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AS 2021 792

AS 2021 792

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Bst. l l. als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr:

1. der weder direkt noch indirekt entlohnt wird,

2. durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder

die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und

3. der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tä-

tigkeit steht.

Art. 4 Abs. 1 Bst. h und j sowie 2 Bst. f (Betrifft nur den italienischen Text)

1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:

h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die für nicht gewerbliche Sachentransporte ein- gesetzt werden; j. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die zur Auslieferung von handwerklich herge- stellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt

1 SR 822.221

2021-3785 AS 2021 792

Chauffeurverordnung AS 2021 792

werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, so- fern:

1. diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen innerhalb eines Umkrei-

ses von 100 km um den Standort des Unternehmens eingesetzt werden,

2. das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die

Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, und

3. der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird.

Art. 9 Abs. 2 2 Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden umfassen (regelmässige tägliche Ruhezeit). Sie kann in zwei Teile unterteilt werden, wenn sie insgesamt mindestens

12 Stunden umfasst. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von min-

destens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindes- tens 9 Stunden umfassen.

Art. 11 Abs. 1 und 6–8

1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von zwei Wochen zwei wöchentliche

Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden (regelmässige wöchentliche Ruhezeit) ein- halten.

6 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten

können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeig- neten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer und jede Führerin ausgerüstet ist. Regel- mässige wöchentliche Ruhezeiten sowie wöchentliche Ruhezeiten von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt wer- den, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten, insbe- sondere geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.

7 In Abweichung von Absatz 2 können beide Ruhezeiten auf 24 Stunden reduziert

werden, wenn: a. der Führer oder die Führerin im grenzüberschreitenden Sachentransport tätig ist; b. die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten aus- serhalb des Landes des Wohnsitzes des Führers oder der Führerin und des Unternehmensstandortes beginnen; und c. in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezei- ten eingelegt werden, von denen mindestens zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten sind.

8 Wurden zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nach Absatz

7 eingelegt, ist vor der nächsten regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit eine Ruhezeit als Ausgleich für diese beiden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten einzulegen. Der Ausgleich für die beiden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten und die anschlies- sende regelmässige wöchentliche Ruhezeit sind am Stück zu beziehen.

Chauffeurverordnung AS 2021 792

Art. 11d Kombinierte Transporte 1 Begleitet ein Führer oder eine Führerin ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, so gilt diese Zeit als Bereitschaftszeit. Der Führer oder die Führerin kann die Zeit als tägliche Ruhezeit oder als wöchentliche Ruhezeit nehmen, sofern ihm oder ihr eine Schlafkabine, eine Koje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht. 2 Nimmt der Führer oder die Führerin die Zeit während des kombinierten Transports als regelmässige tägliche Ruhezeit oder als reduzierte wöchentliche Ruhezeit, so darf er oder sie die Ruhezeit höchstens zweimal unterbrechen, wenn die Dauer der Unter- brechungen insgesamt eine Stunde nicht überschreitet. 3 Nimmt der Führer oder die Führerin die Zeit während des kombinierten Transports als regelmässige wöchentliche Ruhezeit, so darf er oder sie die Ruhezeit höchstens zweimal unterbrechen, wenn: a. die geplante Reisedauer mindestens acht Stunden beträgt; b. die Dauer der Unterbrechungen insgesamt eine Stunde nicht überschreitet; und c. ihm oder ihr eine Schlafkabine auf dem Fährschiff oder im Zug zur Verfügung steht.

Abweichungen in Notfällen und unter aussergewöhnlichen Umständen. 1bis Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin unter aussergewöhnlichen Umständen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie 9 Absatz 1 ab- weichen und die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu: a. einer Stunde überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen; b. zwei Stunden überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, sofern der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtun- terbrechung von 30 Minuten unmittelbar vorausgeht. 1ter Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen. Diese ist zusammen mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ohne Unterbre- chung bis zum Ende der dritten Woche nach der Woche mit der Lenkzeitverlängerung einzulegen.

1 Der Führer oder die Führerin hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben einzutra- gen: f. zu Beginn des nächstmöglichen Halts nach Überqueren der Landesgrenze: das Land, in das eingereist wurde.

Chauffeurverordnung AS 2021 792

1 Der Führer oder die Führerin hat das Land des Beginns und des Endes der berufli- chen Tätigkeit in den Fahrtschreiber einzugeben. Ferner hat er oder sie zu Beginn des nächstmöglichen Halts nach Überqueren der Landesgrenze das Land einzugeben, in das eingereist wurde. Diese Eingaben sind nicht erforderlich, wenn der Fahrtschreiber mit einem Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssys- tems verbunden ist und diese Angaben automatisch aufzeichnet.

1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Ta- ges und die in den vorangehenden 56 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.

3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen

Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: b. die Einlageblätter, die besonderen Blätter nach Artikel 14b Absatz 4 und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absatz 5 für die vorangehenden 56 Tage, an de- nen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat;

1bis Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen zum Be- zug einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zurückkehren kann: a. zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder b. zu seinem oder ihrem Wohnsitz. 1ter Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zwei aufeinanderfolgende redu- zierte wöchentliche Ruhezeiten gemäss Artikel 11 Absatz 7 eingelegt, so muss der Arbeitgeber ihm oder ihr die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie bereits vor Beginn der regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Aus- gleich eingelegt wird, zurückkehren kann: a. zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder b. zu seinem oder ihrem Wohnsitz.

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Einfügung vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 20a Führer und Führerinnen im Winterdienst

1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 kann in unvorhergesehenen und begründeten

Fällen einmal pro Woche der Zeitraum, innerhalb dessen eine neue tägliche Ruhezeit genommen werden muss, auf 30 Stunden verlängert werden für Führer und Führerin- nen, die: a. für Fahrten mit Winterdienstfahrzeugen eingesetzt werden; b. ausschliesslich im Binnenverkehr tätig sind; und c. den Vorschriften dieser Verordnung unterstehen.

2 In Fällen nach Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:

a. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens zwölf Stunden umfassen. b. Artikel 9 Absatz 2 findet keine Anwendung. c. Führer und Führerinnen müssen in der Woche, in der sie die Ausnahme nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit ein- legen. 3 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Führer und Führerinnen, die für einen Winterdiensteinsatz aufgeboten werden, dessen Durchführung zu einem Zeitpunkt abgesagt wird, an dem das Einlegen einer täglichen Ruhezeit nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 nicht mehr möglich ist.

4 Führer und Führerinnen müssen Fahrten, bei denen die Ausnahme nach Absatz 1 in

Anspruch genommen wird, auf einem besonderen Blatt im Sinne von Artikel 14b Ab- satz 4 oder auf einem Ausdruck im Sinne von Artikel 14b Absatz 5 vermerken.

Art. 21 Abs. 3

3 Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19–20a) bestehenden Pflichten oder

anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Artikel 14b Absatz 1 tritt am 2. Februar 2022 in Kraft.

3 Artikel 14c Absätze 1 und 3 Buchstabe b tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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