AS 2021 654
Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts
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Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts
vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20201, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20092
Art. 25 Abs. 1
1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare
Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rück- zahlbare Darlehen ausgerichtet.
2. Filmgesetz vom 14. Dezember 20013
Art. 13 Abs. 1
1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare
Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rück- zahlbare Darlehen ausgerichtet.
2021-3604 AS 2021 654
Administrative Erleichterungen und eine Entlastung AS 2021 654
3. Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20074
Art. 38 Abs. 1–1quater, 3 und 4
1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Der Bund ge-
währt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Beiträge an folgende Massnahmen und Projekte: a. Erst- und Neuerhebungen; b. Erneuerungen; c. Vermarkungen; d. Massnahmen infolge von Naturereignissen; e. periodische Nachführungen; f. besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse; g. innovative Projekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien. 1bis Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen und Projekte für die Flächendeckung, Homogenität und Harmonisierung der Daten der amtlichen Vermessung der Schweiz. 1ter Bei einem aussergewöhnlich hohen nationalen Interesse an der Umsetzung einer Massnahme oder eines Projekts kann der Beitrag maximal 80 Prozent der Gesamtkos- ten decken. Für die Finanzierung eines innovativen Projekts zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung oder zur Erprobung neuer Technologien kann der Beitrag höher sein. 1quater Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.
3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Beiträge des Bundes noch durch
Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat. 4 Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumigen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Beiträge verbleiben.
4. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905
3 Sie bestehen nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen auch für
Dritte, soweit diese vom Empfänger für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden.
4 SR 510.62 5 SR 616.1
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Art. 25 Überprüfung der Aufgabenerfüllung
1 Die zuständige Behörde überprüft, ob die Empfänger ihre Aufgaben gesetzmässig
und zu den ihnen auferlegten Bedingungen erfüllen.
2 Sie erstellt dazu risikoorientiert ausgestaltete Überprüfungskonzepte.
3 In diesen Konzepten ist insbesondere festzulegen:
a. inwieweit Stichprobenkontrollen oder vertiefte Prüfungen vorzunehmen sind; b. wer die Überprüfung nach welchen Methoden vornimmt; c. wie die Überprüfung mit Prüfungstätigkeiten anderer, insbesondere kantona- ler Behörden, zu koordinieren ist; d. wie das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren ist. 4 Für finanziell unbedeutende Leistungen, Pflichtbeiträge an internationale Organisa- tionen und Leistungen an Empfänger, die einer umfassenden Aufsicht durch Bundes- behörden unterstehen, kann auf die Erstellung von Überprüfungskonzepten verzichtet werden.
5. Tabaksteuergesetz vom 21. März 19696
2bis Wird die Steuerdeklaration nicht fristgerecht eingereicht, so schätzt die Zollver- waltung den Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen.
3bis Kann der Steuerbetrag, dessen Zahlung gefährdet ist, nicht genau ermittelt werden, so wird er von der Zollverwaltung nach pflichtgemässen Ermessen geschätzt.
6. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19577
Art. 57 Abs. 1bis zweiter Satz 1bis ... Sie wird jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgt dem Landesindex der Konsumentenpreise. ...
6 SR 641.31 7 SR 742.101
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7. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20138
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Sie werden jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgen dem Landesindex der Konsumentenpreise. ...
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Übernahme von Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte sowie von Darlehen 3 Er übernimmt die den abgeltungsberechtigten Unternehmen für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährten Darlehen, wenn die entsprechende Projektabrech- nung vorliegt.
4 Die im Bahninfrastrukturfonds geführten bedingt rückzahlbaren Darlehen können
durch Beschluss des Bundesrates in die Bundesrechnung übernommen werden.
8. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20099
Art. 31 Abs. 1 1 Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläu- bigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaft im Einzelnen.
9. Bundesgesetz vom 18. März 201610 betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 23 Abs. 3
3 Er kann vorsehen, dass die Daten nach den Artikeln 21 und 22 den Behörden nach
Artikel 15 jederzeit im Abrufverfahren zugänglich sein müssen.
Gliederungstitel vor Art. 38
9. Abschnitt: Kosten
Art. 38 Grundsätze 1 Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfül- lung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
8 SR 742.140 9 SR 745.1 10 SR 780.1
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2 Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen. 3 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.
4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a. den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Aus- künfte keine Entschädigung ausgerichtet wird; b. Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Abschnitts
Art. 38a Modalitäten
1 Der Bundesrat regelt die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen sowie
die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen.
2 Er kann vorsehen, dass die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen einzelfall-
weise oder in Form von Pauschalen bemessen werden.
3 Für die einzelfallweise Bemessung legt er die Tarife fest.
4 Bei der Bemessung in Form von Pauschalen berücksichtigt er, inwieweit die Kosten dem Bund oder den einzelnen Kantonen nach dem Nutzen der Auskünfte und der Überwachungen zuzurechnen sind. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Verteilung nach dieser Vereinbarung. 5 Bei Entschädigungen und Kostenbeteiligungen in Form von Pauschalen erstellt der Dienst für seine Leistungen und diejenigen der Mitwirkungspflichtigen Abrechnun- gen über die Beträge, die bei einer einzelfallweisen Bemessung anfallen würden.
10. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198311
Art. 52 Aufgehoben
11 SR 814.01
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II Die Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 200612 über die Finanzie- rung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. März 2021 Ständerat, 19. März 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.13
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Ja- nuar 2022 in Kraft gesetzt.14 3 Artikel 38 Absätze 1–1quater, 3 und 4 des Geoinformationsgesetzes (Ziffer I 3) wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 AS 2007 5819
13 BBl 2021 669
14 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 1. November 2021 im vereinfachten Verfahren gefällt.