die Wider- rufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.
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Art. 19a Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich 1 Beschränkt der Kanton oder eine Institution des Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat, so gelten ausser der Pflicht zur Erarbei- tung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschrän- kungen nach dieser Verordnung.
2 Wird der Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten nach Absatz 1 nicht be-
schränkt, so gilt Folgendes: a. Die Räumlichkeit darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt wer- den. b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6; zu- dem muss der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden.
Art. 20 Bst. b und d Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes: b. Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Zugangs-, die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkun- gen die Artikel 14–15. d. Bei Aktivitäten in Innenräumen muss zudem:
1. bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat
beschränkt werden; davon ausgenommen sind Aktivitäten, die in abge- trennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen bestän- digen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regelmässig gemeinsam ausgeübt werden, namentlich Trainings o- der Proben;
2. eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
Art. 21 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Ju- gendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkon- zept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.
2bis Sie sind berechtigt, das Vorliegen eines Zertifikats nach Artikel 3 bei ihren Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überprüfen, wenn dies der Festlegung ange- messener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 4 dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwen- det werden.
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2ter Sieht der Arbeitgeber die Überprüfung des Vorliegens eines Zertifikats nach Ab- satz 2bis vor, so hat er dies und die daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich fest- zuhalten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung sind vor- gängig anzuhören.
Art. 28 Bst. a, c und d–h Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1–3, 12, 13, 14 Absatz 1, 14a Absätze 1 und 2, 15 Absätze 1 und 1bis, 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie 20; c. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 14a Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 zulässig sind; d. vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe c ohne die dafür erforderli- che Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt; e. entgegen Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 14a Absatz 1 Buchstabe d in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öf- fentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist; f. Aufgehoben g. als Besucherin oder Besucher einer Veranstaltung im Freien ohne Zugangs- beschränkung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 verstösst; h. sich als Person über 16 Jahren ohne gültiges Zertifikat im Sinne von Artikel 3 vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zu- tritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird.
II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
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III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 wird wie folgt ge- ändert:
Ziff. 16001–16005
16001. Durchführung einer unzulässigen privaten Veranstaltung (Art. 28
Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 2 oder 14a Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 200
16002. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Berei-
chen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zu- gänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen (Art. 28 Bst. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 14a Abs. 1 Bst. d Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16003. Aufgehoben
16004. Verstoss als Besucherin oder Besucher gegen die Sitzpflicht bei Ver-
anstaltungen im Freien ohne Zugangsbeschränkung (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16005. Unberechtigter Zutritt ohne gültiges Zertifikat zu einer Örtlichkeit o-
der Veranstaltung, für den für Personen ab 16 Jahren ein solches Zer- tifikat verlangt wird (Art. 28 Bst. h Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
IV
1 Diese Verordnung tritt am 13. September 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.3
2 Sie gilt bis zum 24. Januar 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
8. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 314.11 3 Dringliche Veröffentlichung vom 8. Sept. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 sowie 29)
Vorgaben für Schutzkonzepte
Ziff. 2 Bst. abis und ater
Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf: abis. die Überprüfung der Identität der Personen im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; diese muss anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto erfolgen; ater. die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; dabei gilt Folgendes:
1. Der Betreiber beziehungsweise der Organisator muss die betroffenen
Personen frühzeitig über die Datenbearbeitung informieren.
2. Die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden.
3. Die Daten dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstel-
lung der Zugangskontrolle erforderlich ist; diesfalls müssen sie spätes- tens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet wer- den.
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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3 sowie 29)
Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen
Ziff. 2
2 Genesene Personen
Die Zeit, während der genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beginnt am 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung und dauert 6 Monate ab Bestätigung der Anste- ckung.