AS 2021 760
AS 2021 760
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 17. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «WBF» ersetzt durch «EDI».
2 Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 75, wird «BLW» ersetzt durch «Zulassungs-
stelle», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
1 Die Zulassungsstelle kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einver- nehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Ver- wendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
Art. 5 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nimmt einen neuen Wirkstoff in
die Liste der genehmigten Wirkstoffe nach Anhang 1 auf, wenn der Wirkstoff im Zu- sammenhang mit einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 4 erfüllt. 4 Wirkstoffe, die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, werden in Anhang 1 als solche bezeichnet. Das EDI kann andere Wirkstoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko bezeichnen, wenn:
1 SR 916.161
2 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.
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Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2021 760
Art. 8 Abs. 3 3 Kommt die Zulassungsstelle zum Schluss, dass die Genehmigungskriterien nach Ar-
tikel 4 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden weitere, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so beantragt sie beim EDI, die Geneh- migung des Wirkstoffs zu widerrufen, oder ändert sie die Bedingungen oder Ein- schränkungen nach Artikel 5 Absatz 2.
Art. 10 Abs. 2 2 Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Ver- wendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In die- sem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwir- kung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG).
3 Makroorganismen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Freisetzungsverord-
nung vom 10. September 20084 (FrSV) als gebietsfremde Organismen gelten, sowie Mikroorganismen können nicht als Grundstoffe genehmigt werden.
Art. 14 Abs. 2 Bst. a
2 Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
a. für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 41; wenn die Pflanzen- schutzmittel Organismen sind oder solche enthalten, bleiben die Bestimmun- gen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20125 und der FrSV6 vorbe- halten;
Art. 17 Abs. 5 5 Die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und die Bewilligung von Pflanzen- schutzmitteln sind in Anhang 9 festgelegt; sie präzisieren die Anforderungen gemäss Absatz 1. Das EDI kann im Einvernehmen mit dem WBF und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Anhang 9 anpassen. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b RVOG7.
3 SR 172.010 4 SR 814.911 5 SR 814.912 6 SR 814.911 7 SR 172.010
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2021 760
Art. 62 Abs. 2
2 Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen von Pflanzenschutzmitteln, die in
der Liste nach Artikel 36 aufgeführt und zum Weiterverkauf bestimmt sind, müssen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich alle Daten über das Umsatzvolu- men mit Pflanzenschutzmitteln übermitteln.
Art. 71 Abs. 1 1 Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem Bundesamt für Lebensmittel- sicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugewiesen.
Art. 72 Beurteilungsstellen
1 Beurteilungsstellen sind:
a. das BAFU; b. das BLV; c. das BLW; d. das SECO. 2 Die Beurteilungsstellen berücksichtigen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmit- teln die technischen Dokumente und andere Leitlinien, die in der EU verabschiedet wurden.
Art. 72a Aufgaben des BAFU
1 Das BAFU beurteilt:
a. die Kennzeichnung und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Umweltgefährlichkeit und physikalisch-chemischer Gefahren; b. den Verbleib und die Verteilung der Pflanzenschutzmittel in der Umwelt; c. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Vögel und andere terrestri- sche Wirbeltiere, auf Wasserorganismen und ausserhalb der behandelten land- wirtschaftlichen Fläche auf andere Nichtzielarten. 2 Handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, so richten sich die Aufgaben des BAFU nach den Bestim- mungen der FrSV8.
Art. 72b Aufgaben des BLV Das BLV beurteilt: a. die Kennzeichnung und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren; b. die Toxizität der Pflanzenschutzmittel für den Menschen;
8 SR 814.911
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2021 760
c. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf:
1. die Gesundheit der nichtberuflichen Verwender und Verwenderinnen,
der Anrainer und Anrainerinnen und von Umstehenden,
2. die zu bekämpfenden Wirbeltiere;
d. die Auswirkungen möglicher Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebensmitteln auf die Gesundheit von Menschen.
Art. 72c Aufgaben des BLW Das BLW mit seiner eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalt (Ag- roscope) und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Land- schaft (WSL) beurteilt: a. die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel gegen Schadorganismen und die Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse; b. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Nichtzielarten, auf die Bo- denfruchtbarkeit und auf Bienen in den behandelten landwirtschaftlichen Flä- chen; c. die Auswirkungen der Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 (Art. 10) oder der Änderung oder des Widerrufs einer Bewilligung (Art. 29 und 29a) auf die landwirtschaftliche Produktion, die Gesuche um eine Bewilligung für eine geringfügige Verwendung (Art. 35) sowie die Gesuche um Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (Art. 40); d. das Verhalten von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzpflanzen und Erntegüter; e. die Identität und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Pflanzen- schutzmittel.
Art. 72d Aufgaben des SECO Das SECO beurteilt die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf die Gesundheit der beruflichen Verwender und Verwenderinnen sowie der Arbeitskräfte, die nach der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einer Belastung ausgesetzt sind. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV.
Art. 73 Abs. 1 Bst. c und 7
1 Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:
c. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über die Gesu- che um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels. 7 Für die Mitwirkung der Beurteilungsstellen gelten die Artikel 62a und 62b RVOG9.
9 SR 172.010
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2021 760
Art. 77 Abs 1 1 Die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- oder Handelszwecken bedarf ei-
ner Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Diese wird vom BLW erteilt.
Art. 79 Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198510.
Art. 80 Abs. 1 1 Die Kantone sind für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für die
Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verant- wortlich. Subsidiär werden die Aufgaben von folgenden Stellen wahrgenommen: a. die Aufgabe der Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln: von der Zu- lassungsstelle in Zusammenarbeit mit dem BLW; b. die Aufgaben der Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflan- zenschutzmitteln in der Landwirtschaft: vom BLW.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
10 SR 916.472
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 200011
für das Eidgenössische Departement des Innern
Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. g und h, 3 sowie 6 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist das Kom- petenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsge- genstände, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmit- teln und Artenschutz im internationalen Handel.
2 Das BLV verfolgt, gestützt auf wissenschaftliche Grundlagen, insbesondere fol-
gende Ziele: g. Es beurteilt Pflanzenschutzmittel hinsichtlich ihrer schädigenden Wirkung für die Gesundheit der nicht beruflichen Verwender und Verwenderinnen, der Anrainer und Anrainerinnen und Umstehender; h. Es stellt sicher, dass Pflanzenschutzmittel vorschriftsgemäss zugelassen wer- den. Das BLV ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände, Ernährung, Tier- gesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Artenschutz im in- ternationalen Handel. Es beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug. 6 Dem BLV ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel administrativ und fach-
lich zugewiesen.
11 SR 172.212.1
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2. Freisetzungsverordnung vom 10. September 200812
Art. 26 Bst. e Die Bewilligung nach Artikel 25 wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bun- desstellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:
Produkt Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren
e. Pflanzenschutzmittel BLV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201013
3. Verordnung vom 16. Juni 200614 über Gebühren des Bundesamtes
für Landwirtschaft
Anhang 1 Ziff. 6 Aufgehoben
4. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198515
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Gliederungstitel vor Art. 24c
10. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Das BLV erhebt für die Prüfungen und die Kontrollen nach der Pflanzenschutzmittel- verordnung vom 12. Mai 201016 (PSMV) folgende Gebühren: Fr.
a. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen- schutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 5 und 6 PSMV eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5 PSMV) 2500.–
12 SR 814.911 13 SR 916.161 14 SR 910.11 15 SR 916.472 16 SR 916.161
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Fr.
b. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen- schutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 PSMV eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4 PSMV) 1400.– c. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen- schutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach An- hang 6 PSMV eingereicht werden muss (Art. 21 Abs. 7 400.– bis PSMV) 1000.– d. Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten ei- ner früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzen- schutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin 400.– (Art. 22 PSMV) e. Versuche und Analysen im Rahmen der Prüfung eines Ge- suchs (Art. 24 Abs. 3 PSMV):
1. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30.– bis 500.–
2. biologische Versuche 1900.– bis
11 000.– f. Ausstellung von Zertifikaten (Art. 20 PSMV) 60.– g. Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 43 PSMV) 200.– h. Bearbeitung eines Zulassungsgesuches für im Ausland zuge- lassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 36 Abs. 3 PSMV) 50.–