AS 2021 83
AS 2021 83
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
Änderung vom 3. Februar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 28. September 20071 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert:
Art. 14 Musterzulassungen
1 Es werden direkt von der EASA erhoben:
a. die Gebühren für Musterprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen, ein- geschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen; b. die Gebühren für die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen; c. die Jahresgebühren für Inhaber von Musterzulassungen oder von einge- schränkten Musterzulassungen.
2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahr-
zeuge, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand bemessen. Für sie gelten die folgenden Gebührenrah- men:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für Zulassungen von Eigenbauluftfahrzeugen 500.– 150 000.– b. für Musterzulassungen anderer Luftfahrzeuge 1 000.– 700 000.– c. für Musterzulassungen von Triebwerken und Propellern 1 000.– 150 000.–
1 SR 748.112.11
2021-0330 AS 2021 83
Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. V AS 2021 83
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
d. für grosse Änderungen wie einem erweitertem Baumusterzeugnis oder ergänzende Baumuster- zulassungen, grosse Reparaturen von Luftfahr- zeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen zur Aufrechterhaltung der Luft- tüchtigkeit 200.– 50 000.– e. für die Genehmigungsprüfungen von kleinen Än- derungen und kleinen Reparaturen 200.– 20 000.– f. für die jährliche Aufrechterhaltung der Lufttüch- tigkeit eines Musters 200.– 100 000.– g. für die Genehmigung der Flugbedingungen für eine Flugbewilligung 200.– 180 000.–
3 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte wird die Gebühr nach Zeitaufwand inner- halb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und d, 7 Einleitungssatz und Abs. 8 1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die fol- genden Gebühren erhoben:
Fr.
b. für die Eintragung:
3. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg
oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.– d. für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeug- register oder der Nichteintragung 60.–
7 Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:
8 Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere un-
unterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.
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Art. 21a Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation
1 Für die Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation werden die
Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 2 000.– 50 000.– b. für die Erweiterung oder Änderung 200.– 50 000.– c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 20 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 200.– 20 000.–
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die kombinierte
Lufttüchtigkeitsorganisation und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach
Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen. 4 Für die Ermächtigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation, Bescheini- gungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 1 000.– 30 000.– b. für die Erweiterung 200.– 30 000.–
Art. 29 Prüfungen des Flugpersonals
1 Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche
durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung ho- her fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, so- wie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Ge- bühren erhoben:
Fr.
a. Radiotelefonieprüfung
1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.–
2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check)
– für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprü- fung im Prüfungszentrum 150.– – für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.– – für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungs- prüfung im Prüfungszentrum 250.–
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Fr.
– für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Mut- tersprachlern 200.– b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H)
1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.–
2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmoto-
rige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge o- der für Motorsegler TMG 250.– c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo- nen (BFCL)
1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.–
2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder
Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motor- segler TMG 350.–
3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder
Hubschrauber ME 400.–
4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Er-
werb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.–
5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Er-
werb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.– d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H)
1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.–
2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.–
3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.–
e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.– f. Linienpiloten/Linienpilotinnen ATPL(A) und ATPL(H)
1. theoretische Prüfung, pro Fach 55.–
2. Flugprüfung 800.–
g. Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber)
1. theoretische Prüfung, pro Fach 55.–
2. Flugprüfung (IR Skill Test) auf einmotorigen Flugzeugen o-
der Hubschraubern 500.–
3. Flugprüfung (IR Skill Test) auf mehrmotorigen Flugzeugen
oder Hubschraubern 700.– h. Klassen- und Musterberechtigung (Proficiency Check und Skill Test) und Verlängerung und Erneuerung von Instrumenten- flugberechtigungen (Proficiency Check)
1. Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency
Check) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, 250.–
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Fr.
für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG im Sicht- flug (VFR)
2. Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency
Check) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG mit In- strumentenflugberechtigung (VFR und IFR) 350.–
3. Verlängerung oder Erneuerung der Instrumentenflugberech-
tigung (Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber (nur IFR) 250.–
4. Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency
Check) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung im Sichtflug (VFR) 400.–
5. Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency
Check) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung mit Instrumentenflugberechtigung (VFR und IFR) 500.–
6. Verlängerung oder Erneuerung der Instrumentenflugberech-
tigung (Proficiency Check) für mehrmotorige Flugzeuge o- der Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung (nur IFR) 400.–
7. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für Flug-
zeuge oder Hubschrauber mit Mehrpersonenbesatzung 800.–
8. Flug mit Prüfer/Prüferin, pro Flug 350.–
i. Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten-, Hubschrauberpilo- ten-, Segelflugpiloten- und Ballonfahrerausweises
1. für Landungen im Gebirge (Flugzeuge und Hubschrauber,
Skill Test oder Proficiency Check) 500.–
2. für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel (Hubschrauber) 350.–
3. für Fluglehrerbefähigungen oder Fahrlehrerbefähigungen,
soweit nicht nachstehend speziell geregelt – Einweisungsprüfung (Initial Assessment of Competence AoC) 400.– – Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 300.–
4. für Fluglehrerbefähigungen IRI(A) und IRI(H)
– Einweisungsprüfung (AoC) 500.– – Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 400.–
5. für Fluglehrerbefähigungen TRI(A), TRI(H), SFI(A) und
SFI(H) – Einweisungsprüfung (AoC) 600.– – Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 500.–
6. für Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge
– Flugprüfung (Proficiency Check) 150.–
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Fr.
7. für gewerbsmässige Fahrten
– Fahrprüfung (Proficiency Check) 450.– j. Fluglehrer/in für Landungen im Gebirge (Hubschrauber)
1. Zulassungsprüfung 400.–
2. Grundkurs 2000.–
k. Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm)
1. theoretische Prüfung 125.–
2. Flugprüfung 125.–
2 Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet wer- den.
Art. 29a Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin und als Sprachprüfer oder Sprachprüferin 1 Für die Bearbeitung eines Gesuches um die Erteilung einer Berechtigung als Prü- fungsexperte oder Prüfungsexpertin und als Sprachprüfer oder Sprachprüferin wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben. 2 Für die Instruktion und die laufende Überwachung eines Prüfungsexperten oder ei- ner Prüfungsexpertin werden folgenden Gebühren erhoben:
Fr.
a. Praktische Ausbildung und Beurteilung der Kompetenz eines Prü- fungsexperten oder einer Prüfungsexpertin (Examiner AoC) (pro Dienstleistung)
1. Flugzeuge mit Einpersonenbesatzung 400.–
2. Flugzeuge mit Mehrpersonenbesatzung 500.–
3. Helikopter 400.–
4. Ballon 200.–
5. Segelflug 200.–
b. Kurse für Prüfungsexperten/Prüfungsexpertinnen (pro Tag)
1. Flugzeuge mit Einpersonenbesatzung 300.–
2. Flugzeuge mit Mehrpersonenbesatzung 500.–
3. Helikopter 300.–
4. Ballon 100.–
5. Segelflug 100.–
6. Sprachprüfer/Sprachprüferin 100.–
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Art. 30 Abs. 1 Bst. b, c und f 1 Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
Fr.
b. für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung o- der Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechti- gung oder der Erweiterung
1. in einem Berufsausweis 75.–
2. in einem Nichtberufsausweis 45.–
c. für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben 45.– f. für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugbe- rechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung 140.–
Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e 1 Für die Ausweise des freigabeberechtigten Personals werden folgende Gebühren er- hoben:
Fr.
d. für die Erstausstellung einer Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüch- tigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal 1000.– e. für die Erneuerung der Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal 700.–
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 36a Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen Für die Registrierung und den Kompetenznachweis von Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen werden die folgenden Gebühren erhoben:
Fr.
a. für die Erstregistrierung inkl. Training und Prüfung 30.– b. für die Verlängerung inkl. Training und Prüfung 20.– c. für die Registrierung ohne Training und Prüfung (Modellflug) 10.–
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Art. 38 Abs. 1 1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erho- ben:
Fr.
a. Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge (Art. 14 und 18 Abs. 1 Bst. b der V vom 24. Nov. 19942 über Luftfahrzeuge be- 50.– bis sonderer Kategorien), je nach Zeitaufwand 5 000.– b. Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter mit Luftfahrzeugen (Art. 14 Abs. 3 LFG3) 300.– c. Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen oder Stoffen aus Luftfahrzeugen (Art. 9 Abs. 1 der V vom 20. Mai 20154 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VRV-L]) 300.– d. Bewilligung für den Einsatz oder das Abschiessen von Flugkörpern (Art. 23 Abs. 3 LFV 5) 400.– e. Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflug- höhe (Art. 28 Abs. 2 Bst. f VRV-L)
1. für gewerbsmässige Flüge 400.–
2. für nichtgewerbsmässige Flüge 250.–
f. Bewilligung für Aussenlandungen
1. mit Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen sowie
motorisierten Luftfahrzeugen, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20146 [AuLaV]) 500.–
2. auf öffentlichen Gewässern (Art. 6 Abs. 2 AuLaV) 500.–
3. oberhalb von 2000 m über Meer für die Ausbildung von
Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen (Art. 36 AuLaV) 0.– g. Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer ausserhalb von bezeichneten Gebirgslandeplätzen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (Art. 26 AuLaV) 180.– h. Bewilligung für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Be- deutung (Art. 16 Abs. 3, Art. 29 und Art. 39 Abs. 4 AuLaV) 180.–
2 SR 748.941 3 SR 748.0 4 SR 748.121.11 5 SR 748.01 6 SR 748.132.3
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Fr.
i. Bewilligung für Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den zeitlichen und räumlichen Ein- schränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 AuLaV (Art. 10 Abs. 1 AuLaV) 180.– j. Bewilligung für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutz- gebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 AuLaV (Art. 28 Abs. 1 AuLaV) 180.– k. Ausnahmebewilligung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte l. Bewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, die im Ausland eingetra- gen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e LFG)
1. Bewilligungsdauer bis zu einer Woche pro Kalenderjahr 100.– bis
250.–
2. Bewilligungsdauer ab einer Woche pro Kalenderjahr 200.– bis
500.–
Gliederungstitel vor Art. 39
6. Abschnitt: Zulassung und Aufsicht im operationellen Flugbetrieb
Art. 39 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: a. den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); b. den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); c. den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahr- zeugen (NCO); d. den spezialisierten Flugbetrieb (SPO).
Art. 40 Gewerbsmässiger Personen- und Gütertransport (CAT) 1 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), ein Betriebshandbuch (OM), eine Be- triebsbewilligung oder andere betriebliche Dokumente und Systeme werden die Ge- bühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 500.– 250 000.– b. für die Änderung oder Erneuerung, die Ein- schränkung oder den Entzug 100.– 250 000.–
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2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken er- hoben.
3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle ande-
ren Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Ein- schränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 41 Streckenkonzession Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Streckenkonzession wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebühren- rahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.
Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) 1 Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch kom- plexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben:
Fr.
a. für die Erstbestätigung 150.– b. für die Änderung 100.–
2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken er- hoben.
3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle ande-
ren Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Ein- schränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 43 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO) 1 Für eine Bewilligung, Bestätigung oder andere betriebliche Prüfung für nicht ge- werbsmässige Operationen mit technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis
20 000 Franken erhoben.
2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken er- hoben.
Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. V AS 2021 83
3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle ande-
ren Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Ein- schränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 44 Spezialisierter Flugbetrieb (SPO) 1 Für eine Deklaration für einen spezialisierten Flugbetrieb (SPO) werden folgende Gebühren erhoben:
Fr.
a. für die Erstbestätigung 150.– b. für die Änderung 100.–
2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken er- hoben.
3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle ande-
ren Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Ein- schränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
7. Abschnitt (Art. 45)
Aufgehoben
1bis Für wiederkehrende Überprüfungen im Bereich Aufsicht über Flug- und Naviga- tionsverfahrens-Übungsgeräte (FNPT) wird eine Gebühr von 1500 Franken pro Über- prüfung erhoben.
3 Für übermässigen Aufwand bei wiederkehrenden Überprüfungen im Bereich Auf-
sicht über FNPT wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
3. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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