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AS 2021 885

AS 2021 885

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 1. Dezember 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8

1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche An-

ordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne von Arti- kel 47 KVV oder von Organisationen im Sinne von Artikel 52 KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Sys- tems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiothe- rapie zugänglich sind, erbracht werden: b. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion:

8. Hippotherapie bei multipler Sklerose, Cerebralparese und Trisomie 21,

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen un- ter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

m. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Exposi- tion durch ein tollwütiges oder tollwutver- dächtiges Tier gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Ge-

1 SR 832.112.31

2021-4010 AS 2021 885

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 885

Massnahme Voraussetzung sundheit und der Eidgenössischen Kom- mission für Impffragen vom 27. Januar 20212. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. o. Impfung gegen Herpes Zoster Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 22. No- vember 20213.

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

d. Früherkennung Im Alter von 50 bis 69 Jahren. des Kolonkarzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen ge- mäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuen- burg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

2 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

3 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 885

Art. 13 Bst. b Ziff. 1 Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen

Massnahme Voraussetzung

b. Ultraschallkontrollen

1. In der normalen Schwangerschaft Nach einem umfassenden Aufklärungs-

eine Routineuntersuchung in der und Beratungsgespräch, das dokumen- 12.–14. Schwangerschaftswoche; tiert werden muss. eine Routineuntersuchung in der Durchführung gemäss den «Empfehlun- 20.–23. Schwangerschaftswoche gen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Me- dizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. Auflage (2019)5. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit ei- ner Weiterbildung, die dem Fähigkeits- programm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 20126, entspricht.

II

1 Anhang 17 («Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]») wird ge-

mäss Beilage geändert.

2 Anhang 1a8 («Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]») wird

gemäss Beilage geändert.

3 Anhang 29 («Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL]») wird gemäss Beilage geän-

dert.

4 Anhang 310 («Analysenliste [AL]») wird gemäss Beilage geändert.

4 SR 832.10

5 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

6 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

7 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 1). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1 der KLV. 8 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 3c). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1a der KLV. 9 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). 10 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL).

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 885

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 30. Novem-

ber 202011 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

1. Dezember 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

11 AS 2020 6327

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