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AS 2021 66

AS 2021 66

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

Änderung vom 3. Februar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen

und Apothekern bei Personen durchgeführt werden, die einer Zielgruppe gemäss der Covid-19-Impfstrategie der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) und des BAG vom 16. Dezember 20202 und einer der folgenden Personenkategorien an- gehören: a. Personen, die nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind; b. Personen, die nach dem Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 1992 4 (MVG) gegen Krankheit versichert sind; c. Personen, die keiner der Kategorien nach den Buchstaben a und b angehören, die aber:

1. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz

haben, oder

2. in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig

sind und durch ihre Tätigkeit einer Gefährdung durch Mikroorganismen ausgesetzt sind.

1 SR 818.101.1 2 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informati- onen für Gesundheitsfachpersonen > Covid-19-Impfung > Covid-19-Impfstrategie. 3 SR 832.10 4 SR 833.1

2021-0270 AS 2021 66

Epidemienverordnung AS 2021 66

Art. 64c Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen bei Personen ohne Krankenversicherung nach dem KVG oder nach dem MVG

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden

Personen durchgeführt werden: a. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben; b. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger er- werbstätig sind und durch ihre Tätigkeit einer Gefährdung durch Mikroorga- nismen ausgesetzt sind.

2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Personen nach Absatz 1:

a. weder nach Artikel 3 KVG5 noch nach dem MVG6 gegen Krankheit versichert sind; und b. einer Zielgruppe gemäss der Covid-19-Impfstrategie der EKIF und des BAG vom 16. Dezember 20207 angehören.

3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer:

a. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt wor- den sind; und b. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

4 Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von Fr. 14.50.

5 Mit dem Betrag nach Absatz 4 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit

der Impfung abgegolten, das heisst: a. die Verabreichung der Impfung; b. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese; c. die Überprüfung von Kontraindikationen; d. die Dokumentation; e. die Ausstellung der Impfbescheinigung.

6 Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung

keine weiteren Kosten verrechnen.

7 Für das Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen gilt Arti-

kel 64b sinngemäss.

5 SR 832.10 6 SR 833.1 7 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informati- onen für Gesundheitsfachpersonen > Covid-19-Impfung > Covid-19-Impfstrategie.

Epidemienverordnung AS 2021 66

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den 4. Januar

2021 in Kraft.8

2 Die Artikel 64a Absatz 1 und 64c Absatz 7 treten am 4. Februar 2021 00.00 Uhr in Kraft.

3 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

3. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 Dringliche Veröffentlichung vom 3. Febr. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Epidemienverordnung AS 2021 66

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