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AS 2021 929

Verordnung über die Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt (NARV)

vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20121 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Förderung nationaler Aktivitäten im Bereich der Raum- fahrt, welche die Schweizer Beteiligung an den Programmen und Projekten der Euro- päischen Weltraumorganisation (ESA) ermöglichen oder erleichtern.

Art. 2 Beitragsarten Der Bund kann die nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt durch die Aus- richtung folgender Arten von finanziellen Beiträgen fördern: a. Beiträge für multidisziplinäre Forschungs- und Innovationsprojekte im Be- reich der Raumfahrt (Konsortialprojekte); b. Beiträge für das International Space Science Institute in Bern (ISSI) als For- schungsinstitution von internationaler Bedeutung für die Raumfahrt; c. Beiträge für die Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der Beteili- gung an internationalen Raumfahrtprogrammen und -projekten.

SR 420.125 1 SR 420.1

2021-4217 AS 2021 929

Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt. V AS 2021 929

2. Abschnitt: Förderung von Konsortialprojekten

Art. 3 Zweck der Beiträge Die Beiträge an Konsortialprojekte dienen folgenden Zwecken: a. dem Aufbau thematischer Schwerpunktkompetenzen im Bereich der Raum- fahrt an den Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 und 2 FIFG sowie deren nationalen und internationalen Vernetzung; b. der Erhaltung und Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen und zukunftsfähigen Forschungs- und Innovationsbereichen der Raumfahrt; c. der Umsetzung der Schweizerischen Weltraumpolitik; d. der Ausrichtung der Forschungs- und Innovationstätigkeit im Bereich der Raumfahrt an den Bedürfnissen und Langzeit-Strategien von Industriepart- nern.

Art. 4 Beitragsvoraussetzungen Ein Konsortialprojekt ist beitragsberechtigt, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es ist ein Forschungs- oder Innovationsvorhaben im Bereich der Raumfahrt von gesamtschweizerischer Bedeutung. b. Es besteht aus mehreren Hochschul- und Industriepartnern. c. Es verfügt über ein Netz von Organisationen und Institutionen. d. Die Projektverantwortung obliegt einer oder mehreren Hochschulforschungs- stätten nach Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 und 2 FIFG.

Art. 5 Beitragsbemessung

1 Die Höhe des Bundesbeitrags beträgt höchstens 50 Prozent der gesamten Projekt-

kosten. 2 Die Projektpartner vereinbaren untereinander die Höhe der zu erbringenden Eigen- leistungen; sie teilen diese dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion (SBFI) mit.

3 Die Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

4 Die von den Industriepartnern eingebrachten Eigenleistungen müssen insgesamt zu mindestens 10 Prozent als Geldleistung erbracht werden.

Art. 6 Beitragsdauer

1 Ein Konsortialprojekt wird für maximal sieben Jahre finanziert.

2 Die Finanzierung des Projekts erfolgt in Perioden von höchstens vier Jahren.

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Art. 7 Ausschreibung 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) führt im Auftrag des SBFI die Ausschreibung für die Förderung von Konsorti- alprojekten im Bereich der Raumfahrt durch.

2 In der Ausschreibung informiert er über:

a. die Beitragsvoraussetzungen; b. das Budget, das für die Ausschreibung insgesamt zur Verfügung steht; c. die Laufdauer der Konsortialprojekte, die im Rahmen der Ausschreibung be- willigt werden; d. das Gesuchsverfahren und die Fristen.

3 Die Gesuche werden in einem zweistufigen Verfahren beurteilt.

Art. 8 Gesuchsverfahren: erste Stufe

1 In der ersten Stufe des Gesuchsverfahrens muss beim SNF ein Gesuch mit einer

Projektskizze eingereicht werden.

2 Der SNF beurteilt die eingegangenen Gesuche nach folgenden wissenschaftlich-

technischen Kriterien: a. die wissenschaftlich-technische Qualität des Projekts, sein Innovationspoten- zial und der Grad seiner Interdisziplinarität; b. die wissenschaftlich-technische Qualität der beteiligten Hochschul- und In- dustriepartner, ihre organisatorische Einbindung in das Projekt und die ge- planten Massnahmen zum Wissens- und Technologietransfer; c. die fachliche Qualifikation der beteiligten Forscherinnen und Forscher und die geplanten Massnahmen zur Förderung des Nachwuchses und der Chan- cengleichheit. 3 Er zieht bei der Beurteilung der Gesuche Expertinnen und Experten bei. In Abstim- mung mit dem SBFI konsultiert er zudem Expertinnen und Experten der ESA aus den Bereichen Industriepolitik und Technologie. 4 Der SNF entscheidet, welche Gesuche zur zweiten Verfahrensstufe zugelassen wer- den.

Art. 9 Gesuchsverfahren: zweite Stufe 1 In der zweiten Stufe muss beim SNF ein Gesuch mit einem Projektplan eingereicht werden. 2 Der SNF beurteilt das Gesuch nach den in Artikel 8 Absätze 2 und 3 genannten Vor- gaben und gibt dem SBFI eine Empfehlung ab. Er liefert dem SBFI ausserdem eine Einschätzung zur Abstimmung und Kohärenz mit den Aktivitäten der ESA.

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3 Das SBFI beurteilt die vom SNF empfohlenen Gesuche zusätzlich nach folgenden

weltraum-, forschungs- und innovationspolitischen Kriterien: a. die Übereinstimmung des Projekts mit den Zielen und der zu erwartende Mehrwert für die schweizerische Weltraumpolitik und die daraus abgeleiteten Strategien des Bundes; b. die Einbettung des Projekts in internationale Forschungskooperationen der Schweiz, namentlich mit der ESA; c. das Innovationspotenzial für die schweizerische Industrie sowie ihre finanzi- elle Beteiligung an den Projektkosten; d. die Angemessenheit der beantragten Finanzierung, einschliesslich der zur Verfügung stehenden Drittmittel.

4 Das SBFI konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Projekt

betroffen sein oder ein Interesse daran haben könnten.

5 Es beantragt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und For-

schung (WBF) die Annahme oder Ablehnung der Gesuche.

6 Das WBF entscheidet mit Verfügung. Es legt für die angenommenen Projekte die

Auflagen sowie den Finanzrahmen für die erste Finanzierungsperiode fest.

Art. 10 Leistungsvereinbarung 1 Das SBFI schliesst mit den projektverantwortlichen Hochschulforschungsstätten für jede Finanzierungsperiode eine Leistungsvereinbarung ab.

2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:

a. die zu erbringenden Leistungen; b. den provisorisch zugesicherten Beitrag; c. die Projektdauer und die Konditionen für eine mögliche Verlängerung; d. die Eigenleistungen der am Projekt beteiligten Hochschul- und Industriepart- ner; e. die Zusammenarbeit mit den Industriepartnern; f. die Kontrolle der Exportkontrollvorschriften; g. die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Abbruch; h. die Bedingungen und Auflagen; i. die Berichterstattung.

Art. 11 Geistiges Eigentum, Sacheigentum und Nutzungsrechte 1 Die beteiligten Hochschul- und Industriepartner treffen eine Vereinbarung über das geistige Eigentum, das Sacheigentum und die Nutzungsrechte.

2 Die Vereinbarung muss dem SBFI zusammen mit dem Gesuch vorgelegt werden.

Das SBFI genehmigt sie im Rahmen der Leistungsvereinbarung.

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3 Die Vereinbarung muss Folgendes regeln:

a. die Eigentumsrechte an den Ergebnissen des Projekts; b. die Nutzung und Verwertung des aus dem Projekt resultierenden Eigentums; c. die Nutzung und Verwertung eines allfälligen in das Projekt eingebrachten geistigen Eigentums; d. allfällige Entschädigungsansprüche; e. Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte. 4 Die beteiligten Hochschulforschungsstätten haben im Bereich ihrer Forschung und Lehre das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Weiterentwick- lung der Ergebnisse des Projekts. 5 Die Industriepartner haben im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des Projekts. 6 Die Vereinbarung kann den Industriepartnern das Recht auf exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse einräumen. Dabei sind die Interessen der Hochschulpart- ner angemessen zu berücksichtigen und allenfalls zu entschädigen. Die erfolgreiche Verwertung der Projektergebnisse darf durch die Entschädigung nicht gefährdet wer- den.

Art. 12 Verlängerung des Projekts

1 Vor Ablauf einer Finanzierungsperiode kann beim SBFI ein Gesuch um Verlänge-

rung des Projekts gestellt werden.

2 Das SBFI entscheidet, ob das Projekt verlängert wird.

3 Das Entscheidverfahren richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2 und 3.

3. Abschnitt: Förderung des International Space Science Institute

Art. 13 Zweck der Beiträge Die Beiträge an das ISSI sollen es diesem ermöglichen, sich in Raumfahrtvorhaben zu integrieren, die von grosser Bedeutung sind für: a. die zukünftige schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik; b. den Wissenschaftsstandort Schweiz; oder c. die Präsenz der Schweizer Weltraumwissenschaft im Ausland.

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Art. 14 Beitragsbemessung 1 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Be- triebskosten. 2 Anrechenbare Betriebskosten sind Kosten, die nicht schon durch Dritte gedeckt sind. Als anrechenbare Kosten gelten: a. die Lohnkosten, soweit sie das für vergleichbare Funktionen Übliche nicht übersteigen, und die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen; b. die Sachkosten zur Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinba- rung zwischen dem SBFI und dem ISSI. 3 Bei der Berechnung des Bundesbeitrags berücksichtigt das SBFI die folgenden Kri- terien: a. die Berücksichtigung des Zwecks nach Artikel 13 im Arbeitsprogramm des ISSI; b. der Nutzen der einzelnen Projekte des Arbeitsprogramms für die zukünftige schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik, für den Wissenschafts- standort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Aus- land im Bereich der Raumfahrt; c. den Durchschnitt der Jahresrechnungen des ISSI in den vorangehenden vier Förderjahren; d. die Höhe anderer Finanzierungsbeiträge.

Art. 15 Beitragsdauer

1 Beiträge werden bei der ersten Förderung für höchstens vier Jahre gewährt.

2 Eine oder mehrere Verlängerungen der Förderung um jeweils höchstens vier Jahre

sind möglich.

3 Das ISSI muss vor jeder Verlängerung beim SBFI ein Gesuch einreichen.

Art. 16 Antrag und Entscheid Antrag und Entscheid richten sich nach den Artikeln 47 und 49 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 (V-FIFG).

Art. 17 Berichterstattung 1 Das ISSI erstattet dem SBFI jährlich Bericht über seine Tätigkeit, seine Aufwände und deren Finanzierung; Sachleistungen sind in Geld umgerechnet auszuweisen. Dem Jahresbericht ist der Prüfbericht der Revisionsstelle beizulegen. 2 Das SBFI prüft aufgrund der Jahresberichte und der Prüfberichte der Revisionsstel- len die Kostenbeteiligungen des Bundes.

2 SR 420.11

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4. Abschnitt:

Förderung der Beteiligung an Raumfahrtprogrammen und -projekten

Art. 18 Zweck der Beiträge Die Beiträge zur Förderung der Beteiligung an Raumfahrtprogrammen und -projekten sollen es interessierten schweizerischen Stellen im Rahmen einer Institution oder Or- ganisation ermöglichen: a. sich auf internationale Projekte und Programme im Raumfahrtbereich vorzu- bereiten oder an ihnen teilzunehmen; b. Raumfahrtprogramme und -projekte durchzuführen; c. eine Nachbereitung der Beteiligung an Raumfahrtprogrammen und -projekten vorzunehmen, soweit diese nicht bereits über die ESA-Programme finanziert ist; d. die Information, Beratung und Vernetzung von Institutionen und Organisati- onen mit Bezug zur Raumfahrt sicherzustellen.

Art. 19 Weitere anwendbare Bestimmungen Beitragsvoraussetzungen und -bemessung, Antrag, Konsultationen und Entscheid richten sich nach den Artikeln 46–49 V-FIFG3.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses Die V-FIFG4 wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 2 2 Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge sowie spezialrechtliche Bestimmun- gen, namentlich für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Euro- päischen Union und die nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

3 SR 420.11 4 SR 420.11

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Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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