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AS 2021 825

AS 2021 825

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

Änderung vom 3. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 64a Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen

und Apothekern bei folgenden Personen durchgeführt werden: a. Personen, die nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind; b. Personen, die nach dem Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 19923 (MVG) gegen Krankheit versichert sind; c. Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krank- heit versichert sind, die aber einer der folgenden Personenkategorien angehö- ren:

1. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Schweiz haben,

2. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger

erwerbstätig sind,

3. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deren enge Fami-

lienangehörige ohne Schweizer Bürgerrecht, die im gleichen Haushalt leben.

2021-3858 AS 2021 825

Epidemienverordnung AS 2021 825

2 Die Apothekerinnen und Apotheker müssen:

a. über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme vom 1. Dezember 20114 verfügen; b. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt wor- den sein; und c. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

3 Der Bund übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von 29 Fran-

ken.

4 Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit

der Impfung abgegolten, das heisst: a. die Verabreichung der Impfung; b. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese; c. die Überprüfung von Kontraindikationen; d. die Dokumentation; e. die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats.

5 Die Apothekerinnen und Apotheker dürfen den geimpften Personen im Rahmen der

Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.

Art. 64b Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

1 Die Apothekerinnen und Apotheker senden der zuständigen kantonalen Behörde je-

weils per Ende März, Juni, September und Dezember eine Sammelrechnung für die von ihnen in den vergangenen zwei beziehungsweise drei Monaten durchgeführten Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1. Die Rechnung muss enthalten: a. die Anzahl der im Rechnungszeitraum durchgeführten Impfungen; b. die Impfpauschale pro durchgeführte Impfung; c. den Gesamtbetrag für alle durchgeführten Impfungen.

2 Die Rechnung darf nur Leistungen im Zusammenhang mit den Impfungen beinhal-

ten. Die Übermittlung erfolgt elektronisch. 3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie inner- halb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elekt- ronisch an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG5 (gemeinsame Einrich- tung).

4 Abrufbar unter: www.fphch.org/impfen-und-blutentnahme.

5 SR 832.10

Epidemienverordnung AS 2021 825

4 Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG für jede Abrechnungsperiode bis zum

20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung zu allen von den Kantonen eingegangenen Rechnungen für Impfungen nach Artikel 64a Ab- satz 1 zu. Das BAG bezahlt der gemeinsamen Einrichtung den Rechnungsbetrag in- nerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Zustellung der Rechnung.

5 Die gemeinsame Einrichtung bezahlt den Apothekerinnen und Apothekern inner-

halb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlung des BAG pro durchgeführte Imp- fung die Pauschale nach Artikel 64a Absatz 3.

6 Sie stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten nach Aufwand in Rech-

nung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistun- gen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Auf- wendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

Art. 64c Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen bei Personen ohne Krankenversicherung nach dem KVG oder nach dem MVG

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden

Personen durchgeführt werden: a. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben; b. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger er- werbstätig sind; c. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deren enge Familienan- gehörige ohne Schweizer Bürgerrecht, die im gleichen Haushalt leben.

2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Personen nach Absatz 1 weder nach Arti-

kel 3 KVG6 noch nach dem MVG7 gegen Krankheit versichert sind.

3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer:

a. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt wor- den sind; und b. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

4 Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine der folgenden Pauschalen:

a. 20 Franken für Impfungen in Impfzentren, in Spitälern und durch mobile Equipen; b. 29 Franken für Impfungen in Arztpraxen; c. Fr. 40.45 für Impfungen in Arztpraxen bei Kindern bis zum vollendeten

11. Altersjahr.

6 SR 832.10 7 SR 833.1

Epidemienverordnung AS 2021 825

5 Mit dem Betrag nach Absatz 4 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit

der Impfung abgegolten, das heisst: a. die Verabreichung der Impfung; b. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese; c. die Überprüfung von Kontraindikationen; d. die Dokumentation; e. die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats.

6 Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung

keine weiteren Kosten verrechnen.

7 Für das Verfahren zur Übernahme der Kosten gilt Artikel 64b sinngemäss.

Art. 64d Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen zum indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auf-

frischimpfungen, von Personen, die selber nicht besonders gefährdet sind, deren Imp- fung aber dem indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen dient.

2 Artikel 64c Absätze 3–7 ist anwendbar.

II Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20098 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 Bst. p 2 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Zif- fer 3 MWSTG gelten namentlich: p. Apotheker und Apothekerinnen für die Durchführung von Covid-19-Impfun- gen.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 641.201

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