AS 2021 732
Bundesbeschluss vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
vom 21. Juni 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20182, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:
a. Notenaustausch vom 15. Februar 20183 zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) und zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011; b. Notenaustausch vom 15. Februar 20184 zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES).
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
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Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzun- gen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.
Art. 2 Die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20056 im Anhang wird angenommen.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes gemäss Anhang.
Ständerat, 21. Juni 2019 Nationalrat, 21. Juni 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abge- laufen.7
2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung
von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Mai 2022 in Kraft gesetzt.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 SR 142.20
7 BBl 2019 4573
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Anhang (Art. 2)
Änderung eines Erlasses
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20058 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3 erster Satz
3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze gemäss Schengener Grenzkodex 9
vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. ...
Bisheriger Art. 103b
Art. 103b Einreise- und Ausreisesystem
1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung
(EU) 2017/222610 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen- Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird. 2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt: a. die alphanumerischen Daten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten über erteilte Visa, falls solche ausgestellt werden müssen; b. das Gesichtsbild;
8 SR 142.20
9 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2225, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1.
10 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
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c. den Zeitpunkt der Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum sowie die Grenzübergangsstelle und die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde; d. Einreiseverweigerungen. 3 Unterstehen die Drittstaatsangehörigen nicht der Visumpflicht, werden von der zu- ständigen Behörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 die Fingerabdrücke dieser Personen erfasst und an das EES übermittelt.
Art. 103c Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES
1 Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU)
2017/222611 online eingeben und bearbeiten: a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemein- debehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums oder eines zulässigen Aufenthalts von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von
180 Tagen;
c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktua- lisierung des EES-Dossiers.
2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrol- len an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsge- biet der Schweiz; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemein- debehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenz- wachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommu- nalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von
11 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.
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Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Ein- reise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen. 3 Die Behörden nach Absatz 2 können die Daten, die das automatisierte Berechnungs- system nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen.
4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristi-
scher oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des EES beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehör- den der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
5 Zentrale Zugangsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226
ist die Einsatzzentrale des fedpol.
Art. 103d Bekanntgabe von EES-Daten 1 Die aus dem EES gewonnenen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, in- ternationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt wer- den. 2 Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungs- abkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/222612 aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rück- kehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind.
Art. 103e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden Die Mitgliedstaaten der EU, für die die Verordnung (EU) 2017/222613 noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht anwendbar ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4 richten.
12 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.
13 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.
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Art. 103f Ausführungsbestimmungen zum EES Der Bundesrat regelt: a. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten; b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4; c. den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2; d. die Aufbewahrung und die Löschung der Daten; e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; g. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; h. den Katalog der Straftaten nach Artikel 103c Absatz 4; i. das Verfahren zum Informationsaustausch nach Artikel 103e; j. welche Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schen- gen-Raum überschritten haben, zugreifen können.
Art. 103g Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen
1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein
automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. 2 Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können Personen ab dem 12. Altersjahr teilnehmen, die, unabhängig von ihrer Nationalität, über ein Reisedokument verfügen, das mit einem Datenchip versehen ist. Dieser enthält ein Gesichtsbild der Inhaberin oder des Inhabers, dessen Echtheit und Integrität geprüft werden kann.
3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzkontrolle.
4 Im Rahmen des automatisierten Grenzkontrollverfahrens können die Fingerabdrü-
cke und das Gesichtsbild der Person mit den Daten des Reisedokuments, das mit einem Datenchip versehen ist, abgeglichen werden.
1 Das C-VIS enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG)
Nr. 767/200814 in Kraft ist.
14 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2226, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
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Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen des SEM 1 Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und allein erfolgt, soweit die Bearbeitung für die Erfüllung ihrer Aufga- ben erforderlich ist.
2 Mit Busse wird bestraft, wer Personendaten:
a. des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Arti- keln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet; b. des EES für andere als die in Artikel 103c vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
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