AS 2022 101
AS 2022 101
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
2 Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unre- gelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gear- beitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ru- hezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. 2bis Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können un- regelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag ge- arbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist eine wöchentliche Ruhezeit von
47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stun-
den zu gewähren.
Art. 27 Abs. 1 1 Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
1 SR 822.112
2022-0354 AS 2022 101
V 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen AS 2022 101 von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe 1 Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung, Verpa- ckung, Lagerung, Kommissionierung und Spedition des Fleisches und der mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Reinigung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht ab 2 Uhr und für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1 und 13 anwendbar. 2 Auf die mit der Zubereitung von Frischfleisch und Traiteurgerichten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 Absatz 2 an zwei Sonntagen im Dezember anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.
3 Fleischverarbeitende Betriebe sind Betriebe, die überwiegend Fleisch gewinnen,
verarbeiten, veredeln und Fleischerzeugnisse herstellen.
Art. 43 Veranstaltungen 1 Auf Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe und auf die in ihnen mit der Betreu- ung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar. 2 Absatz 1 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anderer Betriebe, wenn sie ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes im Rahmen von Veranstaltungen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigt sind.
3 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für den Auf- und Abbau von Veran-
staltungseinrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Ab- satz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntags- arbeit für diese Tätigkeiten notwendig ist. 4 Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung ununterbrochen zum Einsatz gelangen. Die Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
5 Die Artikel 10 Absatz 4 und 11 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen von Betrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen ist. 6 Veranstaltungen sind öffentliche Anlässe, die insbesondere für einen kulturellen, po- litischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Zweck organisiert werden, sowie Mes- sen, die mehrere Aussteller zusammenbringen, die ihre Produkte präsentieren und ver- kaufen.
Aufgehoben
V 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen AS 2022 101 von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs 1 Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe, die im Auftrag eines Betriebs tätig sind, der dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19712 untersteht, und auf die von ihnen beschäftig- ten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an oder in der unmittelbaren Nähe von Gleisen, für die Energieversorgung sowie an Anlagen der Steuerung und Sicherung des Verkehrs tätig sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Auf- rechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist. 2 Die Arbeiten nach Absatz 1 müssen eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Transportanlage erfordern und in direktem Zusammenhang mit dieser stehen.
Art. 51 Reinigungsbetriebe Auf Reinigungsbetriebe und das von ihnen beschäftigte Reinigungspersonal sind Ar- tikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 an- wendbar, sofern der Einsatz: a. in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes not- wendig ist; und b. in einem Betrieb stattfindet:
1. der dieser Verordnung unterstellt ist,
2. der im Besitz einer Bewilligung für ein Arbeitszeitsystem ist, bei dem
während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, oder
3. für den aufgrund eines Gesetzes Nacht- oder Sonntagsarbeit vorgesehen
ist.
Art. 51a Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal 1 Auf mit Instandhaltungsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern es sich um Arbeitseinsätze handelt, die in der Nacht und am Sonntag notwendig sind für die Aufrechterhaltung von Betrieben: a. die dieser Verordnung unterstellt sind; und b. deren Dienstleistung aufgrund des öffentlichen Interesses während 24 Stun- den an sieben Tagen der Woche gewährleistet sein muss.
2 Instandhaltungsarbeiten sind insbesondere Reparaturen, Erneuerungen und Mass-
nahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen wie Inspektionen.
Art. 51b Betriebe, die im Winterdienst tätig sind Auf Betriebe, die im Winterdienst tätig sind, und auf die von ihnen mit der Salzstreu- ung und der Schneeräumung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.
2 SR 822.21
V 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen AS 2022 101 von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr