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AS 2021 906

AS 2021 906

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geän- dert:

2bis Der Erwerbsausfall aufgrund einer Einreisequarantäne im Sinne von Artikel 9 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20212 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. 3quater Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Ar- tikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203 sind anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verord- nung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 3quinquies Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders ge- fährdet sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Für die Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Arti- kel 27a Absätze 10–12 der Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss. Die besondere Ge- fährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.

2021-4046 AS 2021 906

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2021 906

Art. 3 Abs. 5 und 6 5 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quater entsteht der An- spruch, sobald eine Beschäftigung nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Ver- ordnung 3 vom 19. Juni 20204 nicht möglich ist oder wenn die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 abgelehnt wird. Der Anspruch endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der Aufhebung von Ar- tikel 27a der Covid-19-Verordnung 3. 6 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quinquies entsteht der Anspruch mit dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit und endet mit der Wiederauf- nahme der Erwerbstätigkeit.

2ter Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwer- bender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jah- res 2019 massgebend. 2ter0 Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Ab- satz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung

2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz

2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen. 2quinquies In Abweichung von Absatz 2quater ist für die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 3quater das AHV-pflichtige Er- werbseinkommen massgebend.

Art. 6 Erlöschen des Anspruchs In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG5 erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen am 31. März 2023.

Art. 10a Besonderheiten des Rechtspflegeverfahrens Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Aus- gleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG6 das Versi- cherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Bisheriger Art. 10a

4 SR 818.101.24 5 SR 830.1 6 SR 830.1

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2021 906

Art. 11 Abs. 6–8

6 Aufgehoben

7 Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 8 bis zum 31. Dezember 2022.

8 Die Artikel 2 Absätze 3quater und 3quinquies, 3 Absätze 5 und 6 sowie 5 Absatz 2quinquies gelten bis zum 31. März 2022.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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