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AS 2021 641

Verordnung des SBFI vom 19. Oktober 2021 über die berufliche Grundbildung Industriekeramikerin / Industriekeramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Industriekeramikerin EFZ / Industriekeramiker EFZ

vom 19. Oktober 2021

39508 Industriekeramikerin EFZ / Industriekeramiker EFZ

Céramiste industrielle CFC / Céramiste industriel CFC Ceramista industriale AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Industriekeramikerinnen und -keramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

(EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch fol- gende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie stellen je nach Schwerpunkt hochwertige keramische Produkte oder Hart- metallprodukte her, wie zum Beispiel Kaminöfen, Sanitärkeramik, Back- steine, Implantate, Bohrer oder Fräser. b. Sie beherrschen den gesamten Produktionsprozess von der Annahme der Roh- und Hilfsstoffe über die Herstellung von Modellen, Rohlingen und Grünlin- gen bis zum Brennen oder Sintern der Endprodukte. c. Sie sorgen für eine reibungslose Produktion und konstante Qualität und arbei- ten dabei mit Fachleuten aus den betriebsinternen Bereichen Forschung und

SR 412.101.221.49

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Entwicklung, Produktionsleitung, technischer Unterhalt, Qualitätssicherung und Logistik zusammen. d. Sie halten Geräte, Maschinen und Anlagen gemäss betrieblichen Vorgaben in Stand und sorgen für die rechtzeitige Durchführung von Reparaturen. e. Mit ihrer präzisen und sicherheitsbewussten Arbeitsweise erfüllen sie die ho- hen Qualitätsanforderungen; bei den unterschiedlichen Prozessschritten sind sie verantwortungsbewusst, flexibel und lösungsorientiert. 2 Innerhalb des Berufs der Industriekeramikerin und des Industriekeramikers EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Baukeramik; b. Feinkeramik; c. Grobkeramik; d. technische Keramik; e. Modellbau; f. Hartmetallproduktion.

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach-

stehenden Handlungskompetenzen: a. Annehmen und Aufbereiten der Roh- und Hilfsstoffe:

1. Roh- und Hilfsstoffe für die industriekeramische Produktion annehmen,

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2. Roh- und Hilfsstoffe für die industriekeramische Verarbeitung aufberei-

ten; b. Herstellen von Modellen, Arbeitsformen und Produkten:

1. Modelle und Modellformen für die Herstellung von industriekerami-

schen Produkten erstellen,

2. Einrichtungen für die industriekeramische Produktion herstellen,

3. Arbeitsformen für die industriekeramische Produktion herstellen,

4. Rohlinge und Grünlinge aus industriekeramischen Massen sowie Sus-

pensionen herstellen,

5. Rohlinge und Grünlinge aus industriekeramischen Massen trocknen,

6. Rohlinge und Grünlinge aus industriekeramischen Massen vorsintern,

7. Rohlinge aus industriekeramischen Massen veredeln,

8. Rohlinge aus industriekeramischen Massen zum Endprodukt brennen,

9. Rohlinge aus industriekeramischen Massen zum Endprodukt sintern;

c. Sicherstellen der Produktionsprozesse:

1. industriekeramische Produktionsprozesse überwachen,

2. industriekeramische Produktionsprozesse dokumentieren,

3. Fehler an Geräten, Maschinen und Anlagen für die industriekeramische

Produktion erkennen und Massnahmen ergreifen,

4. Geräte, Maschinen und Anlagen für die industriekeramische Produktion

warten.

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1

Buchstaben a und c sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Absatz 1 Buch-

stabe b sind wie folgt verbindlich: a. für den Schwerpunkt Baukeramik: Ziffern 1–5 und 7–8; b. für den Schwerpunkt Feinkeramik: Ziffern 2–5 und 7–8; c. für den Schwerpunkt Grobkeramik: Ziffern 3–5 und 7–8; d. für den Schwerpunkt technische Keramik: Ziffern 1, 3–5 und 7–8; e. für den Schwerpunkt Modellbau: Ziffern 1–5 und 7–8; f. für den Schwerpunkt Hartmetallproduktion: Ziffern 4, 6 und 9.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und

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zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Annehmen und Aufbereiten 80 0 0 80 der Roh- und Hilfsstoffe – Herstellen von Modellen, Arbeits- 0 140 80 220 formen und Produkten – Sicherstellen der Produktionspro- 120 60 120 300 zesse Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

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2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-

ril 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse 1 Im ersten Jahr der beruflichen Grundbildung findet ein überbetrieblicher Kurs von

4 Tagen zu 8 Stunden statt.

2 Gegenstand des Kurses ist die Handlungskompetenz «Geräte, Maschinen und Anla-

gen für die industriekeramische Produktion warten».

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

4 SR 412.101.241

5 Der Bildungsplan vom 19. Oktober 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Industriekeramikerin oder -keramiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruf- licher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Industriekeramikerin und des Indust- riekeramikers EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und im überbetrieblichen Kurs. Sie oder er be- spricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

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c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Industriekeramikerin und des Industriekeramikers EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 8–

28 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kurses

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-

bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 40 %

2 Dokumentation 20 %

3 Präsentation 20 %

4 Fachgespräch 20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

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2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Annehmen und Aufbereiten der Roh- und Hilfs- 30 Min. 20 %

stoffe

2 Herstellen von Modellen, Arbeitsformen 60 Min. 30 %

und Produkten

3 Sicherstellen der Produktionsprozesse 90 Min. 50 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der

6 SR 412.101.241

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Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 40 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis. 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Industriekera- mikerin EFZ» oder «Industriekeramiker EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Industriekeramikerinnen und -keramiker EFZ 1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Industrie- keramikerinnen und -keramiker EFZ setzt sich zusammen aus: a. 6–12 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «Ziegelindustrie Schweiz»; b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

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c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation des überbetrieblichen Kurses 1 Trägerin für den überbetrieblichen Kurs ist der Verband «Ziegelindustrie Schweiz».

2 Die Kantone können die Durchführung des überbetrieblichen Kurses unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft über- tragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung des überbetrieblichen Kurses nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung des überbe- trieblichen Kurses.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zum Kurs.

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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 20. Oktober 20107 über die berufliche Grundbildung Industriekeramikerin/Industriekeramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Industriekeramikerin oder -keramiker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2026 erfolgt. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Industrie- keramikerin oder -keramiker EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

19. Oktober 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

7 AS 2010 5829; 2017 7331

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