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AS 2021 560

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei

Abgeschlossen in Sauðárkrókur am 25. Juni 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191 In Kraft getreten am 1. Oktober 2021

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») und der Türkischen Re- publik («Türkei») wird abgeschlossen im Anschluss an das am 25. Juni 20182 zwi- schen den EFTA-Staaten und der Türkei unterzeichnete Freihandelsabkommen («Freihandelsabkommen»), insbesondere nach Artikel 2.2 (Handel mit landwirt- schaftlichen Basisprodukten) des Freihandelsabkommens. Für die Zwecke dieses Ab- kommens werden die Schweiz und die Türkei einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet.

2. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Handel zwischen den Vertragspar-

teien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die: (a) unter die Kapitel 1−24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Co- dierung der Waren («HS») fallen und nicht in Anhang III (Landwirtschaftli- che Verarbeitungserzeugnisse) oder Anhang IV (Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte) des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und (b) gemäss Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 Buchstabe (a) des Frei- handelsabkommens von Anhang II (Nicht unter das Abkommen fallende Er- zeugnisse) erfasst werden.

3. Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein,

solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

SR 0.632.317.631.1 1 AS 2021 558 2 SR 0.632.317.631 3 SR 0.631.112.514

2021-1519 AS 2021 560

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei AS 2021 560

Art. 2 Zollkonzessionen Die Türkei gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ur- sprungs Zollkonzessionen nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt auf landwirtschaftli- chen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei Zollkonzessionen nach Anhang 2.4

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung Die in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwal- tungen) des Freihandelsabkommens5 aufgeführten Ursprungsregeln und Bestimmun- gen über die Zusammenarbeit im Zollbereich finden mutatis mutandis auf dieses Ab- kommen Anwendung.

Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über die Landwirtschaft6.

Art. 5 Dialog Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lö- sungen zu finden.

Art. 6 Schutzmassnahmen 1. Sofern die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen einer der Vertragsparteien, für die gemäss diesem Abkommen Konzessionen gewährt werden, für die inländische Pro- duktion der anderen Vertragspartei ernsthaften Schaden verursacht, nehmen die bei- den Vertragsparteien unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens und an- gesichts der besonderen Sensitivität des Agrarmarkts unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen in Übereinstimmung mit die- sem Artikel ergreifen.

2. Eine Schutzmassnahme besteht:

(a) in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung von Konzessionen für Er- zeugnisse, die von den Vertragsparteien in den entsprechenden Anhängen die- ses Abkommens aufgeführt sind, wobei die Zollbelastung nicht höher sein

4 Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft ver- fügbar: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Freihandelsabkommen > Freihandelspartner der Schweiz > Mittelmeerraum > Türkei > Bilaterales Landwirtschaftsabkommen Schweiz - Türkei. 5 SR 0.632.317.631

6 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

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darf als der Meistbegünstigungssatz, der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme angewendet wird; oder (b) in der Einführung eines Zollkontingents für den Präferenzhandel auf Grund- lage des historischen Handelsvolumens in den fünf vorangegangenen Jahren, wobei der Anstieg des Einfuhrvolumens, der die Einführung der Schutzmass- nahme erforderlich machte, unberücksichtigt bleibt.

3. Schutzmassnahmen gemäss diesem Artikel dürfen das zur Behebung des Schadens

erforderliche Mass nicht überschreiten und nur so lange aufrechterhalten werden, wie dies zur Behebung des Schadens erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4. Die Vertragspartei, die für ein Erzeugnis eine Schutzmassnahme zu ergreifen be- absichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung der Massnahme die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeit- punkt der Notifikation stellt die notifizierende Vertragspartei alle sachdienlichen In- formationen bezüglich der Schutzmassnahme zur Verfügung.

5. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die

Vertragsparteien diesen Artikel und beurteilen, ob Anpassungen erforderlich sind.

Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens Die Artikel 1.2 (Räumlicher Anwendungsbereich), 1.3 (Umfang der erfassten Han- dels- und Wirtschaftsbeziehungen), 1.4 (Verhältnis zu anderen internationalen Ab- kommen), 1.5 (Einhaltung von Verpflichtungen), 1.6 (Transparenz), 2.2 (Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten), 2.5 (Ausfuhrzölle), 2.7 (Mengenmässige Be- schränkungen), 2.8 (Gebühren und Formalitäten), 2.9 (Interne Steuern und Regelun- gen), 2.10 (Zahlungen), 2.11 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 2.12 (Technische Vorschriften), 2.13 (Handelserleichterung),

2.16 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.18 (Antidumping), 2.20 (Allgemeine Aus-

nahmen), 2.21 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), 2.22 (Zahlungsbilanz),

10.1 (Änderungen) sowie Kapitel 9 (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens7

finden mutatis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.

Art. 8 Weitere Liberalisierung Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weite- ren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten sowie die Entwicklun- gen auf multilateraler Ebene berücksichtigen.

7 SR 0.632.317.631

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Art. 9 Inkrafttreten und Beendigung

1. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt wie das Freihandelsabkommen8 zwi-

schen der Schweiz und der Türkei in Kraft und bleibt so lange in Kraft, wie das Frei- handelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt.

2. Dieses Abkommen wird beendet, falls eine Vertragspartei vom Freihandelsabkom-

men zurücktritt, wobei dieses Abkommen zum selben Zeitpunkt als beendet gilt, an dem der Rücktritt vom Freihandelsabkommen Wirkung erlangt.

Art. 10 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung Nach Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der zwischen den Vertragsparteien am 10. Dezember 19919 in Genf unterzeichnete Briefwechsel über bilaterale Abmachun- gen im Agrarbereich als beendet.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Ab- kommen unterschrieben.

Geschehen zu Sauðárkrókur, am 25. Juni 2018, in zwei Urschriften in englischer Spra- che.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Republik Türkei: Johann N. Schneider-Ammann Nihat Zeybekçi

8 SR 0.632.317.631 9 AS 1993 171; 2020 1189

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Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich Art. 2 Zollkonzessionen Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwal- tung Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft Art. 5 Dialog Art. 6 Schutzmassnahmen Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens Art. 8 Weitere Liberalisierung Art. 9 Inkrafttreten und Beendigung Art. 10 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Liste der Anhänge Anhang 1 Gemäss Artikel 2 – TÜRKISCHE KONZESSIONEN AN DIE SCHWEIZ Anhang 2 Gemäss Artikel 2 – SCHWEIZERISCHE KONZESSIONEN AN DIE TÜRKEI

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