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AS 2021 761

AS 2021 761

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 24. November 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote 1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperr- zonen;

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 916.443.107

2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit

besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/2024, ABl. L 411 vom 19.11.2021, S. 3.

2021-3847 AS 2021 761

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2021 761

III Diese Verordnung tritt am 26. November 2021 in Kraft.3

24. November 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Dringliche Veröffentlichung vom 25. Nov. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2021 761

Anhang (Art. 3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz

1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsverord- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission nung (EU) 2021/605 vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/2024, ABl. L 411 vom 19.11.2021, S. 3.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Deutschland Estland Griechenland Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn

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Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Deutschland Estland Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Italien Lettland Polen Rumänien Slowakei

2 Andere infizierte Zonen nach der Delegierten Verordnung

(EU) 2020/687 Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2020/6874, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

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3 Andere Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung

(EU) 2020/687 Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, die zusätzlich zu den unter Ziffer 1 genannten Gebieten gelten, sind im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2021 der Kommission (EU) 2021/2021 vom 18. November 2021 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 413 vom 19.11.2021, S. 34.

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen solche Sperrzonen: Deutschland

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