AS 2021 615
Verordnung des BLV von 15. Oktober 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 15. Oktober 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgeleg- ten Sperrzonen ist verboten.
Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch 1 Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist ver- boten.
2 Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch,
das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6873 unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
SR 916.443.102.1
3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
2021-3350 AS 2021 615
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 615 der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festge- legten Sperrzonen ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgeleg- ten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr- zonen ist verboten.
Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverord- nung (EU) 2020/22355 begleitet werden.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 20206 über Massnahmen zur Verhinde- rung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
5 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020
mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1. 6 AS 2020 5779, 2021 90 204
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 615 der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.7
15. Oktober 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi
7 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Okt. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 615 der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Anhang (Art. 1, 2 Abs. 1 sowie 3–6)
Betroffene Mitgliedstaaten und Sperrzonen
1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU
Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen wer- den in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom (EU) 2021/641 16. April 2021 betreffend Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimm- ten Mitgliedstaaten, ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166; zuletzt ge- ändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1766, ABl. L. 358 vom 7.10.2021. S. 1.
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen: Frankreich Tschechien