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AS 2021 692

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)

Änderung vom 10. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Publikationsverordnung vom 7. Oktober 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. b 2 Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermäch- tigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG): b. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgeset- zes vom 30. September 20162 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Ost- europas;

Art. 10 Abs. 2 2 Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusam- menarbeit mit der Bundeskanzlei (BK) dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.

Art. 14 Abs. 4

4 Texte, die durch Verweis veröffentlicht werden, können ausnahmsweise an einem

anderen Ort als auf der Publikationsplattform online veröffentlicht werden, wenn sie sich für eine Veröffentlichung auf der Publikationsplattform aus technischen Gründen nicht eignen.

2021-3696 AS 2021 692

Publikationsverordnung AS 2021 692

Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde 1 Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG liefert die federführende Behörde der BK rechtzeitig vor der Veröffentlichung: a. den in der AS durch Verweis zu veröffentlichenden Text; b. bei Teilrevisionen:

1. den zu veröffentlichenden konsolidierten Text, und

2. soweit dies zur Herstellung der Transparenz über die Änderungen gegen-

über der vorhergehenden Version erforderlich ist, weitere Dokumente zur Veröffentlichung auf der Publikationsplattform. 2 Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG stellt die federführende Behörde sicher, dass: a. der in der AS durch Verweis zu veröffentlichende Text ab der Veröffentli- chung des Verweises:

1. jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar ist, und

2. wenn es ein von einer privaten Organisation herausgegebener Text ist,

bei der federführenden Behörde und allenfalls bei der betreffenden Organisation kostenlos eingesehen und zum persönlichen Gebrauch kopiert werden kann; b. bei Änderungen von durch Verweis veröffentlichten Texten die Änderungen gegenüber der vorhergehenden Version erkennbar sind.

Art. 23 Bst. bbis Nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 13 Abs. 3 PublG) werden namentlich die folgenden Texte im BBl veröffentlicht: bbis. die Botschaft zur Legislaturplanung;

Art. 26 Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13a PublG werden auf der Publikationsplatt- form veröffentlicht: a. Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wurde; b. Erläuterungen zu weiteren Verordnungen, wenn die erlassende Behörde be- schliesst, dass die Erläuterungen veröffentlicht werden; c. Informationen der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten über völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die für die Schweiz in Kraft sind oder von der Schweiz unterzeichnet wurden; d. noch nicht in Kraft getretene Fassungen des Bundesrechts, soweit es in der AS bereits veröffentlicht ist.

Publikationsverordnung AS 2021 692

Art. 29 Abs. 2 und 4 2 Ziffer 3 des Anhangs legt fest, welche Texte in welchen zusätzlichen Formaten ver- öffentlicht werden. 4 Die Texte der AS, der SR und des BBl, nicht aber die durch Verweis veröffentlichten Texte, weisen eine einheitliche Darstellung auf.

Art. 30 Abs. 1 und 3 1 Auf der Publikationsplattform im Format PDF veröffentlichte Texte der AS und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, tragen eine elektronische Signatur der BK. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 2 des Anhangs festgelegt. 3 In dringenden Fällen kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elekt- ronische Signatur verzichtet werden.

Art. 33 Abs. 2

2 Bei Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt

wurde, ist eine Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen nur zuläs- sig, wenn die Vernehmlassung freiwillig durchgeführt wurde (Art. 3 Abs. 2 Vernehm- lassungsgesetz vom 18. März 20053) und das Vorhaben ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 33a Veröffentlichung in weiteren Sprachen Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Ver- öffentlichung in weiteren Sprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 PublG.

Art. 34 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Die AS und das BBl erscheinen in der Regel an jedem Arbeitstag.

Art. 35 Abs. 4 4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für die Texte der AS, der SR und des BBl, die durch Verweis nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG veröffentlicht werden.

Art. 36 Einzelausgaben 1 Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis ver- öffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können.

3 SR 172.061

Publikationsverordnung AS 2021 692

2 Sie gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen von

Texten der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln

5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, heraus.

Art. 39 Abs. 2 2 Die federführende Behörde muss der BK die auf der Publikationsplattform zu ver- öffentlichenden Texte rechtzeitig liefern. Die Form der zu liefernden Texte richtet sich nach Ziffer 4 des Anhangs. Die Texte sind in ihrer definitiven Fassung und in den erforderlichen Sprachen zu liefern.

Art. 43 Abs. 2 Bst. a 2 Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt: a. Von den auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um den Zustand der Texte wiederher- zustellen, in dem sie erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten); die abgeschlossenen Daten werden aus- serhalb der öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetze an räumlich ge- trennten Standorten aufbewahrt.

Art. 45 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliess- lich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht wer- den, werden entfernt, wenn die federführende Behörde dies anordnet.

Art. 48 Aufgehoben

Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, f und h sowie Abs. 2 und 3 1 Für die Verwertung von auf der Publikationsplattform verfügbaren Daten gelten die folgenden Bestimmungen: d. Aufgehoben f. Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, ein- schliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis ver- öffentlicht werden, müssen entfernt werden, sobald die BK diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht. h. Sie dürfen nur in veredelter Form gegen Entgelt weiterverbreitet oder zugäng- lich gemacht werden.

2 und 3 Aufgehoben

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Art. 50 Abs. 4 4 Fällt die Publikationsplattform vorübergehend aus, so übermittelt die BK auf An- frage Texte der AS und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden.

Art. 51 Gebühren

1 Die Gebühren für den Bezug von gedruckten Produkten nach den Artikeln 35 und

36 richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November

20144.

2 Für den Abruf von elektronischen Daten werden keine Gebühren erhoben.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 172.041.11

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Anhang (Art. 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 52 Abs. 3)

Technische Anforderungen

1. Format PDF

Als Format PDF im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 gelten die Versionen A-1a und A-2.

2. Elektronische Signatur

2.1 Die elektronische Signatur gemäss Artikel 30 ist ein geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 20165 über die elektronische Signatur (ZertES).

2.2 Die Gültigkeit des Zertifikats muss beim Anbringen des Siegels geprüft wer-

den.

2.3 Dem Siegel muss ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach Artikel 2

Buchstabe j ZertES beigefügt werden.

3. Zusätzliche Formate

3.1 Die Texte der AS, der SR und des BBl werden zusätzlich zum Format PDF in

folgenden Formaten veröffentlicht (Art. 29 Abs. 2): a. Word; b. XML; c. HTML.

3.2. Die BK veröffentlicht die Spezifikation des Formats XML.

4. Form der Texte für die Lieferung an die BK

4.1 Die Texte, die in der AS oder im BBl zu veröffentlichen sind, werden der BK

als Word-Datei, Format DOCX, unter Verwendung der von der BK zur Ver- fügung gestellten Dokumentenvorlagen geliefert.

4.2 Die konsolidierten Fassungen der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und

13 Absatz 3 PublG durch Verweis zu veröffentlichen sind, die Unterlagen zu

Vernehmlassungen sowie die Erläuterungen zu Verordnungen werden der BK in der Regel im Format PDF A-2 geliefert.

5 SR 943.03

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

2 Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen:

a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der zu ver- öffentlichenden Texte des Bundes;

Art. 9 Gemeinsame Planung Die Sprachdienste der Bundesverwaltung und ihre Auftraggeber bestimmen in der Planung gemeinsam die für die einzelnen Sprachdienstleistungen nötige Zeit. Sie be- stimmen die Fristen gemeinsam so, dass: a. die Qualitätssicherung durchgeführt werden kann; und b. wenn es sich um Texte handelt, die in mehr als einer Sprache veröffentlicht werden, diese gleichzeitig in den erforderlichen Sprachen veröffentlicht wer- den können.

Art. 10 Abs. 3 Bst. c 3 Die Einheiten, die in der Bundeskanzlei Sprachdienstleistungen erbringen, sind in der Regel zuständig für: c. die abschliessende sprachliche Prüfung der Texte, die gestützt auf die Publi- kationsgesetzgebung veröffentlicht werden, mit Ausnahme insbesondere der durch Verweis zu veröffentlichenden Texte und der Erläuterungen zu Verord- nungen.

2. Organisationsverordnung vom 29. Oktober 20087

für die Bundeskanzlei

Art. 3 Abs. 2 und 3 2 Sie sorgt für die Qualität der Texte nach Artikel 10 Absatz 3 der Sprachdienstever- ordnung vom 14. November 20128.

6 SR 172.081 7 SR 172.210.10 8 SR 172.081

Publikationsverordnung AS 2021 692

3 Sie stellt zur Gewährleistung der redaktionellen und formalen Qualität der Texte des Bundes die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung (Art. 2 Abs. 2 Sprachenverord- nung vom 4. Juni 20109).

3. Sprachenverordnung vom 4. Juni 201010

Art. 2 Abs. 1

1 Die zu veröffentlichenden Texte des Bundes sind in allen Amtssprachen sachge-

recht, klar und bürgerfreundlich sowie nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleich- behandlung der Geschlechter zu formulieren.

9 SR 441.11 10 SR 441.11

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