Lexipedia

AS 2021 64

AS 2021 64

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)

Änderung vom 26. Januar 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten wird wie folgt geändert:

Art. 6 Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle (Art. 15 und 39 Bst. b EDAV-DS)

Die Tiere und Tierprodukte, für die bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach der Durchführungsver- ordnung (EU) 2019/20072, den Artikeln 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2019/21223 sowie der Entscheidung 2007/275/EG4.

1 SR 916.443.106

2 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 1.

3 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur

Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des per- sönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 9.

4 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von

zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007, ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 1.

2021-0245 AS 2021 64

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

II Die Anhänge 5, 6 und 8 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

26. Januar 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

Anhang 5 (Art. 7)

Massgebende Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten EU-Erlass Massgebende Bestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und Anhang II des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

Anhang 6 (Art. 8)

Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

1 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

in Papierform

1 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen mit der Unterschrift der unterzeich-

nungsberechtigten Person und mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. Der Name und die Amtsbezeich- nung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Druckbuchstaben beizufügen.

2 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für

das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. Sie müssen vollständig ausgefüllt und dürfen nur für einen einzigen Bestimmungsbetrieb ausgestellt sein. Nicht zutreffende Passagen müssen von der unterzeichnungsberechtigten Person durchgestrichen und mit ihren Initia- len und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung ent- fernt werden.

3 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italie-

nischer oder englischer Sprache und bei Durchfuhrsendungen nach den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.

4 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:

a. einem einzigen Blatt Papier; b. mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden; oder c. mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).

5 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungs-

nummer tragen. Besteht eine Gesundheitsbescheinigung aus mehreren aufei- nanderfolgenden Seiten, so ist jede Seite mit der Identifizierungsnummer so- wie mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und dem amtlichen Stempel zu versehen.

6 Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift der un-

terzeichnungsberechtigten Person und amtlichem Stempel zu kennzeichnen.

7 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen ausgestellt werden, bevor die Sen-

dung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörde verlässt.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

2 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen in

elektronischer Form, die via TRACES übermittelt werden

1 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für

das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde.

2 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen über TRACES übermittelt werden,

bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behör- den verlässt.

3 Ersatzbescheinigungen

1 Die zuständige Behörde darf eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die

Originalbescheinigung: a. Schreibversehen aufweist; b. beschädigt ist; oder c. verloren gegangen ist.

2 In der Ersatzbescheinigung dürfen keine Änderungen an den in der Original-

bescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbar- keit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen werden.

3 Die Ersatzbescheinigung muss:

a. klar erkennbar auf die Identifizierungsnummer und das Datum der Aus- stellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt; b. mit einer neuen Identifizierungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet; c. mit dem Datum ihrer Ausstellung versehen sein; und d. der zuständigen Behörde entweder im Original in Papierform vorgelegt oder elektronisch über TRACES übermittelt werden.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

Anhang 8 (Art. 10)

Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen

1 Allgemeine Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und

Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen

1.1 Zugelassene Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:

a. Räume, einschliesslich Büros, Sozial- und Archivräume, Bereiche, Ein- richtungen und Anlagen, die für Art und Menge der abzufertigenden Sen- dungen geeignet sind; b. Räume, Bereiche, Einrichtungen und Anlagen, die es erlauben, amtliche Kontrollen bei den Tieren und Tierprodukten durchzuführen, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist; c. überdachte Räume oder Bereiche zum Entladen der Tiere oder Tierpro- dukte; d. Kontrollräume oder Kontrollbereiche; e. Unterbringungsräume oder Unterbringungsbereiche für Tiere oder La- gerräume oder Lagerbereiche für Tierprodukte, einschliesslich Kühlräu- men, wenn diese für die Tierproduktekategorien nötig sind, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist; f. Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Hände- trocknen, die nur von an amtlichen Kontrollen beteiligten Personen be- nutzt werden dürfen; g. Ausrüstung zum Entladen, Öffnen und Untersuchen von Sendungen; h. Ausrüstung zum Reinigen und Desinfizieren sowie Anweisungen zu de- ren Verwendung oder ein dokumentiertes Reinigungs- und Desinfekti- onskonzept, wenn das Reinigen und Desinfizieren von einem von der Grenzkontrollstelle unabhängigen Unternehmen übernommen wird; i. geeignete Einrichtungen für die vorübergehende Lagerung von Proben unter kontrollierten Temperaturbedingungen vor ihrem Versand an das Labor sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben; j. Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES; k. die Dienste von Labors, welche in der Lage sind, die Untersuchung der entnommenen Proben durchzuführen; l. Konzepte, die gewährleisten, dass bei Bedarf weitere Räume, Bereiche, Einrichtungen, Anlagen und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um bei Verdacht auf nicht vorschriftsmässige Sendungen oder auf Sendun- gen, die ein Risiko darstellen, Massnahmen ergreifen zu können; m. Konzepte, um Sendungen vorschriftsmässig abfertigen und allfällige Ri- siken durch Kreuzkontamination vermeiden zu können;

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

n. Konzepte, um die Einschleppung von Krankheiten in die Schweiz zu ver- hindern.

1.2 Die Kontrollräume müssen mit Folgendem ausgestattet sein:

a. Wänden, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; b. einer angemessenen Heiss- und Kaltwasserzufuhr sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen; c. einem angemessenen Abflusssystem; d. angemessenem natürlichen oder künstlichen Licht.

1.3 Die Kontrollbereiche müssen leicht zu reinigen sein und mit Folgendem aus-

gestattet sein: a. einer angemessenen Heiss- und Kaltwasserzufuhr sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen; b. einem angemessenen Abflusssystem; c. angemessenem natürlichen oder künstlichen Licht.

1.4 Die Kontrollräume oder Kontrollbereiche müssen je nach den Tier- oder Tier-

produktekategorien, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist, zudem mit Folgendem ausgestattet sein: a. einem Tisch mit glatter, abwaschbarer, leicht zu reinigender und zu des- infizierender Oberfläche; b. einer Probenahmeausrüstung; c. Klebeband und nummerierten Plomben oder deutlich gekennzeichneten Aufklebern, die die Rückverfolgbarkeit gewährleisten; d. Ausrüstung zum Wägen von Sendungen.

1.5 Wo erforderlich, müssen detaillierte Anweisungen für die Probenahme zu Un-

tersuchungszwecken und für den Transport dieser Proben zum Labor zur Ver- fügung stehen.

1.6 Grenzkontrollstellen bei der gleichen Zollstelle müssen in angemessener Ar-

beitsentfernung zueinander stehen.

2 Spezifische Anforderungen an für Tiere zugelassene

Grenzkontrollstellen

2.1 Für Tiere zugelassene Grenzkontrollstellen müssen zusätzlich zu den in Zif-

fer 1 genannten Anforderungen verfügen über: a. eine eigene Zufahrtsspur oder andere Konzepte, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen, bevor sie den Entladebereich erreichen; b. Ausrüstung zum Füttern und Tränken; c. Kontrollräume oder Kontrollbereiche mit Halteausrüstung und der für klinische Untersuchungen notwendigen Ausrüstung;

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

d. Einrichtungen, welche so ausgelegt, gebaut, instandgehalten und betrie- ben werden, dass Verletzungen und unnötiges Leiden der Tiere vermie- den werden können und ihre Sicherheit gewährleistet ist; e. Umkleideräume mit Duschen, die nur von an amtlichen Kontrollen be- teiligten Personen benutzt werden dürfen.

2.2 Die Entladeräume und Entladebereiche müssen ausreichend gross, hell und

belüftet sein.

3 Spezifische Anforderungen an für Tierprodukte zugelassene

Grenzkontrollstellen

3.1 Für Tierprodukte zugelassene Grenzkontrollstellen müssen zusätzlich zu den

in Ziffer 1 genannten Anforderungen verfügen über: a. Räume oder Bereiche, um Tierprodukte bei der für die jeweilige Katego- rie geeigneten Temperatur zu lagern, bis die Ergebnisse der Laborunter- suchungen vorliegen beziehungsweise bis die Kontrollen abgeschlossen sind; b. Umkleideräume, die nur von an amtlichen Kontrollen beteiligten Perso- nen benutzt werden dürfen.

3.2 Kontrollräume oder Kontrollbereiche müssen je nach den Tierproduktekate-

gorien, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist, mit Folgendem ausge- stattet sein: a einem Thermometer zum Messen von Oberflächen- und Kerntemperatur der Tierprodukte; b. einer Ausrüstung zum Auftauen.

3.3 Kontrollräume, Kontrollbereiche, Lagerräume und Lagerbereiche dürfen,

wenn sie für Lebensmittel tierischer Herkunft genutzt werden, nicht auch für andere Tierprodukte genutzt werden. 3.4 Abweichend von Ziffer 3.3 darf der grenztierärztliche Dienst die dort genann- ten Räume und Bereiche gemeinsam für Lebensmittel tierischer Herkunft und andere Tierprodukte nutzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Das BLV führt eine Risikobewertung durch, die aufzeigt, wie eine Kreuzkontamination vermieden werden kann. b. Der grenztierärztliche Dienst ergreift die dazu nötigen Massnahmen. c. Sendungen mit unverpackten Tierprodukten werden zeitlich getrennt von anderen verpackten und unverpackten Sendungen abgefertigt. Zwischen den jeweiligen Abfertigungen werden die Räume und Bereiche soweit erforderlich gereinigt und desinfiziert. 3.5 Der grenztierärztliche Dienst kann Dritten unter seiner Aufsicht gestatten, ge- werbliche Lagerräume oder Lagerbereiche zu nutzen, sofern sich diese nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

3.6 Tierprodukte, die in gewerblichen Lagerräumen oder Lagerbereichen gelagert

werden, müssen dort unter hygienischen Bedingungen gelagert und ordnungs- gemäss gekennzeichnet werden. Besteht ein tierseuchenpolizeiliches oder le- bensmittelhygienisches Risiko, so müssen sie zusätzlich in einem getrennten, abschliessbaren Raum oder in Bereichen aufbewahrt werden, die von allen übrigen in den gewerblichen Lagerräumen und Lagerbereichen gelagerten Produkten abgegrenzt sind.

3.7 Lebende Frösche, lebende Fische und lebende Wirbellose, die für den

menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie Bruteier und Fischköder dürfen in Räumen und Bereichen untersucht werden, die für die Kontrolle von Tier- produkten bestimmt sind.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2021 64

AS 2021 64 | Lexipedia | Lexipedia