AS 2021 90
AS 2021 90
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 15. Februar 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 20201 über Massnahmen zur Verhinde- rung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
2 Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:
b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder die zuständige Behörde von Nordirland die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/
18092 genehmigt hat; und
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 916.443.102.1
2 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020
betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151, ABl. L 45 vom 9.2.2021, S. 7.
2021-0368 AS 2021 90
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 90 der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
III Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft. 3
15. Februar 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Dringliche Veröffentlichung vom 16. Febr. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 90 der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang (Art. 1–5)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU und in Nordirland Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU und weitere Gebiete sowie die dort festgeleg- ten Schutz- und Überwachungszonen werden in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission (EU) 2020/1809 vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151, ABl. L 45 vom 9.2.2021, S. 7
Der Durchführungsbeschluss listet im Anhang die Schutz- und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU und weitere Gebiete
In folgenden Mitgliedstaaten der EU und in folgenden weiteren Gebieten bestehen Schutz- und Überwachungszonen: Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Frankreich Italien Nordirland Polen Rumänien Schweden Slowakei
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 90 der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Tschechien Ungarn