AS 2021 595
AS 2021 595
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)
Änderung vom 17. September 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20131 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. De- zember 19962 (GKG),
Art. 2 Bst. a, c, g, i und k–m In dieser Verordnung bedeutet: a. Herstellung: Bildung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess; c. Verbrauch: Umwandlung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess in eine andere Chemikalie; g. DOC-Chemikalien: alle organischen Chemikalien nach der dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Definition mit Ausnahme von:
1. Chemikalien, die in den Chemikalienlisten im Anhang aufgeführt sind,
2. Chemikalien, die nur Kohlenwasserstoffe oder nur Kohlenstoffe und
Metalle enthalten,
3. Molekülen aus drei oder mehr sich wiederholenden Einheiten, wie Oli-
gomere und Polymere;
2021-3106 AS 2021 595
Chemikalienkontrollverordnung AS 2021 595
i. unvermeidbares Nebenprodukt: Chemikalie, die durch eine chemische Reak- tion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess gebildet wurde, wobei die Bildung mangels eines angemessenen alternativen Verfah- rens erfolgte; k. Ursprungsland: Land, in dem eine Chemikalie vollständig gewonnen oder hergestellt oder in welchem letztmals eine ausreichende Be- oder Verarbei- tung durchgeführt wurde; l. Herkunftsland: Land, aus dem eine Chemikalie ins schweizerische Zollgebiet oder in eines der schweizerischen Zollausschlussgebiete versendet und in wel- chem sie vor diesem Versand ein letztes Mal verzollt wurde; m. Bestimmungsland: Land, in dem eine Chemikalie ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in welchem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll.
Art. 4 Bewilligungsbehörde 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligungen. Artikel 4b bleibt vorbehalten.
2 Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesstellen, namentlich das
Labor Spiez, sowie Branchenverbände, fachkundige Organisationen und Fachleute beiziehen. Das Personal der Branchenverbände und der fachkundigen Organisationen sowie die Fachleute sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Arti- kel 320 des Strafgesetzbuches3 verpflichtet.
Art. 4a Entscheid über die Bewilligung
1 Das SECO erteilt eine Bewilligung, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungs-
grund nach Artikel 20 vorliegt. 2 Es verweigert eine Bewilligung, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 20 vor- liegt. 3 Liegt ein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund vor, so entscheidet das SECO über die Erteilung einer Bewilligung im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidge- nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.
Art. 4b Bewilligung für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1
1 Bewilligungen für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Che-
mikalien nach Artikel 11 Absatz 2 werden vom Bundesrat erteilt.
3 SR 311.0
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2 Bewilligungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b werden vom SECO im Ein-
vernehmen mit dem Labor Spiez erteilt, wenn die Gesamtmenge der Chemikalie pro Betrieb unter 100 g pro Jahr liegt.
3 Das SECO informiert den NDB über erteilte Bewilligungen.
Art. 5 Abs. 2
2 Es erstellt die nötigen Formulare.
Art. 11 Abs. 1, 3 Einleitungssatz, 3bis, 3ter und 4 1 Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Ver- arbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt.
3 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
3bis Das Gesuch für eine Tätigkeit nach Artikel 4b Absatz 1 ist beim SECO spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzu- reichen. Der Bundesrat bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung. 3ter Das Gesuch für eine Tätigkeit nach Artikel 4b Absatz 2 ist beim SECO spätestens 40 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzu- reichen. Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig.
4 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 3 Bst. b 3 Das Gesuch nach Absatz 1 ist dem SECO spätestens 40 Tage vor der Ein- oder Aus- fuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: b. Name und Adresse der Endempfängerin oder des Endempfängers;
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
2 Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO
zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss: b. Name und Adresse der Endempfängerin oder des Endempfängers;
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 3 Pflichten bei der Ein- und Ausfuhr 3 Wer Güter mit einer Bewilligung ein- oder ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.
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Art. 18 Abs. 2 und 4
2 Das SECO verweigert die Durchfuhr, wenn die Ausfuhr gegen Vorschriften des
Ursprungs- oder Herkunftslandes verstösst oder Grund zur Annahme besteht, dass sie dem CWÜ4 widerspricht.
4 Aufgehoben
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Bescheinigungen des Empfangsstaats
1 Aufgehoben
Art. 19a Bewilligungsvoraussetzungen 1 Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. 2 Für die Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person ist der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Güter- kontrollgesetzgebung zu erbringen. 3 Generalausfuhrbewilligungen (GAB) werden nur an juristische Personen erteilt, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind. Hoch- schulen und öffentliche Institutionen sind von dieser Anforderung ausgenommen.
Art. 20 Verweigerung von Bewilligungen
1 Die Verweigerung von Bewilligungen richtet sich nach Artikel 6 GKG.
2 Eine GAB wird nicht erteilt, wenn die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuchstellenden juristischen Person in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Wider- handlungen gegen: a. das GKG; b. das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19965; c. das Waffengesetz vom 20. Juni 19976; d. das Sprengstoffgesetz vom 25. März 19777; e. das Kernenergiegesetz vom 21. März 20038; f. das Bundesgesetz vom 25. Juni 19829 über aussenwirtschaftliche Massnah- men.
4 SR 0.515.08 5 SR 514.51 6 SR 514.54 7 SR 941.41 8 SR 732.1 9 SR 946.201
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Art. 21 Abs. 1
1 Einzelbewilligungen werden erteilt für die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1
sowie für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 1, 2 und 3.
Art. 22 Abs. 1
1 GAB werden erteilt für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2B und 3.
Art. 23 Nachweise für die Erteilung einer GAB Eine GAB kann erteilt werden, wenn die Chemikalien für eine Endempfängerin oder einen Endempfänger mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ10 be- stimmt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass: a. die Tätigkeit der Endempfängerin oder des Endempfängers mit dem CWÜ vereinbar ist; und b. sie oder er grenzüberschreitende Geschäfte ordnungsgemäss abwickelt.
Art. 25 Abs. 1 1 Das Labor Spiez und die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Arti- kel 11 haben dem Labor Spiez innert folgender Fristen Folgendes zu melden: a. bis 45 Tage nach Jahresende: die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 im abgelaufenen Kalenderjahr mit genauen Mengenangaben, einschliesslich der gelagerten Mengen; b. bis 45 Tage nach Jahresende: alle Änderungen, die an der Anlage im abgelau- fenen Kalenderjahr durchgeführt wurden; c. bis 120 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgen- den Kalenderjahr.
Art. 26 Abs. 2
2 Innert folgender Fristen sind zu melden:
a. bis 45 Tage nach Jahresende: die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr; b. bis 105 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgen- den Kalenderjahr.
Art. 28 Abs. 2
2 Innert folgender Fristen sind zu melden:
a. bis 45 Tage nach Jahresende: die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr; b. bis 105 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgen- den Kalenderjahr.
10 SR 0.515.08
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Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Hersteller von DOC-Chemikalien haben dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahres-
ende zu melden:
2 Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen
herstellen und Werke, die DOC-Chemikalien ausschliesslich durch biochemische oder biologische Prozesse herstellen, müssen nicht gemeldet werden.
Art. 31 Abs. 1 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelau- fenen Kalenderjahr tatsächlich ein- und ausgeführten Mengen von Chemikalien der Liste 1, unter Angabe des Herkunfts- und des Bestimmungslandes.
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelau- fenen Kalenderjahr tatsächlich ausgeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Bestimmungslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden: 3 Die Meldepflicht für Mischungen von Chemikalien der Listen 2 und 3 gilt für Kon- zentrationsschwellen nach Artikel 27 oder 29. Bei diesen Mischungen ist das tatsäch- liche Gewicht der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.
Art. 41 Einleitungssatz Nach Artikel 15 GKG wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 1 Abs. 2 und 3, 2 Bst. g)
Liste 2B Ziff. 6
Liste 2B Ausgangsstoffe CAS-Nr.
6. Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate
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III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199811
1 Flugreisende, einschliesslich Flugsicherheitsbegleiterinnen und -begleiter, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck und in voraus- oder nach- gesandtem Gepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 12a Bewilligungsvoraussetzungen 1 Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen. 2 Für die Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person ist der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Kriegs- materialgesetzgebung zu erbringen.
Art. 16 Abs. 2 2 Wer Waren mit einer Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, muss in der Zollan- meldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.
Anhang 1 Betrifft nur den französischen Text
11 SR 514.511
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2. Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201612
Art. 10 Abs. 2 Bst. cbis 2 Die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuch- stellenden juristischen Person dürfen in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht rechtskräftig verurteilt worden sein wegen Widerhandlungen gegen: cbis. das Sprengstoffgesetz vom 25. März 197713;
Art. 17 Abs. 1 1 Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilli- gungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.
IV Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
17. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 SR 946.202.1 13 SR 941.41