AS 2021 665
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Änderung vom 27. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Anhänge 1, 3 und 4 der Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
27. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 172.042.110
2021-3498 AS 2021 665
Gebühren im Zivilstandswesen. V AS 2021 665
Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a)
Dienstleistungen der Zivilstandsämter
Ziff. I 3.3, II 4, 4.9 und 4.10 sowie V 21 Fr.
I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten
3.3 Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten Re-
gisterbeleges (Art. 47 Abs. 2 Bst. c und f ZStV):
– Grundgebühr (inkl. allfälliger Beglaubigung nach Art. 18a Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV) 30 – pro Seite 2
II. Entgegennahme von Erklärungen
4. Namensführung und Geschlecht
4.9 Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister ein-
getragenen Geschlechts und eine damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14b Abs. 1 ZStV) 75
4.10 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters (Art. 14b Abs. 2 ZStV) 30
V. Andere Dienstleistungen
21. Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines Dokumentes auf
Verlangen: – Grundgebühr (inkl. allfälliger Beglaubigung nach Art. 18a Abs. 2 ZStV) 30 – pro Seite 2
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Gebühren im Zivilstandswesen. V AS 2021 665
Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c)
Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland
Ziff. II 3, 3.8, 3.9, 4, 4.1 und 4.2 Fr.
II. Entgegennahme von Erklärungen
3. Erklärungen über die Namensführung und das Geschlecht
3.8 Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister ein-
getragenen Geschlechts und damit verbundene Änderung von Vor- namen (Art. 14b Abs. 1 ZStV) 75
3.9 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters (Art. 14b Abs. 2 ZStV) 30
4. Weitere Erklärungen
4.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes
(Art. 11 Abs. 6 ZStV) 75
4.2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV) 30
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Gebühren im Zivilstandswesen. V AS 2021 665
Anhang 4 (Art. 4 Abs. 1 Bst. d)
Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen
Ziff. II 5 Fr.
II. Andere Dienstleistungen
5. Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines Dokumentes auf
Verlangen: – Grundgebühr (inkl. allfälliger Beglaubigung nach Art. 18a Abs. 2 ZStV) 30 – pro Seite 2
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