AS 2021 734
Verordnung über das Einreise- und Ausreisesystem
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über das Einreise- und Ausreisesystem (EESV)
vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 103f des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (AIG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. den Datenkatalog des Einreise- und Ausreisesystems (EES), die zugangsbe- rechtigten Stellen sowie den Umfang der Zugangsberechtigungen nach der Verordnung (EU) 2017/22262; b. die Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES; c. den Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefah- renabwehr und Strafverfolgung; d. die Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten; e. die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Aufsicht über die Datenbearbeitung.
SR 142.206 1 SR 142.20
2 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
2021-3718 AS 2021 734
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Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkom- men gebunden ist; b. Schengen-Aussengrenzen: Grenzen, die nach Artikel 29 Absatz 1 der Verord- nung vom 15. August 20183 über die Einreise und die Visumerteilung festge- legt wurden; c. Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Ange- höriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation ist; d. terroristische Straftat: Straftat nach Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20134; e. sonstige schwere Straftat: Straftat nach Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
2. Abschnitt: Datenkatalog des EES und Zugangsberechtigungen
(Art. 103c Abs. 1, 2 und 5 sowie 103f Bst. a und c AIG)
Art. 3 Der Katalog der Daten im EES, die zugangsberechtigten Stellen sowie der Umfang der Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 festgelegt.
3. Abschnitt:
Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES
Art. 4 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide
1 Die Abfrage des EES zur Prüfung von Visumgesuchen und zum Entscheid über sol-
che Gesuche oder zum Entscheid über die Annullierung, Aufhebung oder Verlänge- rung eines Visums erfolgt direkt über das nationale Visumsystem (ORBIS), anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten: a. Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (perso- nenbezogene Daten); b. Art und Nummer des Reisedokuments, Code des ausstellenden Staates, Ab- lauf der Gültigkeitsdauer (Daten zu den Reisedokumenten);
3 SR 142.204 4 SR 362.0
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c. Nummer der Visumvignette, Code des ausstellenden Staates (visumbezogene Daten); d. Fingerabdrücke, Gesichtsbild (biometrische Daten). 2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.
Art. 5 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Schweiz
1 Die Abfrage des EES bei Kontrollen von Drittstaatsangehörigen an den Schengen-
Aussengrenzen oder zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthalts von Drittstaats- angehörigen im Hoheitsgebiet der Schweiz erfolgt anhand einzelner oder mehrerer personenbezogener Daten oder Daten zu den Reisedokumenten. 2 Ergibt die Suche einen Treffer, so werden die vor Ort erfassten biometrischen Daten der betreffenden Person mit deren gespeicherten biometrischen Daten verglichen. 3 Ergibt der Vergleich eine Übereinstimmung, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen. 4 Ergibt die Suche keinen Treffer oder zweifelt die abfragende Stelle an der Identität der betreffenden Person, so erfolgt eine Abfrage zur Identifikation.
Art. 6 Erfassung und Aktualisierung von Daten 1 Ergibt die Abfrage des EES zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen nach Arti- kel 5, dass zur betreffenden Person noch kein persönliches EES-Dossier erstellt wurde, so kann die abfragende Stelle ein solches erstellen. 2 Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person der Zeitpunkt der Einreise in den Schengen-Raum oder der Ausreise aus dem Schengen-Raum oder die Einreiseverwei- gerung im EES nicht erfasst wurde, so kann die abfragende Stelle diesen oder diese erfassen. 3 Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person bereits Daten im EES erfasst wur- den, so kann die abfragende Stelle diese Daten aktualisieren.
Art. 7 Abfrage zur Identifikation 1 Die Abfrage des EES zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die möglicher- weise bereits unter einer anderen Identität erfasst wurden oder die die Voraussetzun- gen für eine Einreise in den Schengen-Raum oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, erfolgt anhand der vor Ort erfassten biometrischen Daten. 2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.
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Art. 8 Abfrage des automatisierten Berechnungssystems (Art. 103c Abs. 3 AIG) 1 Die zugangsberechtigten Stellen können das automatisierte Berechnungssystem on- line abfragen, um zu ermitteln, ob die oder der betreffende Drittstaatsangehörige die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat.
2 Das Berechnungssystem liefert die Daten der Kategorie VI nach Anhang 2.
Art. 9 Zugriff auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste (Art. 103f Bst. j AIG)
1 Folgende Stellen des SEM können auf die durch den Informationsmechanismus
nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/22265 generierte Liste von Drittstaatsan- gehörigen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum über- schritten haben, zugreifen: a. der Direktionsbereich Planung und Ressourcen: zur Erstellung von Statisti- ken; b. der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration: zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation.
2 Die Liste enthält die Daten der Kategorien I, II, V und VI nach Anhang 2.
4. Abschnitt:
Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
Art. 10 Zugangsberechtigte Stellen (Art. 103c Abs. 4 AIG)
1 Folgende Stellen des Bundes nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstaben a–c AIG kön-
nen zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwe- rer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Einsatz- und Alarm- zentrale fedpol (EAZ fedpol) Daten des EES beantragen: a. bei fedpol:
1. der Direktionsbereich Bundeskriminalpolizei,
2. der Direktionsbereich Internationale Polizeikooperation;
b. beim Nachrichtendienst des Bundes:
1. die Abteilung Beschaffung,
2. die Abteilung Auswertung,
3. die Steuerung Terrorismusabwehr,
4. die Steuerung Nachrichtendienst,
5. die Steuerung Extremismusabwehr,
5 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
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6. die Steuerung Nonproliferation,
7. der Bereich Ausländerdienst;
c. bei der Bundesanwaltschaft:
1. der Dienst Urteilsvollzug: für den Vollzug der Entscheide der Strafbe-
hörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober
20076 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
2. die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Orga-
nisationen, Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfe, Terrorismus, Völker- strafrecht und Cyberkriminalität in Bern und in den Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: für die Ermittlung und Anklageerhebung bei Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung7 oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. 2 Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstabe d AIG können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der EAZ fedpol Daten des EES beantragen.
Art. 11 Verfahren für den Erhalt der Daten (Art. 103f Bst. b AIG)
Um Daten des EES zu erhalten, müssen die zugangsberechtigten Stellen bei der EAZ fedpol ein begründetes Gesuch einreichen.
Art. 12 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten (Art. 103f Bst. b und h AIG)
1 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten sind, dass:
a. die beantragten Daten erforderlich sind:
1. zur Feststellung von bisherigen Reisen und Aufenthalten im Hoheitsge-
biet aller Schengen-Staaten von bekannten Personen, die terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten verdächtigt werden, solche Straftaten begangen haben oder mutmassliche Opfer solcher Straftaten sind, oder
2. zur Identifikation von unbekannten Personen, die terroristischer oder
sonstiger schwerer Straftaten verdächtigt werden, solche Straftaten be- gangen haben oder mutmassliche Opfer solcher Straftaten sind; b. die Datenbekanntgabe verhältnismässig ist; und c. Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Da- tenbekanntgabe dazu beitragen wird, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen. 2 Die EAZ fedpol überprüft vor der Datenbekanntgabe, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
6 SR 142.201 7 SR 312.0
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3 Der Erhalt von Daten zur Identifikation von unbekannten Personennach Absatz 1
Buchstabe a Ziffer 2 setzt zusätzlich voraus, dass die zugangsberechtigten Stellen das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) nach der Verordnung vom 6. Dezember 20138 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten abgefragt haben.
4 Keine vorgängige Abfrage des AFIS ist nötig in Fällen, in denen:
a. eine Abfrage von vornherein als aussichtslos erscheint; oder b. eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zu- sammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht.
Art. 13 Verfahren in dringenden Fällen In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schwe- ren Straftat steht, bearbeitet die EAZ fedpol das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Fall handelte.
Art. 14 Abfrage und Übermittlung der Daten (Art. 103f Bst. b AIG) 1 Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten erfüllt, so fragt die EAZ fedpol die Daten des EES ab. 2 Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 erfolgt die Abfrage anhand der personenbezogenen Daten, der Daten zu den Reisedokumenten, der vi- sumbezogenen Daten oder der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen oder meh- rere Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle übermitteln. 3 Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle über- mitteln.
Art. 15 Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden (Art. 103c Abs. 4, 103e und 103f Bst. i AIG)
1 Die Mitgliedstaaten der EU nach Artikel 103e AIG können ihre Gesuche für den
Erhalt der Daten an die zugangsberechtigen Stellen nach Artikel 10 richten.
2 Das Verfahren, die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten, die Abfrage und
Übermittlung der Daten richten sich sinngemäss nach den Artikeln 11–14.
8 SR 361.3
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5. Abschnitt: Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten
Art. 16 Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen (Art. 103f Bst. d AIG)
Die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen, werden durch das SEM gelöscht, sobald die betroffene Person: a. ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat; b. ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz erworben hat; c. eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzt; oder d. das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.
Art. 17 Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten des Informationsmechanismus (Art. 103f Bst. d AIG)
Das SEM berichtigt, ergänzt oder löscht auf Gesuch hin Daten von Drittstaatsangehö- rigen, die vom Informationsmechanismus angezeigt werden, wenn die gesuchstel- lende Person nachweist, dass: a. sie durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum zu überziehen; b. sie inzwischen berechtigt ist, sich im Schengen-Raum aufzuhalten.
6. Abschnitt:
Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung
Art. 18 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten
1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über
den Datenschutz.
2 Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.
Art. 19 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten (Art. 103f Bst. d AIG)
1 Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Lö-
schung der Daten im EES richtet sich nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/222610.
9 SR 235.1
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
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2 Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der
Daten.
Art. 20 Datensicherheit (Art. 103f Bst. e AIG) 1 Für die zugangsberechtigten Stellen richtet sich die Datensicherheit nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/222611. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
2 Die Datensicherheit für die Bundesbehörden richtet sich zudem nach:
a. der Verordnung vom 14. Juni 199312 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; b. der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202013.
Art. 21 Statistiken
1 Das SEM kann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik Statistiken zum
EES erstellen.
2 Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 2 festgelegt.
3 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
Art. 22 Verantwortung für die Datenbearbeitung (Art. 103f Bst. g AIG)
Das SEM ist die nationale Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/222614. Es ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwort- lich.
Art. 23 Aufsicht über die Datenbearbeitung (Art. 103f Bst. f AIG)
1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öf-
fentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.
2 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er die nationale Ansprechstelle. 3 Er ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/222615. Er ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwort- lich.
11 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
12 SR 235.11 13 SR 120.73
14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
15 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
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7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 24 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200416 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 200417 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 201118 zwischen der Europäischen Union so- wie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Nor- wegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200419 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; e. Abkommen vom 28. April 200520 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Best- immungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge- meinschaft basieren; f. Protokoll vom 28. Februar 200821 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu- ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
16 SR 0.362.31 17 SR 0.362.1 18 SR 0.362.11 19 SR 0.362.32 20 SR 0.362.33 21 SR 0.362.311
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Anhang 2 (Art. 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3, 16 sowie
21 Abs. 2)
Datenkatalog, zugangsberechtigte Stellen sowie Umfang der Zugangsberechtigungen im EES
Zeichenerklärung Umfang der Zugangsberechtigungen: A Online-Abfrage B Online-Eingabe und -Bearbeitung Leer Kein Zugang
1 Nur direkt über das ORBIS
Zugangsberechtigte Stellen: SEM Staatssekretariat für Migration – I Direktionsbereich Planung und Ressourcen – II Direktionsbereich Zuwanderung und Integration – III Direktionsbereich Internationales EAZ fedpol Einsatz- und Alarmzentrale fedpol AV schweizerische Vertretungen im Ausland und Missionen EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Staats- sekretariat und Konsularische Direktion BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die mit Personenkontrollaufgaben beauftragt sind KAPO kantonale oder kommunale Polizeibehörden, die im Rahmen von aus- länderrechtlichen Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz tätig sind GREPO kantonale Polizeibehörden, die für die Kontrolle der Schengen-Aussen- grenzen verantwortlich sind MIGRA kantonale Migrationsbehörden oder Gemeindebehörden, auf welche die Kantone entsprechende Kompetenzen übertragen haben
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Datenkatalog EES Bezeichnung EES-Datenfelder SEM
EAZ fedpol BAZG KAPO GREPO MIGRA AV EDA I II III
I. Persönliches EES-Dossier
1. Personenbezogene Daten
Namen A B A A B B B B B B Vornamen A B A A B B B B B B Geburtsdatum A B A A B B B B B B Geschlecht A B A A B B B B B B Staatsangehörigkeiten A B A A B B B B B B
2. Biometrische Daten
Gesichtsbild B A A B B B B B B Fingerabdrücke B A A B B B B B B Gründe für nicht abgenommene Fingerabdrücke oder nicht abge- B A A B B B B B B nommenes Gesichtsbild
3. Daten zum Reisedokument
Art und Nummer des Reisedokuments A B A A B B B B B B Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments A B A A B B B B B B Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments A B A A B B B B B B
II. Einreise- und Ausreisedaten
1. Einreisedaten
Datum und Uhrzeit der Einreise A B A A B B B B B B
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Bezeichnung EES-Datenfelder SEM
EAZ fedpol BAZG KAPO GREPO MIGRA AV EDA I II III Grenzübergangsstelle der Einreise A B A A B B B B B B Zuständige Behörde A B A A B B B B B B Familienangehörige oder Familienangehöriger einer Drittstaatsan- A A A A A A A A A A gehörigen oder eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b der Verordnung (EU) 2017/222622 (ja/nein) Nummer der Visumvignette A A A A A A A A A A Code des ausstellenden Staates der Visumvignette A A A A A A A A A A Gültigkeitsdauer des Visums: Datum des Gültigkeitsbeginns und A A A A A A A A A A Ablaufdatum Enddatum der Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts A A A A A A A A A A Zahl der erlaubten Einreisen während der Gültigkeitsdauer A A A A A A A A A A Angaben zur räumlich beschränkten Gültigkeit des Visums A A A A A A A A A A
2. Ausreisedaten
Datum und Uhrzeit der Ausreise A B A A B B B B B B Grenzübergangsstelle der Ausreise A B A A B B B B B B
III. Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums sowie Nichtverlängerung oder Widerruf eines Aufenthalts Statusinformation: annulliert, aufgehoben A B A A B B B B B B Ort und Datum des Entscheids A B A A B B B B B B Behörde und Standort A B A A B B B B B B Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung A B A A B B B B B B
22 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
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Bezeichnung EES-Datenfelder SEM
EAZ fedpol BAZG KAPO GREPO MIGRA AV EDA I II III
IV. Daten bei Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthalts Statusinformation: verlängert A B A A B B B B B B Ort und Datum des Entscheids A B A A B B B B B B Behörde und Standort A B A A B B B B B B Datum des Verlängerungsbeginns und Ablaufdatum der Verlänge- A B A A B B B B B B rung Nummer der Visumvignette des verlängerten Visums A B A A B B B B B B Verlängerte Dauer des erlaubten Aufenthalts A B A A B B B B B B Gründe für die Verlängerung A B A A B B B B B B Code des ausstellenden Staates A B A A B B B B B B
V. Einreiseverweigerungsdaten Datum und Uhrzeit des Entscheids B A A B B B B B B Grenzübergangsstelle der Einreiseverweigerung B A A B B B B B B Zuständige Behörde B A A B B B B B B Gründe für die Einreiseverweigerung A B A A B B B B B B Nummer der Visumvignette A A A A A A A A B
VI. Automatisiertes Berechnungssystem Maximal verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der A A A1 A1 A A A A Grundlage der Daten der beabsichtigten Einreisen Anzahl der noch zulässigen Einreisen bei Visa, die für eine ein- A A A A A A zige oder für zwei Einreisen ausgestellt wurden Dauer einer Aufenthaltsüberziehung A A A A A A A Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts bei der Einreise A A A1 A1 A A A A
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Bezeichnung EES-Datenfelder SEM
EAZ fedpol BAZG KAPO GREPO MIGRA AV EDA I II III
VII. Informationen zu nationalen Erleichterungsprogrammen Mitgliedstaat, der ein nationales Erleichterungsprogramm (Natio- A A A A A A A A A A nal Facilitation Programme, NFP) betreibt Bezeichnung des NFP A A A A A A A A A A Gültigkeit des erteilten NFP-Status A A A A A A A A A A
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