AS 2021 771
Allgemeine Gebührenverordnung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20041 wird wie folgt geän- dert:
Art. 1 Abs. 3
3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Keine Gebührenerhebung
1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
a. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleis- tung besteht; oder b. es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, ins- besondere um einfache Auskünfte, handelt.
2 Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kan-
tonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. 3 Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen
1 Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die
Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.
1 SR 172.041.1
2021-3882 AS 2021 771
Allgemeine Gebührenverordnung AS 2021 771
Art. 5 Sachüberschrift Gebührenansätze in Gebührenregelungen
Art. 5a Konsultation der Preisüberwachung zu Gebührenregelungen Bei der Vorbereitung von Anträgen zum Erlass oder zur Änderung von Gebührenre- gelungen lädt die federführende Verwaltungseinheit die Preisüberwachung unter An- setzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein.
Art. 12 Abs. 3 und 5 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermög- licht, eine Nachfrist von 20 Tagen. Sie weist die gebührenpflichtige Person darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die EFV mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.
5 Für die Nachfristansetzung kann in der Gebührenregelung eine Mahngebühr vorge-
sehen werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand zuzüg- lich Übermittlungskosten.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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