AS 2021 915
Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Änderung vom 13. Dezember 2021
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 20191 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, verordnet:
I Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
13. Dezember 2021 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Daniela Stoffel Delprete
1 SR 672.201.1
2021-4115 AS 2021 915
Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2021 915
Anhang (Art. 1 Abs. 1) Liste der Vertragsstaaten (Gilt für die im Jahr 2021 fällig gewordenen Erträge)2
Die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern sind zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste3 genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzu- rechnen.
Vertragsstaaten Erträge [A1]4 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Ägypten Dividenden 0 [B1] [B3]
20.5.1987 Zinsen 15 [C1] [C2]
Lizenzgebühren 12,5 [D22] Albanien Dividenden
12.11.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 8 [B1] Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 5 Algerien Dividenden
3.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 Argentinien Dividenden 7 [B4]
20.3.2014 Zinsen 12 [C1]
Lizenzgebühren 15 [D6] Vergütungen für technische Unterstützungsleis- 10 tungen Armenien Dividenden
12.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B5]
– übrige Dividenden 5/10 [B1] [B43] Zinsen 10 [C1] [C29] Lizenzgebühren 5
2 Für die 2020 fällig gewordenen Erträge siehe AS 2021 21.
3 Die vorliegende Übersicht hält die nicht rückforderbaren Quellensteuern aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen fest. Art. 9 des Abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteue- rungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Eine schweizeri- sche Gesellschaft, die aufgrund von Art. 9 dieses Abkommens von der ausländischen Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, kann für diese Einkünfte keine Anrechnung an die Schweizer Steuern geltend machen.
4 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2021 915
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Aserbaidschan Dividenden
23.2.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B6]
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] [C3] [C21] Lizenzgebühren 10 [D4] Australien Dividenden 0 [B7]
30.7.2013 Zinsen 10 [C1]
Lizenzgebühren 5 Bangladesch Dividenden
10.12.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden
26.4.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– an juristische Personen 12 [B1] – übrige Dividenden 13 [B1] Zinsen 8 [C1] [C3] Lizenzgebühren – für Patente und Knowhow 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden
28.8.1978 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Bulgarien Dividenden
28.10.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 5 [B2] Zinsen 10 [C1] Chile Dividenden 15 [B8]
2.4.2008 Zinsen 10 [C8]
Lizenzgebühren – Leasing 2 – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden
25.9.2013 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 9 Dänemark Dividenden
23.11.1973 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Deutschland Dividenden
11.8.1971 – von Grenzkraftwerken 5
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, Gewinnobli- 26,375 [B9] gationen, stillen Beteiligungen und partiari- schen Darlehen – übrige Dividenden 15
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2021 915
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Ecuador Dividenden 10 [B10]
28.11.1994 Zinsen 10 [C1] [C7]
Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 10 [B11]
23.11.1987 Zinsen 15 [C1] [C27]
[C10] Lizenzgebühren 10 Estland Dividenden 0 [B12] 11.6.2002 Finnland Dividenden
16.12.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden
9.9.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B13]
– übrige Dividenden 12,8 / 15 [B26] Lizenzgebühren 5 Georgien Dividenden
15.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 5 [B2] Ghana Dividenden
23.7.2008 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 8 [B1] Zinsen 8 [C1] [C4] [C32] Lizenzgebühren 8 Dienstleistungsvergütungen 8 [E1] Griechenland Dividenden
16.6.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 5 [B1] Zinsen 7 [C17] Lizenzgebühren 5 Hongkong Lizenzgebühren 3 4.11.2011 Indien Dividenden 5 [B45]
2.11.1994 Zinsen 10 [C1]
Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden
29.8.1988 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Iran Dividenden 0 [B14]
27.10.2002 Zinsen 0/5 [C1] [C4]
Lizenzgebühren 5 bis 7,5 [D25]
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2021 915
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Island Dividenden
10.7.2014 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 Israel Dividenden
2.7.2003 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %), je- 10 doch keine ordentliche Besteuerung der aus- schüttenden israelischen Gesellschaft – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C3] [C28] Lizenzgebühren 5 Italien Dividenden 15
9.3.1976 Zinsen 12,5 [C30]
Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 5 Jamaika Dividenden
6.12.1994 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C2] [C3] Lizenzgebühren 10 [D5] [D8] Dienstleistungsvergütungen 5 [E2] Japan Dividenden
19.1.1971 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 10 Zinsen 10 [C1] Kanada Dividenden
5.5.1997 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen – an verbundene Personen 10 [C1] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [D1] Kasachstan Dividenden
21.10.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B17] [B39]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 [D9] Katar Dividenden 0 [B1] [B2] [B3] 24.9.2009 Kosovo Dividenden 0 [B1] [B3]
26.5.2017 Zinsen 5 [C1]
Kirgisistan Dividenden
26.1.2001 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5
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Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Kolumbien Dividenden
26.10.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
– übrige Dividenden 10 [B1][B38] Zinsen 10 [C1] [C26] Lizenzgebühren 10 Vergütungen für Dienstleistungen 10 Korea (Süd-) Dividenden
12.2.1980 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C3] Lizenzgebühren 5 Kuwait Dividenden 0 [B1]
16.2.1999 Zinsen 0 [C4]
Lizenzgebühren 0 [D2] Kroatien Dividenden
12.3.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 12 [B1] Zinsen 5 Lettland Dividenden
31.1.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 [B3]
– an juristische Personen 0 [B1] – übrige Dividenden 10/0 [B1] [B41] Zinsen – an juristische Personen 0 [C4] – andere 10 [C1] Lizenzgebühren – an juristische Personen 0 [D2] – andere 5 Liechtenstein Dividenden 0 [B1] 10.7.2015 Litauen Dividenden
27.5.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen – an juristische Personen 0 [C4] – andere 10 [C1] Lizenzgebühren 0 [D7] Luxemburg Dividenden
21.1.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B18] [B19]
– übrige Dividenden 15 [B19] Malaysia Dividenden 0 [B20]
30.12.1974 Zinsen 10 [C24]
Lizenzgebühren 10 [D11] Malta Dividenden 0 [B1] [B21] 25.2.2011 Marokko Dividenden
31.3.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C2] Lizenzgebühren 10
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Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Mexiko Dividenden
3.8.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen [C1] – an Börsen in Mexiko oder in einem Land, 4,9 mit dem Mexiko ein DBA abgeschlossen hat, gehandelte Wertpapiere – an eine Bank oder Versicherung gezahlt 5 – andere 10 Lizenzgebühren 10 [D24] Moldau Dividenden
13.1.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 6 [B1] Zinsen 10 [C1] Mongolei Dividenden
20.9.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Montenegro Dividenden
13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 9 [B1] Zinsen 9 [C4] Neuseeland Dividenden 15
6.6.1980 Zinsen 10 [C16]
Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden [B19]
26.2.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Nordmazedonien Dividenden
14.4.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] Norwegen Dividenden
7.9.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Oman Dividenden
22.5.2015 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B42]
– übrige Dividenden 0 [B1] [B42] Zinsen 0 [C31] Lizenzgebühren 8 Österreich Dividenden
30.1.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
– übrige Dividenden 15 Pakistan Dividenden
21.03.2017 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 7,5 bis 10 [B22]
– übrige Dividenden 7,5 bis 15 [B22] Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Vergütungen für technische Dienstleistungen 7
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Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Peru Dividenden 5 [B37]
21.9.2012 Zinsen 15 [C25]
Lizenzgebühren 15 Vergütungen für technische Unterstützung 10 und numerische Dienste Philippinen Dividenden
24.6.1998 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 [D12] Polen Dividenden
2.9.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C6] [C18] Lizenzgebühren 5 [D13] [D14] Portugal Dividenden
26.9.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B35]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C33] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden
25.10.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0
– übrige Dividenden 5 [B1] Zinsen 5 [C1] [C6] Russland Dividenden
15.11.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B5]
– übrige Dividenden 15 Sambia Dividenden
29.8.2017 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Schweden Dividenden
7.5.1965 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Serbien Dividenden
13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Singapur Dividenden 0 [B23]
24.02.2011 Zinsen 5 [C14]
Lizenzgebühren 5 Slowakei Dividenden 7 [B1] [B24]
14.2.1997 Zinsen 5 [C1] [C6]
Lizenzgebühren 5 [D1] [D13]
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Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Slowenien Dividenden
12.6.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C1] [C6] Lizenzgebühren 5 [D1] [D13] Spanien Dividenden
26.4.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B25]
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [D16] Sri Lanka Dividenden
11.1.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [B2] [B44]
– übrige Dividenden 0 [B1] [B44] Zinsen 5 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden
8.5.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 Tadschikistan Dividenden
23.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 12/15 [B1] [B40] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Taiwan Dividenden (Chinesisches Taipei) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10
8.10.2007 [A3] – übrige Dividenden 15
Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 Thailand Dividenden
12.2.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 [B27]
– übrige Dividenden 10 [B1] [B27] Zinsen 10 [C1] [C9] [C19] [C20] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 [D17] [D18] [D19] Trinidad und Tobago Dividenden 10 [B28]
1.2.1973 Zinsen 10 [C2]
Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechien Dividenden
4.12.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [D13] Tunesien Dividenden 10 [B36]
10.2.1994 Zinsen 10 [C2]
Lizenzgebühren 10 [D8] Türkei Dividenden
18.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 0 bis 15 [C22]
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Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2] Lizenzgebühren 10 Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte 5 [B15] Turkmenistan Dividenden
8.10.2012 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10/15 [B1][B16] Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Ukraine Dividenden
30.10.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 5 [D1] [D21] Ungarn Dividenden 0 [B1] 12.9.2013 Uruguay Dividenden
18.10.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 7 [B1] Zinsen 10 [C11] Usbekistan Dividenden
3.4.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 5 Venezuela Dividenden 0 [B30]
20.12.1996 Zinsen 5 [C1] [C5]
Lizenzgebühren 5 Vereinigte Arabische Dividenden 0 [B31] Emirate 6.10.2011 Vereinigte Staaten Dividenden
2.10.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B29]
– übrige Dividenden 15 [B29] Vereinigtes Königreich Dividenden 0 [B32] 8.12.1977 Vietnam Dividenden [B33] [B34]
6.5.1996 – an Gesellschaften 0
– an natürliche Personen 5 Zinsen – an Gesellschaften 5 [C1] [C4] [C12] – an natürliche Personen 5 [C12] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) – an Gesellschaften 10 [D10] – an natürliche Personen 5 [D2] [D10] Zypern Dividenden 0 [B1] 25.7.2014
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Anmerkungen A. Allgemein [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung an- gegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträge Steuerermässi- gungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten [C2, D22], Jamaika [C2, D8, E2], Malaysia [C24, D11], Marokko [C2], Pakistan [C17], Singapur [B14], Thailand [B27, C20, D19], Trinidad und Tobago [C2], Tunesien [D8] und Vietnam [B33, C12, D10]. [3] Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es be- steht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundes- rat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar. B. Dividenden [1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [4] Argentinien erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden. Nach DBA wäre Argen- tinien berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von min- destens 25 % des Kapitals zu erheben. [5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt 200 000 Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung. [6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen mindestens 200 000 US-Dollar. [7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer von 15 % ge- währt, bei Dividenden von Tochtergesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % jedoch nur 5 %, und bei einer Beteiligung von mindestens 80 % wird in der Regel gar keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt. [8] Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben. [10] Seit 2020 erhebt Ecuador eine Quellensteuer auf Dividenden, deren Satz in der Regel 10 % beträgt. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben. [11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausgeschüt- teten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Gewinn- steuer unterliegen. Keine Anrechnung der Quellensteuer wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterwor- fenen Gewinnen stammen. [12] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 10 % bzw. 0 % bei einer Beteiligung von mindestens
10 % des Kapitals zu erheben.
[13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. iii). [14] Der Iran erhebt keine Quellensteuern auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Perso- nen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Be- teiligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben.
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[15] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türkischem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuer- befreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und in den einschlä- gigen kantonalen Bestimmungen verankert. [16] Gemäss internem Recht 10 % bei Dividenden, die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden. [17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Million US-Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben. [21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. [22] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. Dividen- den werden in Pakistan zu Sätzen zwischen 7,5 und 15 % besteuert, weshalb im Einzelfall Anrechnungen von ausländischen Quellensteuern von bis zu 15 % gewährt werden müs- sen, bzw. von bis zu 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital. [23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellensteuern. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellen- steuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu er- heben. [24] Die Slowakei erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden, die mit nach dem 1. Ja- nuar 2017 erzielten Gewinnen finanziert wurden. [25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens und der Absätze II und III des Protokolls erfüllt sind. [26] Seit dem 1. Januar 2018 erhebt Frankreich eine Quellensteuer von 12,8 % auf Dividen- den, die an natürliche Personen gezahlt werden, und von grundsätzlich 30 % auf Dividen- den, die an juristische Personen gezahlt werden. Im ersten Fall beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 12,8 %, im zweiten Fall 15 %. [27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur För- derung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare auslän- dische Quellensteuer 10 %. [28] 5 %, falls die begünstigte Gesellschaft mindestens 50 % der bezahlenden Gesellschaft hält. [29] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Einkünfte aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden, die von einem in den Verei- nigten Staaten ansässigen REIT-«Real Estate Investment Trust» gezahlt werden), von Ar- tikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewin- nen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital. [31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuern auf Dividen- den. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben.
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[32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»). Nach DBA wäre es be- rechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von
10 % am Kapital.
[33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu ei- nem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die An- rechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehe- nen Sätzen gewährt. [34] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Ge- sellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [35] 0 %, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindes- tens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesell- schaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen DBA in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesell- schaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen. [36] Tunesien erhebt eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die ab 2014 erzielt wurden. [37] Auf Dividenden erhebt Peru eine Quellensteuer von 5 %. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. In diesem Fall darf die Quellensteuer 10 % nicht übersteigen. [38] Kolumbien erhebt in der Regel eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Betei- ligung von 20 % am Kapital. [39] Nach kasachischem Recht wird keine Steuer erhoben, sofern die Beteiligung, für die die Dividenden bezahlt wird, vor der Bezahlung während dreier Jahren ununterbrochen ge- halten wurde, die ausschüttende Gesellschaft keine Bodenschätze ausbeutet und auch nicht zu mehr als 50 % von einer Gesellschaft gehalten wird, die Bodenschätze ausbeutet. [40] 15 % bei Auszahlung von Dividenden an nicht ansässige natürliche Personen. [41] Auf der Auszahlung der Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben. [42] Auf Dividenden von Aktiengesellschaften und Anlagefonds hat der Oman bis zum 6. Mai 2019 eine Quellensteuer erhoben. Ab diesem Datum bezahlte Dividenden sind befreit. [43] Gemäss internem Recht 5 % bei Dividenden, die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden. [44] Ab dem 1. Januar 2020 sind Dividenden in Sri Lanka, die an nicht ansässige Personen bezahlt werden, von der Quellensteuer befreit; folglich wird keine Anrechnung der aus- ländischen Quellensteuer gewährt. [45] Aufgrund der evolutiven Meistbegünstigungsklausel zwischen der Schweiz und Indien hat der Beitritt Litauens bzw. Kolumbiens zur OECD zur Folge, dass im Verhältnis zwi- schen Indien und der Schweiz der Anspruch auf die Anrechnung der ausländischen Quel- lensteuer für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2021 fällig werden, auf 5 % begrenzt ist. C. Zinsen [1] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt. [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht. [3] 5 % auf Zinsen von Bankdarlehen. [4] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.
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[5] 0 % auf Zinsen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft emittierten Obligationen und auf Zinsen, die für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Ex- portrisikogarantie gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen geneh- migten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; 4,95 % für überwiesene Zinsen an internationale nicht ansässige Finanzinstitute. [6] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [7] Der ecuadorianische Quellensteuersatz beträgt 0 % auf Zinsen, die an private internatio- nale oder multilaterale Finanzinstitute bezahlt werden. [8] 0 % auf Zinsen, die von einem Finanzinstitut in Chile an eine Bank, an ein ausländisches Finanzinstitut oder an ein internationales Finanzinstitut gezahlt werden; 4 % auf Konto- korrentkonten oder Termingeldanlagen bei autorisierten Finanzinstituten, für Zinsen auf Darlehen, die durch Banken, Versicherungen, autorisierte internationale Finanzinstitute oder durch Unternehmen, die zur Hauptsache ihre Einkünfte aus Darlehens- oder Finanz- geschäften erzielen, gewährt werden, sowie auf Zinsen bei Kreditverkäufen, die vom Käufer dem Verkäufer von Maschinen und Ausrüstungen gezahlt werden; 5 % auf Obli- gationsanleihen oder andere Wertschriften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. [9] Sofern es sich nicht um Zinsen für ein durch ein Finanzinstitut oder ein Versicherungs- unternehmen gewährtes Darlehen handelt (vgl. [C19]), kann Thailand unter dem Abkom- men eine Steuer von 15 % erheben. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer beträgt 10 % der Bruttozinsen. Als weitere Entlastung müssen nur 95 % des Bruttobetrags der Zinsen versteuert werden. [10] 1 %, 5 %, oder 10 % für Zinsen auf Bankkonten; 2 % für Schuldtitel mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren; 8.25 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ausländische Finan- zinstitutionen gewährt werden im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Aus- rüstungen und für Zinsen, die von einer Holdinggesellschaft bezahlt werden für von aus- ländischen Finanzinstitutionen gewährten Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen. [11] 0 % auf Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen ge- zahlt werden, sowie für Zinsen auf Bankdarlehen zur Finanzierung von Investitionspro- jekten mit einer Dauer von mindestens drei Jahren. 7 % auf Zinsen, die von Finanzinsti- tutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden, oder auf «indexed units», deren Verfalldatum über ein Jahr entfernt ist; 7 % auf Zinsen aus Obligationen, deren Verfalldatum mehr als 3 Jahre entfernt ist und die durch eine öffentliche Ausschrei- bung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 7 % auf von Finanztrusts öffentlich herausgegebene Einkommenszertifikate («fideicomisos financieros»), die kotiert sind, wenn ihre Dauer 3 Jahre übersteigt; 7 % auf Zinsen von Einlagen von einer Dauer von einem Jahr oder weniger. [12] Bei Zinsen, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [13] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [14] Für zwischen Banken bezahlte Zinsen ist keine Anrechnung der ausländischen Quellen- steuer möglich. [15] ... [16] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [17] 0 % auf Zinsen für Obligationen, Schuldanerkennung oder andere ähnliche Titel, die von der Regierung, der Zentralbank, politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaf- ten herausgegeben werden. 0 % auf Zinsen, die bezahlt werden für Darlehen, für die eine Garantie oder Versicherung besteht von der Regierung, der Zentralbank, einer Agentur
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oder eines Organs (einschliesslich Finanzinstitute), die Griechenland gehört oder von Griechenland kontrolliert wird. 0 % auf Zinsen für Kreditverkauf von gewerblicher, kauf- männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung sowie Kreditverkauf von Waren zwi- schen zwei Unternehmen. [18] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen. [19] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsge- sellschaft gewährt werden. [20] Bei Zinsen, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Re- venue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förde- rung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare auslän- dische Quellensteuer 10 %. [21] 5 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden. [22] Es bestehen verschiedene Befreiungen für Zinsen im nationalen türkischen Recht und unter dem Abkommen. Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 % für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zent- ralbank bezahlt werden; 5 % für Zinsen, die aufgrund eines von einer Export-Import- Bank oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 15 % in allen an- deren Fällen (Ziff. 3 des Protokolls). [23] ... [24] Gilt auch für unter dem Abkommen in Malaysia steuerbefreite Zinsen, die für von den malaysischen Behörden genehmigte Darlehen bezahlt werden. [25] 4,99 % für Zinsen, die von peruanischen Banken und Finanzinstituten auf ausländischen Darlehen gezahlt werden, sowie Zinsen auf Obligationen, die durch peruanische Banken und Finanzinstitute herausgegeben werden; 10 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden. [26] 5 % auf Darlehen von mindestens 8 Jahren Laufzeit im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften. 1 % für Leasingverträge für Helikopter, Flugzeuge und deren Einzel- teile. [27] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Zinsen zu versteuern. Der Betrag der anrechenba- ren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [28] Es bestehen zahlreiche Befreiungen in Israel. Insbesondere Zinsen an natürliche Personen und Zinsen für Staatsanleihen und Fremdwährungseinlagen bei Banken werden in Israel nicht besteuert. [29] 0 % gemäss internem Recht auf Zinsen von gewissen Staatsobligationen in ausländischer Währung. Nach dem Abkommen 0 % für Kreditverkäufe von industriellen, kaufmänni- schen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen und ausserdem auf Darlehen, die von einer Bank gewährt werden. [30] Der italienische Quellensteuersatz ist in gewissen Fällen, wie z. B. für Zinsen aus gewis- sen Obligationen, niedriger als 12,5 %. [31] Zinsen von Banken und der Regierung unterliegen keiner Quellensteuer. [32] 1 % für natürliche Personen. [33] Es bestehen verschiedene Befreiungen von Zinsen im nationalen portugiesischen Recht und unter dem Abkommen, z. B. Zinsen für Staatsanleihen, Kreditverkäufe und Darlehen zwischen Finanzinstituten. D. Lizenzgebühren [1] Für Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt. [2] Berechtigung des Quellenstaates nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.
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[3] 5 % für Leasingzahlungen. [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Es wird nur auf 60 % des Bruttobetrags der Einkünfte aus Leasing eine Quellensteuer erhoben. [6] 12,25 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an litera- rischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist; 10 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimer Formeln oder Ver- fahren, oder von Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrung; 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, sofern die nut- zungsberechtigte Person der Urheber oder dessen Erbe ist; 3 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Nachrichten; keine Anrechnung der ausländischen Quel- lensteuer für Leasinggebühren im Zusammenhang mit Kaufoptionen. [7] Aufgrund einer Evolutivklausel. [8] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht. [9] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung (Art. 12 Abs. 4 DBA). In die- sem Fall keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer. [10] Bei Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die An- rechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehe- nen Sätzen gewährt. [11] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [12] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [13] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [14] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 0 % auf Lizenzgebühren. [15] ... [16] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Un- ternehmen). [17] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [18] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [19] Bei Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger be- steuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %. [20] ... [21] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wis- senschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft- licher Erfahrungen. [22] Es sind nur 97,5 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [23] ... [24] 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Eisenbahnwagen.
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[25] Die Höhe der nach iranischem Recht erhobenen Quellensteuer auf Lizenzgebühren hängt von der Art des Gläubigers und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. E. Dienstleistungsvergütungen [1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleis- tungen oder Beratung für eine natürliche Person (mit Ausnahme von Angestellten der Person, die die Entschädigungen zahlt). [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht
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