AS 2021 642
AS 2021 642
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen wie folgt zuzuteilen:
2 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 1bis 1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:
d. die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplanta- tion aber eine ähnlich schlechte Prognose haben. 1bis Das zuständige Leber-Transplantationszentrum fragt alle anderen Leber-Trans- plantationszentren in der Schweiz an, ob sie mit der Einstufung nach Absatz 1 Buch- stabe d einverstanden sind. Können sich die Zentren nicht einigen, so entscheidet die Nationale Zuteilungsstelle.
1 SR 810.212.41
2021-3400 AS 2021 642
Organzuteilungsverordnung EDI AS 2021 642
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
1. Oktober 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset