AS 2022 112
Obligationenrecht (Aktienrecht). Berichtigung
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Berichtigung (Art. 58 Abs. 2 ParlG)
Obligationenrecht (Aktienrecht)
Änderung vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4005)
Anhang Ziff. 7, 8 und 9
7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer
statt: Art. 20 Abs. 4 4 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)2 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
muss es heissen: Art. 20 Abs. 8 8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)3 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
2021-1949 AS 2022 112
Obligationenrecht (Aktienrecht). Berichtigung AS 2022 112
8. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19904
statt: Art. 7b Abs. 2 2 Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)5 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
muss es heissen: Art. 7b Abs. 6 6 Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)6 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
9. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19657
statt: Art. 5 Abs. 1ter 1ter Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR8 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
muss es heissen: Art. 5 Abs. 1septies 1septies Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR9 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlun- gen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
18. November 2020 Redaktionskommission der Bundesversammlung
4 SR 642.14 5 SR 220 6 SR 220 7 SR 642.21 8 SR 220 9 SR 220
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