AS 2021 633
Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)
vom 20. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte sowie ihre Bestandteile umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt wer- den. 2 Die zu entsorgenden Geräte und Bestandteile sollen getrennt von den übrigen Ab- fällen gesammelt und die in den Geräten und Bestandteilen enthaltenen verwertbaren Stoffe zurückgewonnen werden, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll ist.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektri-
scher und elektronischer Geräte sowie ihrer Bestandteile. 2 Für fest installierte Geräte und Bestandteile in Bauten, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen gilt die Verordnung, wenn deren Ausbau mit verhältnismässigem Auf- wand möglich und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist. 3 Für Geräte und Bestandteile, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nur die Bestimmungen über die Entsorgung nach Ar- tikel 10 sowie die Bestimmungen über die Datenerfassung nach Artikel 12.
SR 814.620 1 SR 814.01
2021-3451 AS 2021 633
Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer AS 2021 633
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) bestimmt die Geräte und Bestandteile nach den Absätzen 1–3.
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Geräte: elektrische und elektronische Geräte, die für ihren ordnungsgemässen Betrieb elektrische Energie verwenden und im Haushalt, beruflich oder ge- werblich genutzt werden; b. Bestandteile: elektrische und elektronische Teile von Geräten, die für den Be- trieb der Geräte unabdingbar sind; c. Herstellerinnen und Hersteller: natürliche oder juristische Personen, die Ge- räte und Bestandteile beruflich oder gewerblich herstellen oder zur gewerbli- chen Abgabe in die Schweiz einführen; d. Händlerinnen und Händler: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beziehen und sie in der Schweiz gewerblich abgeben; e. Detailhändlerinnen und -händler: Händlerinnen und Händler, die Geräte und Bestandteile nur an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben; f. öffentliche Sammelstellen: vom Gemeinwesen oder von Privaten im Auftrag des Gemeinwesens betriebene Sammelstellen und Sammelanlässe; g. Entsorgungsunternehmen: Unternehmen, die Geräte und Bestandteile zur Entsorgung entgegennehmen, ausgenommen öffentliche Sammelstellen, Transporteure und Rücknahmepflichtige; h. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrich- tungen und Betriebsweisen, der:
1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolg-
reich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten über- tragen werden kann, und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden
Branche wirtschaftlich tragbar ist.
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2. Abschnitt: Information, Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung
Art. 4 Kennzeichnungspflicht 1 Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hin- weis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sicht- bar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist:
2 Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind die Herstellerinnen und Hersteller von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
3 Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des
Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, in Ausnahmefällen das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken, so- fern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist.
Art. 5 Rückgabepflicht Wer sich eines Gerätes oder eines Bestandteils entledigen will, muss dieses einer Händlerin oder einem Händler, einer Herstellerin oder einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, welche diese Dienstleistung für Geräte oder deren Bestandteile anbie- ten.
Art. 6 Rücknahmepflicht 1 Herstellerinnen und Hersteller müssen Geräte und Bestandteile der von ihnen her- gestellten oder eingeführten Marken kostenlos zurücknehmen. 2 Händlerinnen und Händler müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sor- timent führen, kostenlos zurücknehmen. 3 Detailhändlerinnen und -händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen Ge- räte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen.
4 Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Bestandteilen nach den Absätzen 1–3
gilt nur gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die Rücknahme- pflichtigen können die kostenlose Rücknahme von Bestandteilen, die aus der ge- werbsmässigen Zerlegung von Geräten stammen, verweigern.
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5 Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Be- standteile nur an Händlerinnen und Händler abgeben, können Dritte mit der Rück- nahme beauftragen.
Art. 7 Informationspflicht Rücknahmepflichtige müssen auf die kostenlose Rücknahme von Geräten und Be- standteilen hinweisen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die Rücknahmepflichti- gen von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
Art. 8 Datenschutz Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz oder die entsprechenden kantonalen Vorschrif- ten einhalten.
Art. 9 Entsorgungspflicht
1 Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte und Bestandteile entsorgen, die sie
nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie kön- nen Dritte damit beauftragen.
2 Die Entsorgungsunternehmen sowie die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen
müssen die Geräte und Bestandteile, die sie angenommen haben, entsorgen oder an andere Rücknahmepflichtige übergeben.
3 Inhaberinnen und Inhaber müssen Geräte und Bestandteile, die nicht an Rücknah-
mepflichtige, Entsorgungsunternehmen oder an öffentliche Sammelstellen übergeben werden können, auf eigene Kosten und gemäss den Anforderungen nach Artikel 10 entsorgen oder entsorgen lassen.
4 Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte und Bestandteile nicht
durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellen, müssen: a. die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen; und b. ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte und Bestandteile führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentie- ren, dass sie die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
2 SR 235.1
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Art. 10 Anforderungen an die Entsorgung 1 Wer Geräte und Bestandteile entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung um- weltverträglich und nach dem Stand der Technik erfolgt; insbesondere müssen: a. Geräte und Bestandteile, von denen eine besondere Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht, beispielsweise Brand- und Explosionsgefahr oder die Freisetzung gefährlicher Substanzen, unter Einhaltung der rechtlichen und be- trieblichen Sicherheitsvorschriften gesondert entsorgt werden; b. besonders schadstoffhaltige Bestandteile gemäss der Chemikalien-Risikore- duktions-Verordnung vom 18. Mai 20053 im Behandlungsprozess frühzeitig entfernt und getrennt entsorgt werden, um die Verschleppung von Schadstof- fen zu vermeiden; dazu gehören insbesondere:
1. quecksilber- und cadmiumhaltige Bestandteile,
2. klimaschädliche und ozonschichtabbauende Gase,
3. Kunststoffe mit verbotenen Flammschutzmitteln und Schwermetallen,
4. Bildröhrenglas, Batterien und Kondensatoren, die gefährliche Stoffe ent-
halten, und
5. asbesthaltige sowie radioaktive Geräte und Bestandteile;
c. stofflich verwertbare Bestandteile wie Eisen, Basis- und Edelmetalle sowie Kunststoffe und Gläser entsprechend verwertet werden; d. seltene Technologiemetalle wie Indium, Gallium, Germanium, Neodym und Tantal, zurückgewonnen werden, wenn es dafür entsprechende Verfahren o- der Anlagen gibt; e. nicht stofflich verwertbare Bestandteile wie schadstoffbelastete Kunststoffe und Gläser thermisch verwertet oder thermisch beseitigt oder andernfalls ab- gelagert werden. 2 Soweit es für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 notwendig ist, sind einzelne Gerätearten und Bestandteile getrennt von anderen zu sammeln und zwi- schenzulagern.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
3 SR 814.81
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Art. 12 Datenerfassung Rücknahmepflichtige, öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen müs- sen dem BAFU auf Verlangen nach dessen Vorgaben die für den Vollzug notwendi- gen Angaben über die entsorgten Geräte und Bestandteile unterbreiten.
Art. 13 Vollzugshilfe des BAFU Das BAFU erstellt zur Anwendung dieser Verordnung eine Vollzugshilfe, insbeson- dere zum Stand der Technik. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen und berück- sichtigt entsprechende internationale Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels.
Art. 14 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen des UVEK gemäss Artikel 2 Absatz 4 zählen Geräte und Bestandteile aus den folgenden Kategorien zum Geltungs- bereich dieser Verordnung: a. Geräte der Unterhaltungselektronik; b. Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik; c. Haushaltgeräte; d. Leuchten; e. Leuchtmittel (ohne Glühlampen); f. Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge); g. Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
20. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Art. 14)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Die Verordnung vom 14. Januar 19984 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 5. Juli 20005 über Getränkeverpackungen
Art. 12 Bst. g Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden: g. die Deckung des Aufwands des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung.
Art. 15 Abs. 3
3 Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und
vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontroller- gebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20056
Anhang 2.15 Ziff. 6.7 Abs. 3
3 Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und
vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontroller- gebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
4 AS 1998 827; 2000 703; 2004 3529; 2005 4199 5 SR 814.621 6 SR 814.81
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