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AS 2022 146

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Opioiden

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Opioiden

vom 14. Februar 2022

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Opioide:

ATC-Code2 Warenbezeichnung Bemerkung

N02AA01 Morphin Orale Formen N02AA03 Hydromorphon Orale Formen N02AA05 Oxycodon Orale Formen N02AA55 Oxycodon, Kombinationen Orale Formen

Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwi- schen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

SR 531.211.37 1 SR 531.11 2 Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Webseite des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

2022-0471 AS 2022 146

Pflichtlagerfreigabe von Opioiden. V des WBF AS 2022 146

2 Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung.

Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern. 2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken. 3 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine ge- plante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Ab- sätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin

oder der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 8 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Arti- kel 49 LVG4 bestraft.

Art. 9 Vollzug Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

3 SR 531 4 SR 531

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Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. März 2022 in Kraft.

14. Februar 2022 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

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