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AS 2022 182

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 18. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. a, abis und c, 2bis und 2ter

2 Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die:

a. den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 1a Ziffer 1 geregelt; abis. den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nach- weisarten werden in Anhang 1a Ziffer 2 geregelt; c. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. 2bis Aufgehoben

2ter Die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a, abis und c gelten nicht für Personen, die aus einem Land oder einer Region nach Anhang 1 Ziffer 2 in die Schweiz einreisen wollen.

Art. 10 Erteilung von Visa Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikore- gion kommend in die Schweiz einreisen wollen und die nicht vom FZA2 oder vom EFTA-Übereinkommen3 erfasst werden, wird die Erteilung von Schengen-Visa für

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Covid-19-Verordnung 3 AS 2022 182

bewilligungsfreie Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten verweigert. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen gemäss Artikel 4 Absatz 2.

Art. 27a Abs. 11 Bst. b Ziff. 1

11 Nicht als besonders gefährdet gelten:

b. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten:

1. aufgrund einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: wäh-

rend 180 Tagen ab dem elften Tag nach der Bestätigung der Ansteckung,

II Anhang 1a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

1 Diese Verordnung tritt am 21. März 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.4

2 Artikel 27a Absatz 11 Buchstabe b Ziffer 1 gilt bis zum 31. März 2022.

18. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Dringliche Veröffentlichung vom 18. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 1a (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und abis sowie Art. 5)

Geimpfte und genesene Personen

1 Geimpfte Personen

1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-

den, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlun- gen des BAG vollständig verimpft wurde; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Euro- päische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig ver- impft wurde; c. gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde; oder d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenzneh- mer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.

1.2 Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 270 Tage ab der vollständig

erfolgten Impfung oder nach einer Auffrischimpfung nach einer vollständigen Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

1.3 Der Nachweis für Geimpfte kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Arti-

kel 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni

20215 oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt

der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.

1.4 Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 1.3 erbracht werden. Er

muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende An- gaben enthalten: a. Datum der Impfung; b. verwendeter Impfstoff.

5 SR 818.102.2

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2 Genesene Personen

2.1 Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig:

a. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom

11. bis zum 180. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;

b. im Falle eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung oder einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2, mit Aus- nahme von Tests und Analysen, die auf einer Probenentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe basieren: vom 11. bis zum

180. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;

c. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats (Art. 34a Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Verordnung Zertifikate);

2.2 Der Nachweis für Genesung kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Arti-

kel 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19- Verordnung Zertifikate erbracht werden.

2.3 Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 2.2 erbracht werden. Er

muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person eine der fol- genden Angaben enthalten: a. Bestätigung der Ansteckung einschliesslich Name und Adresse der be- stätigenden Stelle (Teststelle, Ärztin oder Arzt, Apotheke, Spital); b. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr

vom 23. Juni 20216

Anhang 2 Klammerverweis bei Anhangnummer sowie Ziff. 1.2 und 2.1 (Art. 9a Abs. 1 Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)

1.2 Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 270 Tage ab der vollständig

erfolgten Impfung oder nach einer Auffrischimpfung nach einer vollständigen Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

2.1 Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig:

a. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom

11. bis zum 180. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;

b. im Falle eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung oder einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2, mit Aus- nahme von Tests und Analysen, die auf einer Probenentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe basieren: vom 11. bis zum

180. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;

c. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats (Art. 34a Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20217).

2. Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20218

Anhang 3 Ziff. 1 und 2.2

1 Beginn und Dauer der Gültigkeit

1.1 Beginn der Gültigkeit: am 11. Tag nach dem ersten positiven Ergebnis.

1.2 Gültigkeitsdauer: 180 Tage, berechnet ab dem Tag des positiven Ergebnisses

nach Ziffer 1.1.

2.2 Datum des ersten positiven Ergebnisses.

6 SR 818.101.27 7 SR 818.102.2 8 SR 818.102.2

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