AS 2022 17
AS 2022 17
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)
Änderung vom 12. Januar 2022
Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat) verordnet:
I Die Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 20011 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 22 5a. Abschnitt: Änderungen der Zulassung von Arzneimitteln
Art. 22a Einstufung der Änderungen Welche Änderungen in die einzelnen Kategorien nach den Artikeln 21–24, 25a und 25b VAM2 fallen, welche Bedingungen gegebenenfalls erfüllt und welche Unterlagen jeweils eingereicht werden müssen, richtet sich nach den Anhängen 7 und 7a.
1 Änderungen nach den Artikeln 21–23, 25a und 25b VAM3 können als Sammelge-
such zusammen eingereicht werden, sofern es sich um die gleiche Änderung für meh- rere Arzneimittel handelt und für alle die identische Dokumentation vorgelegt wird.
Anhang 74
Liste der Änderungen bei Humanarzneimitteln nach den Artikeln 2124 VAM
4 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.
Arzneimittel-Zulassungsverordnung AS 2022 17
Anhang 7a5
Liste der Änderungen bei Tierarzneimitteln nach
5 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.