AS 2021 821
AS 2021 821
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
4bis Das Kostenkomitee erstellt aufgrund der Überprüfung nach Absatz 4 einen zusam- menfassenden Prüfbericht zuhanden der Kommission. Es beantragt darin die Festle- gung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. 4ter Die Kommission ersucht das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), innerhalb von drei Monaten zu den Kosten- studien und zum Prüfbericht Stellung zu nehmen. 5 Die Kommission legt gestützt auf die Kostenstudien, die Überprüfung nach Absatz 4 und den Prüfbericht sowie in Kenntnis der Stellungnahme des UVEK die voraussicht- liche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage fest.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:
a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie der Fach- und Arbeits- gruppen;
1 SR 732.17
2021-3934 AS 2021 821
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2021 821
Art. 8 Abs. 3
3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von
50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt
auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezem- ber 20042 anpassen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a
1 Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmit-
teln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf: a. die von ihr festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsor- gungskosten;
1bis Sie berechnen den Rückstellungsplan sinngemäss mit dem finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der Parameter nach An- hang 1.
Art. 20 Organe Die Organe der Fonds sind: a. die Kommission; b. der Kommissionsausschuss; c. das Anlagekomitee; d. das Kostenkomitee; e. die Geschäftsstelle; f. die Revisionsstelle.
Art. 20a Wahl und Amtsdauer
1 Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat ge-
wählt.
2 Die Mitglieder der Komitees und die Geschäftsstelle werden von der Kommission
gewählt. 3 Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4 Das Mandat von Mitgliedern der Kommission und der Komitees sowie der Ge-
schäftsstelle und der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
2 SR 732.11
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2021 821
5 Für Mitglieder der Kommission und der Komitees gilt sinngemäss die Amtszeitbe-
schränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 19983 (RVOV).
Art. 20b Vertretung in der Kommission und in den Komitees
1 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber
auf einen Drittel der Sitze in der Kommission und in den Komitees.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die
im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kosten- studien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Komi- tees wählbar. 3 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen in der Kommission und in den Komitees gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV4 sinnge- mäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise ab- gewichen werden.
Art. 21 Grösse und Zusammensetzung der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees
1 Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.
2 Der Kommissionsausschuss hat vier Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission; b. einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird; und c. den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees. 3 Das Anlage- und das Kostenkomitee haben jeweils 8–12 Mitglieder. Beide Komitees setzen sich zusammen aus Kommissionsmitgliedern und weiteren von der Kommis- sion gewählten Fachleuten.
4 Das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommission sowie den Vorsitz des Kom-
missionaussschusses und der Komitees führt jeweils ein unabhängiges Kommissions- mitglied (Art. 21a Abs. 1).
1 Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, die
nicht die Eigentümer vertreten (unabhängige Mitglieder), dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
3 SR 172.010.1 4 SR 172.010.1
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2021 821
Art. 21b Verschwiegenheit
1 Die Beratungen der Kommission, des Kommissionsausschusses, der Komitees
sowie der Fach- und Arbeitsgruppen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees
sowie die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die An- gestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht. 3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5 ist das UVEK.
4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder beste- hen.
Art. 21c Entschädigung 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung der Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t RVOV6 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest. 2 Für die Vorsitzenden des Kommissionsausschusses und der Komitees gelten die An- sätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
3 Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent
erhöhen.
Art. 21d Ausstandsgründe
1 Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und
der Komitees treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern besteht.
2 Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees,
welche die Eigentümer vertreten, treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt besteht: a. bei Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und dem Stilllegungs- oder dem Entsorgungsfonds; oder b. im Zusammenhang mit ihrer Person.
Art. 22 Fach- und Arbeitsgruppen
1 Die Kommission kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Kommissions-
mitgliedern, Komiteemitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammensetzen.
2 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber
auf einen Drittel der Sitze in der jeweiligen Fach- und Arbeitsgruppe.
5 SR 311.0 6 SR 172.010.1
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2021 821
3 Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt jeweils ein unabhängiges Kommis- sionsmitglied.
4 Die Fach- und Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kom-
mission.
Art. 22a Gemeinsamer Auftrag Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees stre- ben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Finanzierung des Stillle- gungs- und des Entsorgungsfonds an.
Art. 23 Sachüberschrift und Bst. a, ater, e und q–r Aufgaben der Kommission Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest. ater. Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest. e. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen. q. Sie wählt die Mitglieder des Anlage- und des Kostenkomitees. qbis. Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentü- mern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b). qter. Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei. r. Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschus- ses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
Art. 23a Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees
1 Der Kommissionsausschuss und die Komitees erarbeiten Entscheidungsgrundlagen
für die Kommission.
2 Der Kommissionsausschuss führt insbesondere die laufenden Geschäfte im Auftrag
der Kommission und bereitet ihre Beschlüsse vor. 3 Das Anlagekomitee ist inbesondere zuständig für die Aufsicht über die Vermögens- bewirtschaftung und für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie. 4 Das Kostenkomitee ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erstellung der Kostenstudie und für deren Überprüfung.
2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
b. und c. Aufgehoben
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d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mit- glieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomi- tees und für deren Mitglieder sowie das Mitglied nach Artikel 23 Buch- stabe qbis fest.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr