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AS 2021 846

Obligationenrecht (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Obligationenrecht (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 23. November 20161, beschliesst:

I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 957 Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gliederungstitel vor Art. 964bis Sechster Abschnitt: Transparenz über nichtfinanzielle Belange

A. Grundsatz 1 Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:

1. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Arti-

kel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De- zember 20053 sind;

2021-3051 AS 2021 846

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2. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländi-

schen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäfts- jahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und

3. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländi-

schen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grös- sen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschrei- ten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.

2 Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen

Unternehmen kontrolliert werden:

1. für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder

2. das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht er-

stellen muss.

B. Zweck 1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange gibt Rechenschaft über und Inhalt des Berichts Umweltbelange, insbesondere die CO2 - Ziele, über Sozialbelange, Ar- beitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Be- kämpfung der Korruption. Der Bericht enthält diejenigen Angaben, welche zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnis- ses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätig- keit auf diese Belange erforderlich sind.

2 Der Bericht umfasst insbesondere:

1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells;

2. eine Beschreibung der in Bezug auf die Belange gemäss Ab-

satz 1 verfolgten Konzepte, einschliesslich der angewandten Sorgfaltsprüfung;

3. eine Darstellung der zur Umsetzung dieser Konzepte ergriffe-

nen Massnahmen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit die- ser Massnahmen;

4. eine Beschreibung der wesentlichen Risiken im Zusammen-

hang mit den Belangen gemäss Absatz 1 sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen; massgebend sind Risi- ken: a. die sich aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Unterneh- mens ergeben, und

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b. wenn dies relevant und verhältnismässig ist, die sich aus seinen Geschäftsbeziehungen, seinen Erzeugnissen oder seinen Dienstleistungen ergeben;

5. die für die Unternehmenstätigkeit wesentlichen Leistungsindi-

katoren in Bezug auf die Belange gemäss Absatz 1.

3 Stützt sich der Bericht auf nationale, europäische oder internationale

Regelwerke, wie insbesondere die Leitsätze der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), so ist das an- gewandte Regelwerk im Bericht zu nennen. Bei der Anwendung sol- cher Regelwerke ist sicherzustellen, dass alle Vorgaben dieses Artikels erfüllt sind. Nötigenfalls ist ein ergänzender Bericht zu verfassen.

4 Kontrolliert ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Un-

ternehmen ein oder mehrere andere in- oder ausländische Unternehmen, so umfasst der Bericht alle diese Unternehmen.

5 Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere Belange

gemäss Absatz 1 kein Konzept, so hat es dies im Bericht klar und be- gründet zu erläutern.

6 Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.

Art. 964quater C. Genehmi- 1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung gung, Veröffent- lichung, Führung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsor- und Aufbewah- gan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrech- rung nung zuständigen Organs.

2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der

Bericht:

1. umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht

wird;

2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

3 Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f

sinngemäss.

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Gliederungstitel vor Art. 964quinquies Siebter Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit

Art. 964quinquies

1 Unternehmen, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung

A. Grundsatz sich in der Schweiz befindet, müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflich- ten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie:

1. Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder

Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbei- ten; oder

2. Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begrün-

deter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.

2 Der Bundesrat legt jährliche Einfuhrmengen von Mineralien und Me-

tallen fest, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Be- richterstattungspflicht befreit ist.

3 Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen kleine und mittlere Un-

ternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kin- derarbeit nicht prüfen müssen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinder- arbeit besteht.

4 Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmen von den

Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten ausgenommen sind, die sich an ein international anerkanntes gleichwertiges Regelwerk, wie insbe- sondere die Leitsätze der OECD, halten.

Art. 964sexies B. Sorgfalts- 1 Die Unternehmen führen ein Managementsystem und legen darin Fol- pflichten gendes fest:

1. die Lieferkettenpolitik für möglicherweise aus Konflikt- und

Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle;

2. die Lieferkettenpolitik für Produkte oder Dienstleistungen, bei

denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht;

3. ein System, mit dem die Lieferkette zurückverfolgt werden

kann.

2 Sie ermitteln und bewerten die Risiken schädlicher Auswirkungen in

ihrer Lieferkette. Sie erstellen einen Risikomanagementplan und treffen Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken.

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3 Sie lassen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich der Mine-

ralien und Metalle durch eine unabhängige Fachperson prüfen.

4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften; er orientiert sich da-

bei an international anerkannten Regelwerken, wie insbesondere den Leitsätzen der OECD.

Art. 964septies C. Berichterstat- 1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Be- tung richt über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

2 Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.

3 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der

Bericht:

1. innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres

elektronisch veröffentlicht wird;

2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

4 Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f

sinngemäss.

5 Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen

anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 Die Vorschriften des 6. Abschnitts und des 7. Abschnitts des 32. Titels finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 beginnt.

II Das Strafgesetzbuch4 wird wie folgt geändert:

Verletzung der 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: Berichtspflichten a in den Berichten gemäss den Artikeln 964bis, 964ter und 964septies des Obligationenrechts5 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;

4 SR 311.0 5 SR 220

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b. der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte gemäss den Artikeln 964quater und 964septies des Ob- ligationenrechts nicht nachkommt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

III Koordination mit der Änderung vom 19. Juni 2020 des Obligationenrechts (Aktien- recht) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 19. Juni 20206 des Obligationen- rechts7 (Aktienrecht), nachfolgend Erlass 1, oder die vorliegende Änderung des Ob- ligationenrechts, nachfolgend Erlass 2, in Kraft tritt, werden die nachfolgenden Best- immungen mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht8

Gliederungstitel vor Art. 964a Sechster Abschnitt: Transparenz über nichtfinanzielle Belange

Gliederungstitel vor Art. 964d Siebter Abschnitt: Transparenz bei Rohstoffunternehmen

= Art. 964f von Erlass 1 [mit Anpassung der Verweise «Art. 964a–

6 AS 2020 4005 7 SR 220 8 SR 220

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Gliederungstitel vor Art. 964j Achter Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit

= Art. 964quinquies, 964sexies und 964septies von Erlass 2

Übergangsbestimmung Anpassung eines Verweises [Erlass 2] Die Vorschriften des 6. Abschnitts und des 8. Abschnitts des 32. Ti- tels ...

Übergangsbestimmungen [Ziff. III von Erlass 1] Art. 7 Anpassung der Verweise Die Artikel 964d–964h ...

2. Strafgesetzbuch9

Verletzung Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: der Vorschriften betreffend die a. im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel Berichterstattung über Zahlungen 964d OR10 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung an staatliche ganz oder teilweise unterlässt; Stellen b. der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

Verletzung anderer Berichts- pflichten a. in den Berichten gemäss den Artikeln 964a, 964b und 964l OR11 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;

9 SR 311.0 10 SR 220 11 SR 220

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b. der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte gemäss den Artikeln 964c und 964l OR nicht nach- kommt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 325quater Widerhandlun- Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der gen gegen die Bestimmungen späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhal- zum Schutz der Mieter von ten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters an- Wohn- und zufechten, Geschäftsräumen wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem OR12 zustehen- den Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Ei- nigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässi- ger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.

Art. 326bis Randtitel und Abs. 1 2. im Falle von 1 Werden die in Artikel 325quater unter Strafe gestellten Handlungen Artikel 325quater beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma13 oder sonst in Aus- übung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

12 SR 220

13 Heute: Einzelunternehmen.

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IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative vom 10. Okto-

ber 201614 «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» zurückgezogen oder abgelehnt15 worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. August 2021 unbenützt abgelau- fen.16

2 Es wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

14 BBl 2016 8107

15 BBl 2021 891

16 BBl 2021 890

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