AS 2021 860
Kernenergiehaftpflichtverordnung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
vom 25. März 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 20081 (KHG), verordnet:
1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung
Art. 1 Im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 2 KHG)
Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten: a. für Kernkraftwerke; b. für das Zwischenlager Würenlingen (ZWILAG); c. je Transport von:
1. bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmate-
rialien von mehr als 100 kg,
2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abge-
brannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmateria- lien von mehr als 100 kg.
Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag (Art. 8 Abs. 3 KHG)
1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent
dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten: a. für Anlagen zur Nuklearforschung; b. für das Bundeszwischenlager (BZL). 2 Dieser Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen auf- grund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten.
SR 732.441 1 SR 732.44
2021-2254 AS 2021 860
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3 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
2. Abschnitt: Private Deckung
Art. 3 Zusammensetzung der Deckungssumme Die Deckungssumme, über die der Deckungsvertrag nach Artikel 9 Absatz 1 KHG abgeschlossen werden muss, besteht aus einem Grundbetrag und einem Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
Art. 4 Grundbeträge
1 Der Grundbetrag beträgt 1 Milliarde Schweizerfranken:
a. für Kernkraftwerke; b. für das ZWILAG; c. je Transport von:
1. bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmate-
rialien von mehr als 100 kg,
2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abge-
brannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmateria- lien von mehr als 100 kg. 2 Entspricht dieser Grundbetrag weniger als 700 Millionen Euro, so ist der Betrag in Schweizerfranken entsprechend zu erhöhen. 3 Der Grundbetrag beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro.
4 Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:
a. für Anlagen zur Nuklearforschung; b. für das BZL.
Art. 5 Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten beträgt 10 Prozent des Grundbetrags.
Art. 6 Gedeckte Kosten 1 Der Grundbetrag deckt neben den nuklearen Schäden auch die Kosten für ausserge- richtliche Expertisen, die Parteientschädigung der Geschädigten und die Rettungskos- ten nach Artikel 70 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19082.
2 SR 221.229.1
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2 Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten deckt insbesondere die fol- genden Kosten: a. die Parteientschädigung des Inhabers der Kernanlage; b. die Gerichts- und die Schiedsgerichtskosten sowie die Kosten für einen aus- sergerichtlichen Vergleich; c. die Kosten für die Beweissicherung (Art. 20 KHG).
Art. 7 Ausschluss von Risiken (Art. 9 Abs. 4 KHG)
1 Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung
nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen: a. nuklearen Schaden, der durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriege- rische Ereignisse verursacht wird; b. nuklearen Schaden, der über 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgeht und:
1. durch terroristische Gewaltakte verursacht wird, oder
2. entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität ein-
gehalten worden sind; c. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert zehn Jahren nach dem schädi- genden Ereignis oder nach dem Aufhören einer andauernden Einwirkung erhoben wird; d. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert 20 Jahren nach dem Verlust, dem Diebstahl oder nach der Besitzaufgabe von Kernmaterialien erhoben wird. 2 Ferner darf der private Deckungsgeber gegenüber dem Geschädigten folgende Schä- den und Kosten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgehen: a. die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt ge- mäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 4 des Pariser Übereinkom- mens3; b. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt gemäss Artikel 1 Absatz (a) Zif- fer (vii) Nummer 5 des Pariser Übereinkommens; c. die Kosten von Vorsorgemassnahmen gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 6 des Pariser Übereinkommens, soweit sich diese auf die Buchsta- ben a und b beziehen.
3 SR ...; BBl 2007 5471
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3. Abschnitt: Deckung durch den Bund
Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge (Art. 12 KHG) 1 Die Beiträge, die die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen, berech- nen sich gemäss den Anhängen 1 und 3. 2 Diese Beiträge werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt.
Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge (Art. 12 KHG) 1 Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berech- nen sich gemäss den Anhängen 2 und 3.
2 Das Bundesamt für Energie (BFE) schätzt und erhebt die Beiträge für das Rech-
nungsjahr jeweils im Voraus. 3 Das BFE unterscheidet bei der einstweiligen Schätzung der Beiträge zwischen Kern- materialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3. 4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.
Art. 10 Meldepflicht
1 Für Kernanlagen melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämien des
Folgejahres für die private Deckung nach diesem Gesetz jeweils spätestens am 15. November.
2 Für Transporte von Kernmaterialien melden die privaten Deckungsgeber dem BFE:
a. jeweils spätestens am 31. Januar:
1. die im abgelaufenen Rechnungsjahr je Inhaber einer Kernanlage aufge-
laufenen Prämien für die private Deckung nach diesem Gesetz,
2. die Anzahl der von diesen Inhabern im abgelaufenen Rechnungsjahr ver-
sicherten Transporte; b. jeweils spätestens am 15. November:
1. die für das Folgejahr je Inhaber einer Kernanlage geschätzten Prämien
für die private Deckung nach diesem Gesetz,
2. die Anzahl der von diesen Inhabern für das Folgejahr voraussichtlich
durchzuführenden Transporte.
3 Die Meldung nach Absatz 2 weist Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und
Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3 separat aus.
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Art. 11 Währung und Fälligkeit
1 Das BFE erhebt die Beiträge in Schweizerfranken.
2 Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.
Art. 12 Ansprüche gegen den Bund
1 Ansprüche auf Leistungen des Bundes sind beim BFE geltend zu machen.
2 Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private Deckungsgeber für die Behandlung heranziehen.
4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium
Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr Der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet für nuklearen Schaden, der durch den Transport von Kernmaterialien von oder zu einer schweizerischen Kernan- lage entstanden ist, sofern sich diese Kernmaterialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses auf Schweizer Territorium befinden.
Art. 14 Durchfuhr
1 Der Inhaber einer ausländischen Kernanlage, welcher Kernmaterialien durch die
Schweiz transportieren will, hat bei einem Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber für die Beträge gemäss Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 und Artikel 5 einen Deckungsvertrag abzuschliessen.
2 Für nukleare Schäden, die nach den Artikeln 10 und 11 KHG gedeckt werden, hat
der Inhaber einer ausländischen Kernanlage zudem den Nachweis einer Deckung durch eine Versicherung oder eine andere gleichwertige finanzielle Sicherheit zu er- bringen (Art. 3 Abs. 3 KHG).
Art. 15 Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz Wer einen Kernmaterialtransport ausschliesslich innerhalb der Schweiz durchführen will, braucht keine Bescheinigung nach Artikel 4 Buchstabe d des Pariser Überein- kommens4.
5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds
Art. 16 Rechtsform Der Nuklearschadenfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger, eigenwirtschaft- licher Fonds.
4 SR ...; BBl 2007 5471
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Art. 17 Einnahmen und Ausgaben
1 Dem Fonds werden gutgeschrieben:
a. die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 8 und 9); b. die Zinsen (Art. 18 Abs. 1); c. die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 18 KHG.
2 Dem Fonds werden belastet:
a. die Leistungen nach den Artikeln 10 und 11 KHG; b. die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenregulierung gemäss Artikel 10 Absatz 2 KHG; c. die Zinsen nach Artikel 18 Absatz 2.
3 Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des
Bundes.
Art. 18 Verzinsung und Vorschüsse
1 Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.
2 Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden verzinst
und zurückbezahlt.
Art. 19 Verwaltung und Prüfung 1 Das BFE verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis.
2 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt
eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt. 3 Als Kontrollstelle können nur Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055 zu- gelassen sind.
4 Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das
Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19676 bleibt vorbehalten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Zuständige Stelle Zuständige Stelle nach Artikel 31 Absatz 2 KHG ist das BFE.
5 SR 221.302 6 SR 614.0
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Art. 21 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 19837 wird aufgehoben.
2 Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20048 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. h und i
2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben
enthalten, insbesondere die Angaben über: h. die haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 2 Buchstabe b des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 20089. i. den Nachweis der Deckung gemäss den Artikeln 1 Buchstabe c und 2 Absatz 3 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 201510.
Art. 22 Übergangsbestimmung 1 Die Meldung nach Artikel 10 Absatz 1 hat für das Jahr, in dem diese Verordnung in Kraft getreten ist, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen. 2 Das BFE veranlagt die Beiträge nach Artikel 8 innert zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gemäss Absatz 1. 3 Die Beiträge nach Artikel 9 werden für das Jahr, in dem nach dem Inkrafttreten die- ser Verordnung das erste Mal Transporte von Kernmaterialien durchgeführt wurden, im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres veranlagt. Eine einstweilige Schätzung und Erhebung der Beiträge nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 wird nicht durchgeführt.
Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
25. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 AS 1983 1898; 1985 1981; 1987 1484; 1997 2497; 2001 322; 2003 2478; 2007 4477 ; 2015 315 8 SR 732.11 9 SR 732.44 10 SR 732.441
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Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)
Kernkraftwerke und ZWILAG
Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
L1-L0 pTeil1 L1 pTeil 2 L1S0 pTeil 3( L1S0G ) pTeil 4 P Beitrag an den Bund = U 1ZBund mit: ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risi- koprämie; L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR); L0 = untere Limite 1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR); S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verur- sacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 (500 Mio. CHF bzw.
350 Mio. EUR);
S G0 = untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-ten- den Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); pTeil1 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vom pri- vaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; pTeil2 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vollstän- dig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil3 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und
2 und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird;
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pTeil4 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und
2 und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird;
PU = Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4-6 des Pariser Übereinkommens, welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50 % der De- ckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c). Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
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Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1)
Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg
Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Transporte bestrahlter Kernbrennstoffe und verglaster Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg verursacht werden, berechnen sich wie folgt: 1 L1-L0 qTeil1 L1qTeil14 pTeil KKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4
1 Teil1 Teil1 Teil1
Beitrag an den Bund = pTeil 2 2 1 Z Bund 1 Z Bund KKW 1 pTeil KKW 2
2 pTeil
KKW 3
2 pTeil
KKW 4 1 L1S0 qTeil14 pTeil KKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4
1 Teil1 Teil1 Teil1
1 Z Bund pTeil 3 pTeil 3 pTeil 3 pTeil 3 KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4
L S G qTeil14 pTeil 1 0
1 pTeil1 pTeil1 pTeil1
KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4 1 PU 1 Z Bund pTeil 4 pTeil 4 pTeil 4 pTeil 4 KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4 mit: ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risi- koprämie; L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR); L0 = untere Limite 1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR); S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verur- sacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 (500 Mio. CHF bzw.
350 Mio. EUR);
S G0 = untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-ten- den Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); pTeil1 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom pri- vaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;
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pTeil2 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vollstän- dig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil3 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, den ein schweizerisches Kernkraftwerk infolge eines terroristischen Gewaltakts verursacht; pTeil4 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass beim Transport von bestrahlten Kernbrennstof- fen oder verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kern- materialien von mehr als 100 kg ein nuklearer Schaden eintritt, welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; PU = Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4–6 des Pariser Übereinkommens , welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50 % der De- ckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c). Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
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Anhang 3 (Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1)
Anlagen zur Nuklearforschung, BZL und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind
Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearfor- schung, durch das BZL und durch Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Arti- kel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden, berechnen sich wie folgt: 1 L1qTeil14 pTeil 1 Teil 1 Teil 1 Teil 1 KKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4 Beitrag an den Bund = 1 Z Bu n d Teil 2 Teil 2 Teil 2 Teil 2 pKKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4 1 L qTeil14 pTeil 1 pTeil1 pTeil1 pTeil1 1 KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4 1 Z Bund pTeil 4 Teil 4 Teil 4 Teil 4 KKW 1 p KKW 2 p KKW 3 p KKW 4
mit: ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risi- koprämie; L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR); pTeil1 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; pTeil2 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der voll- ständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil4 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, ob- wohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL und beim Transport Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, der vom pri- vaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird. Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
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