AS 2021 837
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom 18. Juni 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 20191, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In Artikel 7 Absatz 2 wird «Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Gesundheit (BAG)». 2 In Artikel 18 Absatz 1 wird «das Departement» ersetzt durch «das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)». 3 In den Artikeln 20 Absatz 2, 33 Absatz 5, 40 Absatz 1, 52 Absatz 1 Buchstabe a und 3, 55 Absatz 2 Buchstabe b sowie 61 Absatz 2bis wird «Departement» ersetzt durch «EDI». 4 In den Artikeln 20 Absatz 3, 33 Absatz 5, 52 Absatz 1 Buchstabe b, 82a, 92 Absatz 2, 98 Absatz 1, 99 Absätze 1 und 2 sowie 105a Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAG».
5 In Artikel 59a Absatz 3 wird «Bundesamt für Gesundheit» ersetzt durch «BAG».
Art. 42 Abs. 3 dritter – siebter Satz 3 ... Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die
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Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kan- ton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 43 Abs. 5 erster Satz, 5ter und 5quater
5 Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpau-
schaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitli- chen Tarifstruktur beruhen. ... 5ter Gibt es in einem Bereich eine vom Bundesrat genehmigte oder festgelegte Ta- rifstruktur für auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife, so muss diese von allen Leistungserbringern für die entsprechenden Behandlungen an- gewandt werden. 5quater Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional gel- tende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenhei- ten erfordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Absatz 5 gehen vor.
Art. 47a Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen 1 Die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer setzen eine Or- ganisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist. Die beteiligten Verbände müssen paritätisch vertreten sein. 2 Der Bundesrat kann die Pflicht zur Einsetzung einer Organisation auf Verbände aus- dehnen, die für Tarifstrukturen für andere ambulante Behandlungen zuständig sind. 3 Fehlt eine solche Organisation oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforde- rungen, so setzt der Bundesrat sie für die Verbände der Leistungserbringer und dieje- nigen der Versicherer ein.
4 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer
nicht auf Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung der Organisation ei- nigen, so legt der Bundesrat diese nach Anhören der interessierten Organisationen fest. 5 Die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, der Organisation kos- tenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen not- wendig sind. 6 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 5 kann das EDI auf Antrag der Organisation gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktio- nen ergreifen. Diese umfassen: a. die Verwarnung;
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b. eine Busse bis zu 20 000 Franken. 7 Die von der Organisation erarbeiteten Tarifstrukturen und deren Anpassungen wer- den dem Bundesrat von den Tarifpartnern zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 47b Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
1 Die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände
sowie die Organisation nach Artikel 47a sind verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 43 Absätze 5 und 5bis, 46 Ab- satz 4 und 47 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbei- tung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 2 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 1 kann das EDI oder die zuständige Kantonsregierung gegen die Verbände der Leistungserbrin- ger und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a und ge- gen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 53 Abs. 1
1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4,
47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1–3, 51 und 54–55a kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde geführt werden.
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c, 3 Bst. g und h sowie 4 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätsentwicklung sowie bezüglich Rechnungsstellung
1 Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlich-
keits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Ab- machungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitäts- verträgen vorgesehenen Sanktionen: c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; oder
3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach
Absatz 1 sind insbesondere: g. die unterlassene Übermittlung der Rechnungskopien zuhanden der versicher- ten Personen im System des Tiers payant nach Artikel 42; h. die wiederholt unvollständige oder unkorrekte Rechnungsstellung.
4 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, die von einem
kantonalen Schiedsgericht wegen des Verstosses gegen Qualitätsanforderungen nach
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den Artikeln 58a und 58h verhängt werden, verwendet der Bundesrat für Qualitäts- massnahmen nach diesem Gesetz.
Gliederungstitel vor Art. 59b 4a. Kapitel: Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung
1 Um neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung, zur Stärkung der An-
forderungen der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung zu erproben, kann das EDI nach Anhören der interessierten Kreise Pilotprojekte bewilligen. 2 Pilotprojekte, die einen der folgenden Bereiche betreffen, dürfen von Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 1, abweichen: a. Leistungserbringung im Auftrag der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (Naturalleistungsprinzip) anstelle der Vergütung der Leistungen; b. Übernahme von Leistungen im Ausland ausserhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 34 Absatz 2; c. Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers; d. einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen; e. Förderung der koordinierten und der integrierten Gesundheitsversorgung; f. Stärkung der Anforderungen an die Qualität; g. Förderung der Digitalisierung. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Pilotprojekte, die das Ziel nach Absatz 1 verfol- gen, in anderen Bereichen bewilligt werden können, sofern sie nicht von diesem Ge- setz abweichen.
4 Die Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt
5 Das EDI legt in einer Verordnung die Abweichungen von diesem Gesetz und von
dessen Ausführungsbestimmunen sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmerin- nen und Teilnehmer des Pilotprojekts fest. 6 Die Pilotprojekte müssen sicherstellen, dass die Rechte, die dieses Gesetz den Ver- sicherten gewährt, durch die Teilnahme am Projekt nicht beeinträchtigt werden und dass die Teilnahme freiwillig ist. Der Bundesrat legt die entsprechenden Bewilli- gungsvoraussetzungen fest. Er legt zudem die Mindestanforderungen an die Evalua- tion von Pilotprojekten durch die Projektpartner fest. 7 Nach Abschluss des Pilotprojekts kann der Bundesrat vorsehen, dass Bestimmungen nach Absatz 5, die von diesem Gesetz abweichen oder die damit zusammenhängende Rechte und Pflichten festlegen, anwendbar bleiben, wenn die Evaluation gezeigt hat, dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt, die Qualität gestärkt oder die Digitalisierung gefördert werden können. Die Bestimmun- gen treten ein Jahr nach ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis zu
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diesem Zeitpunkt der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grund- lage unterbreitet hat. Sie treten ausserdem ausser Kraft mit der Ablehnung des Ent- wurfs des Bundesrates durch die Bundesversammlung oder mit Inkrafttreten der ge- setzlichen Grundlage.
II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2021 Die Organisation nach Artikel 47a ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttre- ten der Änderung vom 18. Juni 2021 einzusetzen.
IV Koordination mit der Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des KVG3 oder die Änderung vom 19. Juni 20204 des KVG in Kraft tritt, lautet die nachfolgende Bestimmung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkraft- treten wie folgt:
Art. 53 Abs. 1
1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4,
47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1–3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde geführt werden.
V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 2021 Ständerat, 18. Juni 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
3 SR 832.10 4 AS 2021 413
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 20215 unbenützt abgelau- fen.
2 Es tritt wie folgt in Kraft:
a. Der Ersatz von Ausdrücken, die Artikel 42 Absatz 3 dritter – siebter Satz, 47a,
59 Sachüberschrift, Absatz 1 Einleitungsteil und Buchstabe c, 3 Buchstaben
g und h sowie 4 und die Übergangsbestimmung auf den 1. Januar 2022; b. Die übrigen Bestimmungen sowie die Änderung anderer Erlasse (Ziff. II) wer- den zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2021 1496
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 27a und 75 wird «Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Kran- kenversicherung» ersetzt durch «KVG8».
1 Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Ar- tikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19949 über die Krankenversiche- rung (KVG).
3bis Die Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG10 und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips. 3ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungs- erbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
6 SR 833.1 7 SR 832.10 8 SR 832.10 9 SR 832.10 10 SR 832.10
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2. Bundesgesetz vom 20. März 198111 über die Unfallversicherung
3bis Die Leistungserbringer nach den Artikel 36–40 des Bundesgesetzes vom 18. März
199412 über die Krankenversicherung (KVG) und deren Verbände, die Versicherer
und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Er- füllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vor- schriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. 3ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungs- erbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 68 Abs. 1 Bst. c 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: c. Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsge- setzes vom 26. September 201413.
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung
Art. 27 Abs. 8 und 9
8 Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Arti-
kel 47a KVG15 sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3–5 notwen- dig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
11 SR 832.20 12 SR 832.10 13 SR 832.12 14 SR 831.20 15 SR 832.10
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9 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 8 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer, gegen die Organisation nach Arti- kel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
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