AS 2021 650
Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten für auswärtige Angelegenheiten
vom 18. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 87 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 20202, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidge- nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.
2. Kapitel: Persönlicher Geltungsbereich
1. Abschnitt: Personen im Ausland
Art. 2 Zweck und Personen
1 Das EDA bearbeitet von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und deren
Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Ausland- schweizergesetz vom 26. September 20143 erforderlich sind. 2 Dabei bearbeitet es auch die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderli- chen Daten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und deren Angehörigen sowie Daten von Personen und deren Angehörigen, für welche die Schweiz Schutz- funktionen übernimmt.
SR 235.2
2021-1648 AS 2021 650
Bearbeitung von Personendaten AS 2021 650
Art. 3 Daten
1 Das EDA kann im Rahmen des konsularischen Schutzes und weiterer konsularischer
Dienstleistungen der Schweiz folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten: a. Daten über die Gesundheit; b. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; c. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe. 2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet.
Art. 4 Bekanntgabe von Daten Das EDA kann Daten ausnahmsweise Dritten bekanntgeben: a. um die Suche, Rettung und Evakuierung im Interesse der betroffenen Person zu ermöglichen; b. wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, und wenn die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt wer- den darf.
2. Abschnitt:
Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen
Art. 5 Zweck und Personen Das EDA bearbeitet von Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Ree- dern sowie Seeleuten von schweizerischen Seeschiffen diejenigen Daten, die zur Er- füllung seiner Aufgaben nach dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19535 erforderlich sind.
Art. 6 Daten Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten: a. Daten über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sofern die betroffene Person ihre Zustimmung gegeben hat, um im Sinne des Seearbeitsüberein- kommens vom 23. Februar 20066 zwischen Seefrau oder Seemann und Ree- derin oder Reeder vermitteln zu können;
4 SR 831.10 5 SR 747.30 6 SR 0.822.81
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b. Daten über die Gesundheit der Seeleute, um die für die Seefahrt erforderlichen Dokumente ausstellen zu können; c. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen von Bussen, die aufgrund des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19537 verhängt werden; d. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe an Seeleute von schweizerischen Seeschiffen oder Seeleute, die auf einem schweizerischen Seeschiff tätig waren.
Art. 7 Bekanntgabe von Daten 1 Wird auf einem schweizerischen Seeschiff auf hoher See eine Straftat oder Wider- handlung begangen, so gibt das EDA den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die für die Untersuchung notwendigen Daten bekannt. 2 Ist ein schweizerisches Seeschiff an einem Zwischenfall beteiligt, so gibt das EDA der nach der Gesetzgebung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen zuständigen Behörde die notwendigen Daten bekannt.
3. Abschnitt:
Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen
Art. 8 Zweck und Personen Zusätzlich zu den Daten von Bundesangestellten gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 20008 bearbeitet das EDA von seinen im Ausland eingesetzten oder einzu- setzenden Mitarbeitenden und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für: a. die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer angestellten Person in Begleitung ihrer Angehörigen; b. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen; c. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
Art. 9 Daten
1 Das EDA kann von den im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeiten-
den des EDA und ihren Angehörigen Daten über die Gesundheit bearbeiten.
7 SR 747.30 8 SR 172.220.1
Bearbeitung von Personendaten AS 2021 650
2 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über: a. religiöse Ansichten und Tätigkeiten; b. die Intimsphäre.
Art. 10 Bekanntgabe von Daten Die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dürfen dem Krankenversicherer des EDA zwecks Bezahlung von Arztkosten bekanntgegeben werden.
4. Abschnitt:
Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen
Art. 11 Zweck und Personen Das EDA bearbeitet von Lokalangestellten der schweizerischen Vertretungen im Aus- land und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für: a. die Ermittlung des Personalbedarfs; b. die Sicherung des Personalbestands durch Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; c. die Abrechnung des Lohnes und weiterer Vergütungen, das Anlegen von Per- sonalakten und die Meldungen an die Sozialversicherungen; d. die Förderung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Be- richterstattung und Massnahmenplanung; g. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen; h. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
Art. 12 Daten
1 Das EDA kann Daten der Lokalangestellten und ihrer Angehörigen bearbeiten.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit der Lokalangestell- ten; b. Daten über die Gesundheit im Zusammenhang mit Kostenrückerstattungen der Krankenversicherung;
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c. Daten über die Leistungen und das Potenzial der Lokalangestellten sowie über deren persönliche und berufliche Entwicklung; d. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Umsetzung des Sozi- alversicherungsrechts; e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf die Arbeit bezie- hen; f. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Art. 13 Bearbeitung von Daten Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das Eidgenös- sische Personalamt (EPA) den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
Art. 14 Bekanntgabe von Daten Daten nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 Buchstabe b können der Versicherungsbera- terin oder dem Versicherungsberater des EDA bekanntgegeben werden, sofern sie im Einzelfall für Abklärungen der Kostenübernahme unerlässlich sind.
5. Abschnitt:
Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen
Art. 15 Zweck und Personen Das EDA bearbeitet von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Gesetz- gebung über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erforderlich sind, ins- besondere für: a. die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen; b. die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern; c. die Abrechnung der Entschädigungen und das Anlegen von Personalakten; d. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen; e. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
Art. 16 Daten
1 Das EDA kann Daten der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihrer
Angehörigen bearbeiten.
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2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit in Bezug auf die Fähigkeit, die Funktion als Honorar-Konsularvertreterin oder -vertreter wahrzunehmen; b. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf die Honorar-Kon- sularvertreterinnen und -vertreter beziehen; c. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Art. 17 Bearbeitung von Daten Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das EPA den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
6. Abschnitt:
Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen
Art. 18 Zweck und Personen Das EDA bearbeitet von Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihren Angehörigen die- jenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Rekrutierungsaufgaben erforderlich sind, ins- besondere für: a. die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen; b. die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Expertinnen und Experten; c. die Verwaltung der Dossiers der Expertinnen und Experten; d. die Förderung und Bindung von Expertinnen und Experten; e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Expertinnen und Experten; f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung; g. die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer Expertin oder eines Experten in Begleitung ihrer oder seiner Angehörigen; h. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen; i. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
Bearbeitung von Personendaten AS 2021 650
Art. 19 Daten
1 Das EDA kann Daten der Expertinnen und Experten und ihrer Angehörigen bear-
beiten.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit der Expertinnen und Experten; b. Daten über die Leistungen und das Potenzial sowie über die persönliche und berufliche Entwicklung der Expertinnen und Experten; c. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf einen künftigen Einsatz der Expertinnen und Experten auswirken können. 3 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über: a. religiöse Ansichten und Tätigkeiten; b. die Intimsphäre.
Art. 20 Bekanntgabe von Daten Das EDA darf die notwendigen Daten von Expertinnen und Experten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, potenziellen Arbeitgebern bekanntgeben, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat.
7. Abschnitt:
Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen
Art. 21 Zweck und Personen Das EDA bearbeitet von begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20079 (GSG) diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GSG erforderlich sind.
Art. 22 Daten
1 Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, um zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen zu können, an denen begüns- tigte Personen beteiligt sind;
9 SR 192.12
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b. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe zwecks Anwendung des Sozial- versicherungsrechts und der Ausstellung sowie Verwaltung von Legitimati- onskarten. 2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG10 verwendet.
Art. 23 Bekanntgabe von Daten
1 Das EDA kann die Daten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
bekanntgeben, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen können, an denen Personen nach Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes oder institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG11 beteiligt sind. 2 Es kann den institutionellen Begünstigten Daten von ihren Angestellten und deren Begleitpersonen bekanntgeben.
8. Abschnitt:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen
Art. 24 Zweck und Personen Zur Gewährleistung einer aktiven Präsenz der Schweiz in internationalen Beziehun- gen bearbeitet das EDA Daten von Personen, die an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen teilnehmen.
Art. 25 Daten Das EDA kann zu organisatorischen und logistischen Zwecken folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten: a. Daten über religiöse Ansichten oder Tätigkeiten; b. Daten über die Gesundheit.
Art. 26 Bearbeitungsrechte Die betroffenen Personen können online auf ihre eigenen Daten zugreifen, sie einse- hen und bearbeiten.
10 SR 831.10 11 SR 192.12
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9. Abschnitt:
Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind
Art. 27 Zweck und Personen Das EDA bearbeitet von Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 27. September 201312 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind.
Art. 28 Daten Das EDA kann Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von Personen bearbeiten, die im Bereich der im Ausland erbrachten pri- vaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat regelt für jeden Abschnitt:
a. den Betrieb von Informationssystemen; b. den Katalog der nicht besonders schützenswerten Daten; c. die Zuständigkeit für die Datenbearbeitung, insbesondere die Beschaffung, den Zugriff, die Aufbewahrung und die Vernichtung; d. die Bekanntgabe der Daten an das Bundesamt für Statistik. 2 Er regelt ausserdem den Zugriff auf besonders schützenswerten Daten im Abrufver- fahren, die die Direktionen des EDA und die schweizerischen Vertretungen im Aus- land in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten.
Art. 30 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
12 SR 935.41
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Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Dezember 2020 Ständerat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 2021 unbenützt abgelau- fen.13
2 Es wird auf den 1. Dezember 2021 in Kraft gesetzt.14
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
13 BBl 2020 9933
14 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 28. Oktober 2021 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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Anhang (Art. 30)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Das Bundesgesetz vom 24. März 200015 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 200316 über Massnahmen
zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte
Art. 9 Datenbearbeitung Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Ge- setz gelten die Artikel 18–20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 202017 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswär- tige Angelegenheiten.
2. Bundesgesetz vom 27. September 201318 über die im Ausland
erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Art. 20 Aufgehoben
Art. 38 Abs. 1 Bst. b
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen; insbesondere regelt er:
b. den Katalog der besonders schützenswerten Personendaten sowie die Katego- rien der nach Artikel 28 bearbeiteten Personendaten und ihre Aufbewahrungs- dauer;
15 AS 2000 1915, 2005 2881, 2006 4165, 2008 3437, 2015 3857, 2018 4017 16 SR 193.9 17 SR 235.2 18 SR 935.41
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3. Bundesgesetz vom 19. März 197619 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Aufgehoben
4. Bundesgesetz vom 30. September 201620 über die Zusammenarbeit
mit den Staaten Osteuropas
Art. 15 Aufgehoben
19 SR 974.0 20 SR 974.1