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AS 2021 60

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Kontaktquarantäne und Absonderung)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 27. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts 2a. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung

Art. 3d Anordnung der Kontaktquarantäne 1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit: a. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach; b. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymp- tomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.

2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:

a. die sich innerhalb der letzten drei Monate vor dem engen Kontakt mit einer der Personen nach Absatz 1 mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als geheilt gelten und bei denen die zuständige kantonale Behörde die Absonderung auf- gehoben hat;

1 SR 818.101.26

2021–0224 AS 2021 60

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 60

b. die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht. 3 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Perso- nen weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren. Sie informiert das BAG über solche Ausnahmen oder Erleichterungen.

Art. 3e Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne 1 Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 3d Absatz 1.

2 Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn:

a. sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der fol- genden auf eigene Kosten durchgeführten Analysen vorlegen, wobei die Ana- lyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:

1. molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2,

2. Sars-CoV-2-Schnelltest; und

b. die zuständige kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt. 3 Personen, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Woh- nung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 3f Absonderung

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt

sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an. 2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung an- ordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

a. am Tag des Auftretens von Symptomen; b. sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen

auf, wenn die abgesonderte Person: a. seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder b. zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrecht- erhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.

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II Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20202 wird wie folgt geän- dert:

Art. 3 Abs. 2 2 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe a Ziffer 2 entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Kontaktquarantäne der er- werbstätigen Person oder ihres Kindes. Pro Quarantänefall werden höchstens sieben Taggelder ausgerichtet.

III Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2021 in Kraft.

27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 830.31

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