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AS 2021 8

AS 2021 8

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)

Änderung vom 13. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:

a. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursver- fahren oder in Liquidation befindet; b. sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversi- cherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Ver- fahren durch Zahlung abgeschlossen ist.

1bis Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammen- hang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz der letzten 12 Monate verwenden.

Art. 5a Ungedeckte Fixkosten Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrück- gang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

1 SR 951.262

2021-0037 AS 2021 8

Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 8

Art. 5b Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unternehmen Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfallen die An- spruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 5 Absätze 1

Art. 6 Bst. a Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es: a. während drei Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:

1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Ka-

pitaleinlagen rückerstattet, und

2. keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt;

2 Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durch- schnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 750 000 Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden. 2bis In Abweichung von Absatz 2 kann der Kanton den Beitrag pro Unternehmen aus- nahmsweise auf höchstens 1,5 Millionen Franken erhöhen, wenn die Eigentümer zu- sätzliches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen ver- zichten. Das zusätzliche Eigenkapital und der Forderungsverzicht müssen insgesamt mindestens dem vom Kanton zusätzlich gewährten Beitrag entsprechen.

Art. 12 Abs. 2 2 Die Kantone prüfen die Gesuche. Sie können dazu automatisierte Verfahren verwen- den.

Art. 14 Umfang der Bundesbeteiligung Der Bund beteiligt sich im Rahmen der in Artikel 12 Absätze 1 und 6 des Covid-19- Gesetzes vom 25. September 2020 vorgesehenen Beiträge an den Kosten und Verlus- ten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen.

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II Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.2

13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 13. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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